Veröffentlichung AllMBl. 2013/11 S. 385 vom 12.08.2013

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Az.: I5/6684.01-1/31
7075-A
7075-A
Richtlinie
zur Förderung der betrieblichen Ausbildung
von marktbenachteiligten Jugendlichen –
Chance Ausbildung 2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 12. August 2013  Az.: I5/6684.01-1/31
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von „Zukunft in Bayern – Europäischer Sozialfonds – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ (ESF) nach Maßgabe
dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), ist,
der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 107, 108, 174 AEU-Vertrag),
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl L 133 vom 23. Mai 2012, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl L 317 vom 30. November 2011, S. 24),
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3),
mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie
dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, sowie
der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien
Zuwendungen für betriebliche Ausbildungsplätze für marktbenachteiligte Jugendliche. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich um allgemeine Maßnahmen zur Förderung der Erstausbildung, nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 107, 108 AEU-Vertrag. 4Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ unter die Prioritätsachse B1 Förderaktivität Nr. 6 ein.
I.  Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
1.1
1Die Zuschüsse werden gewährt, um die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle für marktbenachteiligte Jugendliche zu verbessern. 2Durch den teilweisen Ausgleich und in Anerkennung des Mehraufwands der Betriebe sollen betriebliche Berufsausbildungsstellen für diesen Personenkreis gewonnen werden.
1.2
Marktbenachteiligte Jugendliche im Sinn dieser Richtlinie sind
1.2.1
Jugendliche aus Praxisklassen bayerischer Mittelschulen,
1.2.2
Jugendliche, die nach erfüllter Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss eine allgemeinbildende Schule verlassen haben,
1.2.3
Jugendliche, die mit einem Maßnahmeträger spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung eine Vereinbarung über ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach § 75 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl I S. 1555), geschlossen haben.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse in einem bayerischen Betrieb mit marktbenachteiligten Jugendlichen nach Nr. 1 dieser Richtlinie.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
1Zuwendungsempfänger sind Ausbildungsbetriebe, die unter den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen Berufsausbildungsverhältnisse eingehen. 2Ausbildungsbetriebe im Sinn dieser Richtlinie sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind
3.2.1
der Bund und das Land,
3.2.2
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4.
Fördervoraussetzungen
4.1
1Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, deren Ausbildungsverhältnis spätestens am 31. Dezember des auf die Schulentlassung folgenden Jahres beginnt,
4.1.1
wenn diese als Schüler einer Praxisklasse einer bayerischen Mittelschule die Schule verlassen haben, oder
4.1.2
wenn diese ohne Abschluss eine allgemeinbildende Schule verlassen haben. 2Schulentlassene aus einer Wirtschaftsschule sind den Schulentlassenen aus einer allgemeinbildenden Schule gleichgestellt.
4.2
Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen nach Nr. 1.2.3 dieser Richtlinie.
4.3
Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Juli 2013 beginnen.
4.4
Maßgebend ist jeweils der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn.
4.5
Das Ausbildungsverhältnis muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den §§ 4, 64 bis 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), oder §§ 25, 42k bis 42m der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), erfolgen.
4.6
Der Berufsausbildungsvertrag muss mit einem Jugendlichen geschlossen worden sein, der am 1. Juli vor Beginn der Berufsausbildung und zu Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag seinen Wohnsitz in Bayern hatte und der das 25. Lebensjahr am 1. Juli vor Beginn der Berufsausbildung noch nicht vollendet hatte.
4.7
1Der Berufsausbildungsvertrag muss mit Jugendlichen geschlossen worden sein, die die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche Ausbildung mitbringen. 2Diese Eignungsfeststellung kann durch die Berufsberatung der Arbeitsagenturen erfolgen. 3Die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche Ausbildung gilt als gegeben, wenn die Probezeit erfolgreich abgeleistet wurde.
4.8
1Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung nach Nr. 4.5, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. 2Die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung. 3Gleiches gilt für Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben.
5.
Art, Dauer und Umfang der Förderung, Kofinanzierung
5.1
1Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Der Zuschuss wird für die Dauer der Berufsausbildung gewährt. 3Der Bewilligungszeitraum beträgt längstens 20 Monate ab Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag. 4Der Bewilligungszeitraum endet durch Zeitablauf, mit dem Wegfall einer Fördervoraussetzung oder spätestens zum 31. Juli 2015.
5.2
1Bei einem Bewilligungszeitraum von 20 Monaten beträgt der Zuschuss je gefördertes Ausbildungsverhältnis 5.000 Euro in den Fällen der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 sowie 2.500 Euro in den Fällen der Nr. 1.2.3. 2Die Kofinanzierung erfolgt durch die vom Betrieb während der Dauer des Bewilligungszeitraums gezahlte Ausbildungsvergütung. 3Für die Höhe der Ausbildungsvergütung gilt die in Nr. 5.3 festgesetzte Pauschale. 4Notwendig ist eine Kofinanzierung mindestens in Höhe der gezahlten Zuwendung.
5.3
1Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Brutto-Ausbildungsvergütungen (inkl. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). 2Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für die Ausbildungsvergütung wird pauschal festgesetzt mit einem Satz von 577 Euro (brutto) je Monat, in dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
5.4
1Bei einem Bewilligungszeitraum von weniger als 20 Monaten vermindert sich der Zuschuss für jeden vollen Monat um 1/20 des Betrages nach Nr. 5.2. 2Der auf einen angefangenen Monat entfallende anteilige Zuschuss wird belassen. 3Dies gilt analog für Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund des Berufsausbildungsvertrags weniger als 20 Monate bestehen.
5.5
Kein Zuschuss wird gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit weniger als sechs Monate dauert.
6.
Mehrfachförderung
6.1
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für denselben Ausbildungsplatz die Fördervoraussetzungen nach anderen Programmen oder Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – auch nach Ausbildungsplatzprogrammen der LfA – vorliegen. 2Dies gilt besonders für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs vorzeitig beendet worden ist (§ 421r Abs. 1 und 11 SGB III).
6.2
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.
6.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
II.  Verfahren
7.
Antragsverfahren, Antragsfrist
7.1
1Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben nach Nr. 4.7 und ein Stammblatt bereit.
7.2
Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO muss
7.2.1
der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 4.1 dieser Richtlinie bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung,
7.2.2
der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Monate nach Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Jugendlichen und dem Maßnahmeträger beim ZBFS eingehen.
7.3
1Die Fristen beginnen frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl) zu laufen. 2Nach Ablauf der Fristen eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen.
7.4
1Der Antragsteller hat zusätzlich zum Antragsformblatt noch folgende Unterlagen im Original oder in Kopie vorzulegen:
den Berufsausbildungsvertrag, die Kopie des Berufsausbildungsvertrags ist amtlich zu beglaubigen;
das letzte Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule;
ggf. die Eignungsfeststellung durch die Arbeitsagentur nach Nr. 4.7 im Original;
das ausgefüllte Stammblatt (vgl. Nr. 7.1 dieser Richtlinie).
2Bei einer Antragstellung nach Nr. 1.2.3 in Verbindung mit Nr. 4.2 dieser Richtlinie hat der Antragsteller zusätzlich noch folgende Unterlagen im Original oder in Kopie vorzulegen:
die zwischen dem Jugendlichen und dem Maßnahmeträger geschlossene Vereinbarung über ausbildungsbegleitende Hilfen;
die Einverständniserklärung des Ausbildungs-/Qualifizierungsbetriebes zur Teilnahme des Auszubildenden an ausbildungsbegleitenden Hilfen.
8.
Bewilligungsverfahren
8.1
1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
8.2
1Das ZBFS, die Dienststellen der Arbeitsverwaltung und die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz beraten die Ausbildungsbetriebe vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie. 2Zuständige Stelle im Sinn dieser Richtlinie ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG oder der HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss.
9.
Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
9.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (vgl. Nr. 5.1), wenn der Antragsteller den Verwendungsnachweis beim ZBFS eingereicht und die Fördervoraussetzungen nachgewiesen hat.
9.2
1Für den Verwendungsnachweis stellt das ZBFS ein Formblatt bereit. 2Der Nachweis über die Dauer der Berufsausbildung wird grundsätzlich durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht. 3Ist die Ausbildung bereits vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beendet, ist das Ausbildungsende durch geeignete Unterlagen (z. B. Prüfungszeugnis, Aufhebungsvertrag, Kündigung) nachzuweisen. 4Gleichzeitig ist durch den Antragsteller zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde.
9.3
Die Bewilligung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der notwendige Verwendungsnachweis nicht bis spätestens 30. September 2015 beim ZBFS vollständig entsprechend Nr. 9.2 dieser Richtlinie eingegangen ist.
9.4
Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
10.
Begleitung und Bewertung
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und an Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
11.
Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
11.1
Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. für von ihr benannte Vertreter.
11.2
Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
11.3
Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken.
11.4
Unabhängig von den Pflichten des Zuwendungsempfängers werden die antragsbegründenden Unterlagen sowie die Unterlagen des Verwendungsnachweises vom ZBFS bis 31. Dezember 2022 aufbewahrt und bei Überprüfungen vorgelegt.
11.5
Zu den Unterlagen im Sinn von Nr. 11.4 zählen:
Antrag mit Unterlagen nach Nr. 7,
Verwendungsnachweis mit Unterlagen nach Nr. 9.
11.6
Die der Ermittlung der Pauschale nach Nr. 5.3 dieser Richtlinie zugrunde liegenden Unterlagen werden beim Zentrum Bayern Familie und Soziales aufbewahrt.
12.
Publizitätsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
13.
Chancengleichheit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
III.  Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
14.
Sonstige Bestimmungen
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 1981).
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
15.1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
15.2
1Mit Ablauf des 30. Juni 2013 tritt die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss 2011 bis 2013 vom 1. September 2011 (AllMBl S. 527), geändert durch Bekanntmachung vom 27. August 2012 (AllMBl S. 607), außer Kraft. 2Sie ist jedoch für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit bis zum 30. Juni 2013 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
Zwick
Ministerialdirigent