Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 404 vom 13.09.2013

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Az.: IID9-43435-002/08
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für
Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,
Ausgabe 2007, Änderung/Ergänzung 2013, TL Beton-StB 07
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 13. September 2013  Az.: IID9-43435-002/08
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Vorbemerkung zur Änderung/Ergänzung 2013
Auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen nach der Einführung der TL Beton-StB 07 hat die Arbeitsgruppe Betonbauweisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Änderungen erarbeitet, deren Anwendung die Dauerhaftigkeit von Fahrbahndecken aus Beton verbessern soll. Darin werden die Abschnitte 2.2.1, 4.3.1, 4.7 und 4.10.1 der TL Beton-StB 07 geändert oder ergänzt.
1.
Allgemeines
Die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007“ (TL Beton-StB 07) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Die Erarbeitung der TL Beton-StB 07 in Ergänzung zur ZTV Beton-StB 07 wurde notwendig, um Europäische Normen in das nationale Regelwerk zu übernehmen.
Die TL Beton-StB 07 enthalten Anforderungen an Baustoffe, Baustoffgemische und an Einbaugemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, die aus diesen Baustoffen hergestellt werden und die bei der Herstellung von Oberbauschichten im Straßen- und Wegebau sowie anderer Verkehrsflächen verwendet werden.
2.
Anwendung
Die TL Beton-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1
Zu Nr. 2.2.1 der TL Beton-StB 07
Abs. 2.2.1 ist wie folgt zu ergänzen: Ebenfalls verwendet werden dürfen Zemente mit einer bauaufsichtlichen Anwendungszulassung für die Expositionsklasse XF1.
2.2
Zu Nr. 4.3.1 der TL Beton-StB 07
Abs. 4 ist wie folgt zu ändern: Die Zusammensetzung der Gesteinskörnungen soll der DIN 1045-2, Bilder L1, L2 oder L3 entsprechen. Werden Gesteinskörnungen mit D = 22 mm verwendet, gilt das Bild L3 sinngemäß; bei Korngemischen mit D ≤ 8 mm für den Oberbeton gilt das Bild L1 sinngemäß.
Abs. 6 ist wie folgt zu ändern: Das Korngemisch D ≤ 8 mm muss mindestens aus einer Korngruppe 0/2 oder 0/4 und einer Korngruppe D ≤ 8 mm zusammengesetzt werden, die die Kategorien C100/0 oder C90/1 und FI15 oder SI15 erfüllt.
2.3
Zu Nr. 4.7 der TL Beton-StB 07
Der Abschnitt 4.7 ist durch nachfolgenden Text zu ersetzen: Hinweise für die Zugabe von Luftporenbildnern enthält das „Merkblatt für die Herstellung und Verarbeitung von Luftporenbeton“. Dem Beton ist Luftporenbildner in mindestens solcher Menge zuzugeben, dass der nach Tabelle 5 geforderte Luftgehalt unmittelbar vor dem Einbau eingehalten wird.
Tabelle 5: Mindestwerte für den mittleren Luftgehalt des Frischbetons
Größtkorn
[mm]
Mindestwerte für den mittleren Luftgehalt
[Vol.-%]
8 5,5
16 4,5
32 bzw. 22 4,0
Einzelwerte dürfen diese Anforderungen um höchstens 0,5 Vol.-% unterschreiten.
Wird Beton der Konsistenzklassen C2, ≥ F2 oder C1 mit Fließmittel oder Verflüssiger hergestellt, gelten gegenüber der Tabelle 5 um 1,0 Vol.-% erhöhte Luftgehalte.
Werden bei der Erstprüfung die Luftporenkennwerte bestimmt und der Mikro-Luftporengehalt A300 von 1,8 Vol.-% nicht unterschritten sowie der Abstandsfaktor L von 0,20 mm nicht überschritten, gelten die Anforderungen der Tabelle 5. Für diesen Nachweis bei der Erstprüfung darf der Luftgehalt des Frischbetons bei einem Größtkorn von 8 mm 6,0 Vol.-%, von 16 mm 5,0 Vol.-% und von 32 mm bzw. 22 mm 4,5 Vol.-% nicht überschreiten.
Ausnahme für Waschbeton: Wird Beton mit einem Größtkorn von 8 mm der Konsistenzklassen C1 oder C2 mit Fließmittel oder Verflüssiger hergestellt, ist bereits ein Mindestwert von 4,5 Vol.-% für den mittleren Luftgehalt, für den Einzelwert von 4,0 Vol.-% ausreichend, wenn bei der Erstprüfung die Luftporenkennwerte bestimmt und der Mikroluftporengehalt von 1,8 Vol.-% nicht unterschritten sowie der Abstandsfaktor L von 0,20 mm nicht überschritten wird. Für diesen Nachweis bei der Erstprüfung darf der Luftgehalt des Frischbetons 5,0 Vol.-% nicht übersteigen.
Bei Konsistenzklasse F6 sind immer der Mikroluftporengehalt und der Abstandsfaktor nachzuweisen.
2.4
Zu Nr. 4.10.1 der TL Beton-StB 07
Der letzte Satz des zweiten Abschnitts ist zu ersetzen durch: Falls keine genauere Festlegung erfolgt, muss in der Erstprüfung nach zwei Tagen eine Druckfestigkeit von mindestens 30 N/mm2 (Mittel aus drei Probekörpern), ermittelt an Würfeln mit einer Kantenlänge von 150 mm (Lagerung unter Wasser bei 20 °C), nachgewiesen werden. Dabei darf kein Einzelwert 26 N/mm2 unterschreiten.
2.5
Zu Anhang A der TL Beton-StB 07
Der Anhang wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
2.5.1
Nach der Zeile Abschnitt Nr. 2.2.8 wird die Zeile Abschnitt Nr. 2.2.9 Widerstand gegen Zertrümmerung mit folgenden Anforderungen eingefügt:
Verfestigung:
Hydr. geb. Tragschicht und Betontragschicht:
Unterbeton und Oberbeton BKl. IV bis VI:
Oberbeton BKl. SV, I bis III:
 –
 SZ26/LA30
 SZ22/LA25
 SZ18/LA20

 e)

2.5.2
Die Fußnote c findet keine Anwendung. Die Absplitterung darf bei Straßen der Bauklasse SV, I bis III höchstens 5 M.-% betragen.
2.5.3
Es wird folgende Fußnote e ergänzt:
Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.
3.
Druckfehlerkorrektur
In Tabelle 1 „Zemente für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln“ ist in der dritten Zeile das „u“ in „Portlandhüttenzement“ und „Hüttensand“ sowie in den Fußnoten 1 und 2 das „u“ im Wort „für“ in „ü“ zu korrigieren. Im Anhang A ist in Zeile 2.2.8 zwischen Betontragschicht und Unterbeton ein senkrechter Strich zu ergänzen.
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 (AllMBl S. 720) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Beton-StB 07 können unter der FGSV-Nr. 891 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Josef  Poxleitner
Ministerialdirektor