Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 410 vom 13.09.2013

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Az.: L7-7407-1/224
787-L
787-L
Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung,
insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 13. September 2013  Az.: L7-7407-1/224
Teil A:
EU-kofinanzierte Maßnahmen
Grundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung über die einheitliche GMO – (ABl L 299 vom 16. November 2007, S. 1),
Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl L 163 vom 30. April 2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Erhaltung einer flächendeckenden Bienenhaltung in Bayern wegen deren großer ökologischer Bedeutung durch die Bestäubungsleistung. Hierzu dienen die Unterstützung der Fortbildungen für Imker durch Imkervereine, insbesondere auch der Anfänger, die Förderung des Ankaufs von Ausrüstungsgegenständen der Imkerei zur Verbesserung der Honigqualität sowie deren Sicherung durch entsprechende Untersuchungen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erhaltung der Bienengesundheit durch die Verhinderung von Schädigungen durch die Varroamilbe und Sekundärinfektionen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können folgende Maßnahmen:
2.1
Technische Hilfe für die Imker
2.1.1
Fortbildungen für Imker durch Vereine
2.1.2
Investive Maßnahmen von Imkern zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen. Es gelten dabei gesonderte Regelungen für Anfänger in der Imkerei, für Imker und Erwerbsimker.
2.2
Bekämpfung der Varroose
Ankauf und Einsatz arzneimittelrechtlich zugelassener Varroosebehandlungsmittel.
2.3
Analyse des Honigs
3.
Ausschluss von Maßnahmen
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – ELER – (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1) finanziert werden.
4.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
a)
der Landesverband Bayerischer Imker, der Verband Bayerischer Bienenzüchter, die Bayerische Imkervereinigung sowie der Landesverband Buckfastimker Bayern und die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 2.1.1 und bei der Analyse des Honigs nach Nr. 2.3,
b)
bei Anträgen auf Förderung investiver Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 die Imker, unabhängig von der Rechtsform,
c)
für die Förderung von Varroosebehandlungsmitteln nach Nr. 2.2 die Imkerkreisverbände.
5.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Imkereiprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und nach den einschlägigen Förder- und Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Zusätzlich gilt für investive Maßnahmen nach Nr. 2.1.2
a)
ausschließliche Förderung von Neuanschaffungen,
b)
ausschließliche Nutzung im Rahmen der Bienenhaltung während der Zweckbindungsfrist (fünf Jahre),
c)
Nachweis von Fachkenntnissen bei Anfängern: Teilnahme an einem Anfängerlehrgang innerhalb der letzten drei Kalenderjahre,
d)
Nachweis der Beitragszahlung zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit mind. 30 Bienenvölkern bei Erwerbsimkern.
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Anteilfinanzierung), bei Fortbildungsmaßnahmen als Festbetragsfinanzierung.
6.2
Höhe der Förderung
Es können Zuschüsse entsprechend des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten und von der EU genehmigten Drei-Jahres-Programms gewährt werden:
6.2.1
Technische Hilfe für die Imker – Fortbildungen der Imker durch Vereine
Die Förderung erfolgt mit einem gestaffelten, teilnehmerorientierten Festbetrag.
6.2.2
Technische Hilfe für die Imker – Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung
a)
Gegenstand der Förderung
Die Förderung wird gewährt für den Ankauf bestimmter Ausrüstungsgegenstände zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen. Die förderfähigen Maschinen und Geräte – auch für Anfänger und Erwerbsimker – sind in den einschlägigen Förderhinweisen aufgeführt.
b)
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Netto-Ausgaben (nachweisbare Ausgaben ohne Umsatzsteuer abzüglich von Preisnachlässen (z. B. Rabatte, Skonti) unabhängig von der Inanspruchnahme, Transport- und Verpackungskosten).
c)
Förderobergrenze
Die förderfähigen Netto-Ausgaben werden auf 50.000 Euro je Antragsteller begrenzt.
d)
Mindestinvestitionssumme
Unterschreiten die förderfähigen Netto-Ausgaben 400 Euro bei Anfängern und 800 Euro für andere Imker, wird keine Förderung gewährt.
6.2.3
Bekämpfung der Varroose
a)
Gegenstand der Förderung
Förderung wird gewährt für den Ankauf arzneimittelrechtlich zugelassener Varroosebehandlungsmittel (Mittelausgaben ohne Umsatzsteuer, abzüglich von Preisnachlässen (z. B. Rabatte, Skonti) unabhängig von der Inanspruchnahme, Transport- und Verpackungskosten).
b)
Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Höhe des Landkreiszuschusses, höchstens jedoch bis 25 % des Einkaufspreises; bei kreisfreien Städten werden die erforderlichen Kofinanzierungsmittel aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.
c)
Förderobergrenze
Überschreiten Landkreis- und EU-Förderung 50 % des Einkaufspreises, wird die EU-Förderung entsprechend gekürzt.
6.2.4
Analyse des Honigs
Die Förderung wird gewährt in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben für Untersuchungen (ohne Umsatzsteuer). Der Gesamtförderbetrag ist begrenzt.
7.
Abwicklung der Förderung
7.1
Verfahren
7.1.1
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) mit den vorgegebenen Formularen einzureichen.
7.1.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Für Maßnahmen nach
Nr. 2.1.1 (Fortbildungen für Imker durch Vereine)
Nr. 2.2 (Bekämpfung der Varroose)
Nr. 2.3 (Analyse des Honigs)
kann mit der Maßnahme vor Antragstellung begonnen werden. Bei der Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1.2 gilt bis zu 5.000 Euro förderfähigen Netto-Ausgaben die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit dem Datum des Antrageingangs als erteilt. Vorhaben mit einer Investitionssumme über 5.000 Euro dürfen erst mit Bewilligung bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die LfL begonnen werden.
Die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Anspruch auf Förderung.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht.
7.3
Die LfL entscheidet über den Antrag und erteilt im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel ggf. einen Zuwendungsbescheid.
7.4
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach diesen Richtlinien dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden. Zulässig sind die Mittel der Landkreise für die Varroosebekämpfung. Diese werden als zusätzliche nationale Mittel zur Kofinanzierung eingesetzt.
7.5
Bei den Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1 (Fortbildung für Imker durch Vereine), Nr. 2.2 (Bekämpfung der Varroose) und Nr. 2.3 (Analyse des Honigs) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Fördermittel entsprechend dieser Richtlinien an die Endbegünstigten unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. Die Weitergabe an den Endbegünstigten ist auf Anforderung nachzuweisen.
7.6
Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
a)
die Art und Höhe der Zuwendung,
b)
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
c)
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung/Anteilfinanzierung),
d)
den Bewilligungszeitraum,
e)
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrages durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
f)
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
g)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
h)
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
i)
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das Staatsministerium, die Bewilligungsbehörde (LfL), den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden.
7.7
Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden.
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen vor Ort in Höhe von mind. 5 % der bewilligten Anträge zu ergänzen.
7.8
Wiedereinziehung und Sanktionen
Zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden wieder eingezogen. Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird der Zuwendungsempfänger im folgenden Jahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
7.9
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
8.
Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis, in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
9.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
Teil B:
Landesmaßnahmen
Grundlagen:
Die Beihilfe nach Nrn. 11.1 bis 11.3 basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5).
Die Beihilfe nach Nr. 11.5 wird nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35) abgewickelt.
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
10.
Zweck der Förderung
Erhaltung einer flächendeckenden Bienenhaltung, Verbesserung der züchterischen Grundlagen und Gewinnung von Anfängern in der Imkerei.
11.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Zucht-, Hygiene- und Kontrollmaßnahmen sowie Aktionen zur Neuimkergewinnung, und zwar
11.1
der Betrieb von staatlich anerkannten Belegstellen,
11.2
die Standbesuche zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten (außer Varroose),
11.3
Aktivitäten von Imkervereinen mit Probeimkerinnen bzw. Probeimkern,
11.4
imkerliche Arbeitsgruppen an bayerischen Schulen der Primar- und Sekundarstufe,
11.5
Kontrollverfahren nach den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 und Dokumentationspflichten der Öko-Imker.
12.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
nach Nrn. 11.1 bis 11.3 die Bezirksverbände des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. sowie die Bayerische Imkervereinigung e. V. und der Verband Bayerischer Bienenzüchter e. V,
nach Nr. 11.4 schulische Einrichtungen mit imkerlichen Arbeitsgruppen,
nach Nr. 11.5 Imker mit Betriebssitz in Bayern, die nach der EG-Öko-Verordnung wirtschaften und diesbezüglich im Kontrollverfahren stehen.
13.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt nach den Förder- und Vollzugshinweisen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen sind einzuhalten. Die Förderbeträge sind für die beantragten Zwecke einzusetzen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
14.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
14.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung).
14.2
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung wird – soweit nicht bereits in diesen Richtlinien festgelegt – in den Förderhinweisen geregelt. Im Einzelnen werden gefördert:
der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen durch einen Pauschalbetrag je angelieferter Bienenkönigin; Beträge unter 100 Euro (je Belegstelle) werden nicht ausbezahlt,
die Standbesuche von Gesundheitswarten durch einen Zuschuss je betreutes Bienenvolk, jedoch keine Standbesuche zur Varroosebekämpfung sowie der Betreuung der eigenen Bienenvölker oder der von Familienangehörigen,
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch örtliche Imkervereine mit einer jährlichen Pauschale von bis zu 100 Euro je Probeimker/Probeimkerin für max. zwei Jahre,
imkerliche Arbeitsgruppen an Schulen mit einer jährlichen Pauschale von bis zu 300 Euro,
die Kontrollverfahren der EU-Ökokontrollstellen und Dokumentationspflichten mit einer Pauschale von 200 Euro je Imker und Jahr.
15.
Abwicklung der Förderung
15.1
Verfahren
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der LfL mit den vorgegebenen Formularen einzureichen.
Für die Maßnahmen nach Nr. 11 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.
Die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Anspruch auf Förderung.
15.2
Bewilligungsbehörde ist die LfL.
15.3
Die LfL entscheidet über den Antrag und erteilt im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel ggf. einen Zuwendungsbescheid.
15.4
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach diesen Richtlinien dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden.
15.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel entsprechend dieser Richtlinien an die Endbegünstigten unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. Die Weitergabe an den Endbegünstigten ist auf Anforderung nachzuweisen.
15.6
Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
a)
die Art und Höhe der Zuwendung,
b)
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
c)
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung/Anteilfinanzierung),
d)
den Bewilligungszeitraum,
e)
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrages durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
f)
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
g)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
h)
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
i)
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das Staatsministerium, die Bewilligungsbehörde oder den Bayerischen Obersten Rechnungshof oder seine Beauftragten zu dulden.
15.7
Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen erschöpfend anhand der vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen vor Ort zu ergänzen.
15.8
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich der nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch die Besichtigung an Ort und Stelle oder durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
16.
Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis, in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
17.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und der Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2013 treten die Richtlinien vom 21. Dezember 2010 (AllMBl 2011 S. 41), geändert durch Bekanntmachung vom 9. August 2012 (AllMBl S. 675), außer Kraft.
Martin  Neumeyer
Ministerialdirektor