Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 415 vom 19.09.2013

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Az.: F2-7552-1/28
7904-L
7904-L
Richtlinie zur Durchführung
des Aufbauhilfeprogramms Hochwasser 2013
(Forstwirtschaft)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 19. September 2013  Az.: F2-7552-1/28
Diese Richtlinie basiert auf der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung sowie den entsprechenden Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2401) und der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl I S. 3233).
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist der Ausgleich von Schäden an forstlicher Infrastruktur, Forstkulturen und an aufstockendem Bestand, die durch das Hochwasserereignis vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 in den Gebietskulissen Hochwasser (vgl. Anlage) entstanden sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Die genannten Ereignisse werden als Naturkatastrophe im Sinn von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Schäden an forstlicher Infrastruktur
Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung, der Aufwendungen für deren Wiederherstellung sowie Kosten für zugehörige Vorarbeiten und Nebenkosten. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von forstlichen Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Einrichtungen.
Gefördert werden können u. a.
die Reparatur der beschädigten Infrastruktur einschließlich beschädigter Anlagen (z. B. Brücken) und Zufahrtswege,
das Entfernen von auf Wege oder von Wegen abgerutschten Materials (z. B. Muren),
im Zusammenhang mit den Infrastrukturmaßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und
die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes.
2.2
Schäden an Forstkulturen
Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Schäden an Forstkulturen einschließlich der Kosten für deren Beseitigung, Wiederherstellungsaufwendungen sowie zugehörige Vorarbeiten und Nebenkosten (z. B. Gutachterkosten).
2.3
Schäden am aufstockenden Bestand
Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Überschwemmungsschäden an Waldbeständen einschließlich der Kosten für deren Beseitigung sowie zugehörige Vorarbeiten und Nebenkosten (z. B. Gutachterkosten).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger oder Maßnahmenträger bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
Zuwendungsempfänger oder Maßnahmenträger können sein
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Bei gemeinschaftlichen Wiederherstellungsmaßnahmen in Form einer Maßnahmenträgerschaft benötigt der Maßnahmenträger Erklärungen der am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Grundstückseigentümer. Sofern der Beteiligte nicht selbst Eigentümer ist, benötigt er grundsätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers.
3.2
Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2 und 2.3
Zuwendungsempfänger können sein
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, sofern sie Eigentümer, Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächter land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümer, Besitzer oder Pächter forstwirtschaftlicher Flächen sind.
Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der betroffenen Fläche ist, benötigt er grundsätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
4.2
Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss kann bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
Maßnahmen der öffentlichen Hand werden bis zu 100 % bezuschusst.
Unter „öffentlicher Hand“ sind neben Gebietskörperschaften auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Anträgen zur Wiederherstellung der Infrastruktur nach Nr. 2.1 im Rahmen einer Maßnahmenträgerschaft
bei Privat- oder Eigentümerwegen bis zu 80 %,
bei Wegen mit Baulast in der öffentlichen Hand bis zu 100 %
der förderfähigen Kosten.
Eine Kombination von Projekten im Rahmen eines Antrages mit unterschiedlichen Fördersätzen oder Maßnahmen ist nicht zulässig, hier bedarf es jeweils eines separaten Antrages.
Eine Zuwendung unter 500 Euro je Antrag wird nicht gewährt.
Die Zuwendung wird auf ganze Euro abgerundet.
5.
Ermittlung der förderfähigen Kosten
5.1
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die Kosten, die zur Behebung des Schadens bzw. zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind. Zu den förderfähigen Kosten zählen die Kosten für Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit dem Hochwasser zur Schadensabwehr oder -begrenzung entstanden sind, ebenso wie Nebenkosten (z. B. Gutachterkosten).
Bei Schäden an Forstkulturen gemäß Nr. 2.2 werden die Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung zugrunde gelegt. Gleiches gilt für Kulturen, die durch das Absterben von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen.
Bei Bestandsschäden gemäß Nr. 2.3 wird die Differenz zwischen den Bestandserwartungswerten vor und nach dem Schadereignis (Hiebsunreife) ermittelt. Ersatzweise kann die diskontierte Summe der durchschnittlichen Reinerträge der jeweiligen Baumartenbetriebsklasse bis zum Ende der vorgesehenen Umtriebszeit herangezogen werden.
5.2
Eigenleistungen
Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie in der Bilanz ausgewiesen werden.
Diese Aussage gilt sinngemäß auch für Betriebe, die keine Bilanz erstellen.
Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (vor allem Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe) sind nicht zuwendungsfähig.
5.3
Nicht förderfähige Kosten
Nicht förderfähige Kosten sind
Folgeschäden oder Wertminderungen des Privat- oder Betriebsvermögens,
die verausgabte Umsatzsteuer, mit Ausnahme bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 bei Wegen mit Baulast in öffentlicher Hand,
Preisnachlässe (z. B. Skonti), unabhängig von der Inanspruchnahme,
Einnahmeausfälle bei Schäden an Forstkulturen gemäß Nr. 2.2.
6.
Überkompensation
Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Gesamtschaden ist daher um aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstandene Kosten zu verringern.
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Hochwasserereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen (z. B. Sofortgeld), Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) offenzulegen.
Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung.
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind grundsätzlich die örtlich zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Für den Schadensausgleich anlässlich der Wiederherstellung von im Wald liegender Infrastruktur, deren überwiegender Zweck nicht in der Erschließung von Waldflächen liegt, ist die jeweilige Regierung Bewilligungsstelle.
Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung mit den betroffenen Bewilligungsstellen.
7.2
Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den jeweiligen Anlagen bei der Antragsbehörde einzureichen. In die Antragsformulare wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wird.
Der Antragszeitraum ist bis 30. Juni 2015 befristet.
7.3
Maßnahmenbeginn
Bei den unter Nr. 2 genannten Schäden ist ein Beginn des Vorhabens vor der Antragstellung möglich, jedoch nicht vor dem 18. Mai 2013.
7.4
Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Bewilligung erfolgt, soweit erforderlich, unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag einschließlich der Schadensmeldungen, entscheidet über die Förderung, erfasst die Daten und bewilligt den Antrag.
Die Bewilligungsbescheide sind bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erlassen.
In den Bewilligungsbescheid wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde.
Falls erforderlich, können bei Nr. 2.1 Teilzahlungen zugelassen werden.
7.5
Verwendungsnachweis und Prüfung
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen vorzulegen.
Der vollständige Nachweis muss bis spätestens 1. Februar 2016 der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwachen die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung und führen die Verwendungsnachweisprüfung durch.
7.6
Auszahlung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission, soweit dies erforderlich ist.
Die Zuwendung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Schadereignis gewährt werden, spätestens bis zum 1. Juli 2016.
7.7
Prüfungsrecht
Den zuständigen Behörden des Bundes und des Landes steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu. Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen zehn Jahre nach Auszahlung bzw. Schlusszahlung der Zuwendung aufzubewahren.
8.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es gelten insbesondere die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P finden grundsätzlich wegen der besonderen Umstände, aufgrund derer die Maßnahmen veranlasst sind, keine Anwendung.
Im Anwendungsbereich der ANBest-K sind grundsätzlich die Vergabebestimmungen für Bauleistungen anzuwenden. In diesen Fällen sind zur Vereinfachung der Schadensbehebungen grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwendig sind. Je Gewerk können folgende Wertgrenzen angewandt werden
für Freihändige Vergaben 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
für Beschränkte Ausschreibungen 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe bzw. Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 5 bzw. § 3 Abs. 3 und 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) bleibt unberührt.
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 19. September 2013 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.
Georg  Windisch
Ministerialdirigent
Gebietskulissen Hochwasser
Anlage
zur Durchführung des Aufbauhilfeprogramms
Hochwasser 2013 (Forstwirtschaft)
Berücksichtigt werden im Rahmen des Aufbauhilfeprogramms Hochwasser 2013 nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse.
Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden. Diese sind:
Regierungsbezirk Oberbayern:
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt München
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Altötting
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Dachau
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Landkreis Freising
Landkreis Fürstenfeldbruck
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Landsberg am Lech
Landkreis Miesbach
Landkreis Mühldorf a.Inn
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
Landkreis Rosenheim
Landkreis Starnberg
Landkreis Traunstein
Landkreis Weilheim-Schongau
Regierungsbezirk Niederbayern:
Kreisfreie Stadt Landshut
Kreisfreie Stadt Passau
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Kelheim
Landkreis Landshut
Landkreis Passau
Landkreis Regen
Landkreis Rottal-Inn
Landkreis Straubing-Bogen
Regierungsbezirk Oberpfalz:
Kreisfreie Stadt Amberg
Kreisfreie Stadt Regensburg
Kreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.
Landkreis Amberg-Sulzbach
Landkreis Cham
Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
Landkreis Regensburg
Landkreis Schwandorf
Landkreis Tirschenreuth
Regierungsbezirk Oberfranken:
Kreisfreie Stadt Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Kreisfreie Stadt Coburg
Kreisfreie Stadt Hof
Landkreis Bamberg
Landkreis Bayreuth
Landkreis Coburg
Landkreis Forchheim
Landkreis Hof
Landkreis Kronach
Landkreis Kulmbach
Landkreis Lichtenfels
Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge
Regierungsbezirk Mittelfranken:
Kreisfreie Stadt Ansbach
Kreisfreie Stadt Erlangen
Kreisfreie Stadt Fürth
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Ansbach
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Fürth
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Roth
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Regierungsbezirk Unterfranken:
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Aschaffenburg
Landkreis Bad Kissingen
Landkreis Haßberge
Landkreis Kitzingen
Landkreis Main-Spessart
Landkreis Miltenberg
Landkreis Rhön-Grabfeld
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Würzburg
Regierungsbezirk Schwaben:
Kreisfreie Stadt Augsburg
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Augsburg
Landkreis Dillingen a.d.Donau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Günzburg
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Neu-Ulm
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Landkreis Unterallgäu