Veröffentlichung AllMBl. 2013/12 S. 420 vom 02.10.2013

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Az.: 31e-G8060-2011/18-462
2126.0-UG
2126.0-UG
Richtlinie zur Förderung
der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im ländlichen Raum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 2. Oktober 2013  Az.: 31e-G8060-2011/18-462
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für die Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im ländlichen Raum. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
5.2
Höhe der Zuwendung
5.3
„De-minimis“-Beihilfe
5.4
Subvention
5.5
Mehrfachförderung
6.
Rückzahlung der Zuwendung
II.
Verfahren
7.
Antragstellung
8.
Bewilligung und Auszahlung
9.
Nachweis der Verwendung
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. In den nächsten Jahren werden viele Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis altersbedingt aufgeben.
Immer weniger Ärztinnen und Ärzte entscheiden sich für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Es müssen deshalb zusätzliche Anreize geschaffen werden, damit sich mehr Ärztinnen und Ärzte dort niederlassen. Der Freistaat Bayern fördert daher die Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten im ländlichen Raum.
Ziel des Förderprogramms ist es, die Entscheidung für eine hausärztliche Niederlassung im ländlichen Raum zu forcieren und Praxisgründungen und -übernahmen zu erleichtern, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Niederlassung als ambulant vertragsärztlich tätige Hausärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Hausarzt im Fördergebiet. Bei besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum kann auch die Filialbildung gefördert werden. Gibt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im Zusammenhang mit der Niederlassung einen Vertragsarztsitz an anderer Stelle in Bayern auf, so erfolgt eine Förderung nur, wenn sich der bisherige Vertragsarztsitz außerhalb des Fördergebiets und der andere Vertragsarztsitz im Fördergebiet befinden.
Fördergebiet ist jeder Planungsbereich in Bayern, solange für diesen vom Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind.
Solange für einen Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind und auch im Fall der Nichtnachbesetzung eines Vertragsarztsitzes nicht aufgehoben werden müssten, kann eine Praxisnachfolge im Sinn von § 103 Abs. 3a und 4 SGB V nur gefördert werden, wenn ohne diese Praxisnachfolge ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Ärztinnen und Ärzte, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulant vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich niederlassen oder eine Filiale bilden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand sowie der Niederlassung bzw. Filialbildung im Fördergebiet (Nrn. 1 und 2) – voraus, dass
die Niederlassung bzw. Filialbildung in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern erfolgt,
die Niederlassung bzw. Filialbildung mit der ärztlichen Bedarfsplanung in Übereinstimmung steht und die zulassungsrechtliche Entscheidung erfolgt ist,
der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die hausärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen,
der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die Niederlassung bzw. Filialbildung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die hausärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Fall der Filialbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Filiale),
mit der Niederlassung bzw. Filialbildung vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Niederlassung bzw. Filialbildung erteilt worden ist.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
Die Niederlassung bzw. Filialbildung wird mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses gefördert.
Bei der Niederlassung von zwei oder mehr Hausärztinnen oder Hausärzten in einer Gemeinschaftspraxis wird die Zuwendung nur einmal gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung beträgt 60.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung 15.000 Euro.
5.3
„De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen ist zu beachten.
5.4
Subvention
Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. Die für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes, BayRS 453-1-W) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
5.5
Mehrfachförderung
Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Kredite der LfA Förderbank Bayern.
6.
Rückzahlung der Zuwendung
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
die hausärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufgenommen wird;
die Niederlassung bzw. Filialbildung innerhalb der Bindungsdauer beendet wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Beendigung der Niederlassung bzw. Filialbildung nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt;
die hausärztliche Tätigkeit am Ort der Niederlassung bzw. Filialbildung im Zeitraum der Bindungsdauer nicht tatsächlich ausgeübt wird (im Fall der Filialbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Filiale). Der Erstattungsbetrag errechnet sich wie bei einer Beendigung der Niederlassung bzw. Filialbildung.
II.
Verfahren
7.
Antragstellung
Der Antrag ist einzureichen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Bayerische Gesundheitsagentur – mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt.
Dem Antrag sind beizufügen:
die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche Tätigkeit,
ein Kosten- und Finanzierungsplan,
eine „De-minimis“-Erklärung,
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung.
8.
Bewilligung und Auszahlung
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde.
Der Auszahlungsantrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Formblatt bereitgestellt. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
9.
Nachweis der Verwendung
Die Verwendungsbestätigung wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abschließend geprüft. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Formblatt bereitgestellt.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 mit den folgenden Maßgaben in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2013 tritt die Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Hausärzten im ländlichen Raum vom 22. Juni 2012 außer Kraft.
Für die Entscheidung über Anträge, die bis einschließlich 30. Juni 2013 bei der Bayerischen Gesundheitsagentur eingegangen sind und über die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden wurde, ist die für den Antragsteller günstigere Richtlinie anzuwenden, wenn im Antrag ein Niederlassungsdatum bis einschließlich 31. März 2014 genannt ist. Für die Entscheidung über in Satz 1 genannte Anträge, die ein Niederlassungsdatum ab dem 1. April 2014 nennen, ist stets diese Richtlinie anzuwenden.
Michael  Höhenberger
Ministerialdirektor