Veröffentlichung AllMBl. 2013/13 S. 435 vom 06.11.2013

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Az.: B II 2-G 46/13
1102-S
1102-S
Änderung der Integrationsbeauftragtenbekanntmachung sowie
der Bekanntmachung zur Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 6. November 2013  Az.: B II 2-G 46/13
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Bekanntmachung:
1.
Die Bekanntmachung zur Stellung des oder der Integrationsbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Integrationsbeauftragtenbekanntmachung − IntB) vom 17. Februar 2009 (AllMBl S. 107, StAnz Nr. 9) wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,1.
1Der Ministerpräsident beruft für die Dauer einer Legislaturperiode eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Flüchtlingspolitik. 2Sie führt den Titel „Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung“ bzw. „Integrationsbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung“. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Der oder die Integrationsbeauftragte ist ressortübergreifend tätig.’
b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Er oder sie“ durch die Worte „Der oder die Integrationsbeauftragte“ ersetzt.
c)
In Nr. 3 werden die Worte „Fragen der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund“ durch die Worte „im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen“ ersetzt.
d)
In Nr. 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils das Wort „Sozialordnung“ durch das Wort „Soziales“ und das Wort „Frauen“ durch das Wort „Integration“ ersetzt.
e)
In Nr. 6 werden die Worte „Verbände, welche die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund fördern,“ durch die Worte „betroffenen Verbände“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung zur Stellung der Frauenbeauftragten der Staatsregierung (Frauenbeauftragte − FrauenB) vom 20. Oktober 1998 (AllMBl S. 808, StAnz Nr. 43, KWMBl I S. 572), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (AllMBl S. 891, ber. S. 963), wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(Frauenbeauftragte-Bekanntmachung − FrauenBek)“.
b)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist kraft Amtes zugleich Frauenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung.“
bbb)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
bb)
Nr. 4 Satz 4 wird aufgehoben.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer