Veröffentlichung AllMBl. 2013/13 S. 436 vom 23.10.2013

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Az.: 14-1367-2014
2021-I
2021-I
Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014;
Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke
Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts
für Statistik und Datenverarbeitung
vom 23. Oktober 2013  Az.: 14-1367-2014
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Landratsämter
nachrichtlich an
die Regierungen
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG haben die Gemeinden und die Landkreise dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die für die statistische Bearbeitung der Ergebnisse der Wahlen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Wahlvorstände, die Briefwahlvorstände, die Gemeinden und die Landratsämter haben nach § 88 GLKrWO Schnellmeldungen zu erstatten.
Bei Mitgliedsgemeinden tritt an deren Stelle die Verwaltungsgemeinschaft.
Die Gemeinden und die Landratsämter werden gebeten, wie folgt zu verfahren:
I.
Schnellmeldungen über die vorläufigen Ergebnisse
1.
Meldungen am Wahlabend
1.1
Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters
Es melden nach Anlage 1
die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
die kreisangehörigen Gemeinden an das Landratsamt,
die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung,
die kreisfreien Gemeinden an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
1.2
Wahl des Landrats
Es melden nach Anlage 2
die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
die Landratsämter an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
2.
Meldungen ab Montag, 17. März 2014, 8 Uhr
2.1
Wahl des Stadtrats
Es melden nach Anlage 3
die kreisfreien Gemeinden die Ergebnisse der Stadtratswahl an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(Für die Wahl des Gemeinderats in kreisangehörigen Gemeinden wird keine Schnellmeldung erstattet).
2.2
Wahl des Kreistags
Es melden nach Anlage 4
die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
die Landratsämter an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
2.3
Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister
Es melden nach Anlage 5
die Landratsämter die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
Die Ergebnisse sind in der in § 79 Abs. 1 GLKrWO genannten Reihenfolge sofort nach Ermittlung der erforderlichen Zahlen auf schnellstem Weg (z. B. Telefax, Telefon oder auf sonstigem elektronischen Weg) weiterzumelden. Die Ergebnisse sind ausschließlich mit bzw. bei telefonischer Meldung entsprechend den Formblättern nach den Anlagen 1 bis 5 zu melden. Diese Formblätter sind jeweils vollständig auszufüllen. Sie sind in das Internetangebot des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung eingestellt und können von dort (www.wahlen.bayern.de/kommunalwahlen) heruntergeladen werden.
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände die Wahlergebnisse jeweils unverzüglich der Gemeinde melden. Auf das anliegende Meldeschema (Anlage 6), auf dem der Meldeweg dargestellt ist, wird hingewiesen.
II.
Meldungen der endgültigen Ergebnisse
Die endgültigen Ergebnisse der Wahlen sind nach § 94 GLKrWO ab Montag, dem 17. März 2014, auf Formblättern zu melden, die das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung den kreisfreien Gemeinden und den Landratsämtern rechtzeitig übermitteln wird.
Die Gemeinden und die Landratsämter haben darauf zu achten, dass die Meldung der endgültigen Ergebnisse vor der Weiterleitung der Wahlunterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörden (vgl. § 93 GLKrWO) zusammengestellt wird.
III.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung vom 23. April 2007 (AllMBl S. 234) wird aufgehoben.
Karlheinz  Anding
Präsident

Anlagen