Veröffentlichung AllMBl. 2013/04 S. 133 vom 27.02.2013

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 2f84c1a9e26f7c04dab8124bf13a6b9e7e02debe3d8e38ca724a27da6e5b59dd

 

Az.: IIC4-4702-003/07
2330-I
2330-I
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug
des Wohnungsbindungsrechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 27. Februar 2013  Az.: IIC4-4702-003/07
 
I.
Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 12. September 2007 (AllMBl S. 514), geändert durch Bekanntmachung vom 2. Mai 2012 (AllMBl S. 333), werden wie folgt geändert:
1.
Nr. 5.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Worte „mehr, erhalten aber von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU)“ gestrichen.
b)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts wird im Regelfall vermutet, etwas anderes gilt nur, soweit der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wird.“
c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
2.
Nr. 5.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Die Gestattung zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft führt nicht zu einer Veränderung des aufenthaltsrechtlichen Status; Satz 2 findet auch in diesen Fällen Anwendung.“
b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
3.
In Nr. 7.9 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „sowie von der Antragsberechtigung gemäß Art. 4 Satz 1 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BayWoFG“ eingefügt.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor