Veröffentlichung AllMBl. 2013/04 S. 139 vom 01.03.2013

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Az.: 35-G8002-2012/12-99
2126.0-UG
2126.0-UG
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zur Steigerung der medizinischen Qualität
in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern
sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 1. März 2013  Az.: 35-G8002-2012/12-99
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Zuwendung
Die bayerischen Kurorte und Heilbäder stehen vor großen Herausforderungen: Bis Mitte der 90er Jahre wurden Kurgäste den Kurorten zur Durchführung der ambulanten Badekur zugeteilt. Diese ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sind um etwa 90 % von knapp 900.000 auf nur noch ca. 80.000 im Jahr 2010 zurückgegangen. Heutzutage steht die privat finanzierte Kur im Mittelpunkt, bei der der Kurgast den Kurort und das Heilbad nach Attraktivität und spezifischem medizinischem Angebot selbst auswählt. Diesem Strukturwandel müssen die Kur- und Heilbäder gerecht werden.
Zudem erfordern medizinische Zukunftsthemen (wie Burn-out, Osteoporose, Allergien, Metabolisches Syndrom u. a.) auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung eine indikationsspezifische Anpassung und Weiterentwicklung der medizinischen Angebote.
Der Freistaat Bayern wird seine hochprädikatisierten Kurorte und Heilbäder und seine anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebe mit diesem Förderprogramm unterstützen, den Strukturwandel aktiv zu gestalten. Dadurch soll der Gesundheitsstandort Bayern auch für selbstzahlende Kurgäste und für die steigende internationale Nachfrage nach deutschen Gesundheitsleistungen gestärkt und zukunftsorientiert ausgerichtet werden.
Die Kurorte und Heilbäder sind vor allem im ländlichen Raum angesiedelt und stellen einen bedeutenden regionalen Arbeitgeber dar. Ihre Attraktivität für versiertes medizinisches Fachpersonal gilt es über die Anpassung der medizinischen Qualität an bestehende und künftige Entwicklungen zu fördern.
Ziel der Förderung ist es, die medizinische Qualität noch weiter zu verbessern. Dazu soll Unterstützung in folgenden Bereichen erfolgen:
Verbesserung bei der Durchführung von Kuren und medizinisch geprägter Aufenthalte, um den veränderten Anforderungen, Rahmenbedingungen und Erwartungen der Gastpatienten gerecht zu werden,
Ausrichtung der Kurorte und Heilbäder auf medizinische Zukunftsthemen (wie Burn-out, Osteoporose, Allergien, Metabolisches Syndrom u. a.), um neue Gästekreise zu erschließen und
Förderung von medizinisch-therapeutischen Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität.
1.2
Gegenstand der Förderung
Bei der Durchführung von Projekten aus folgenden Bereichen sollen Kurorte und Heilbäder gefördert werden:
1.2.1
Verbesserung bei der Durchführung von Kuren und medizinisch geprägter Aufenthalte
Implementierung neuer Anlaufstellen, die den Kurgast bei der Planung und Zusammenstellung des Kurablaufs bzw. der gesundheitsfördernden Aspekte seines Aufenthalts ebenso wie beim Kontakt zum Badearzt und zu den Leistungserbringern unterstützen („Lotse im Kurort“) und Steigerung der fachlichen Qualifikation des dafür eingesetzten kurmedizinischen Fachpersonals,
Maßnahmen zur Fortbildung des weiteren kurmedizinischen Fachpersonals, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zur Kur- und Badeärztin bzw. zum Kur- und Badearzt,
Erstimplementierung von Qualitätszirkeln unter besonderer Berücksichtigung von medizinischen Zukunftsthemen,
Erstimplementierung, Umsetzung und Evaluation indikationsbezogener Kurregimes (Kurpläne) für die Patienten und
Erstimplementierung eines internen Qualitätsmanagementsystems (gemäß der „Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein (einrichtungs-)internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V, in Kraft seit 1. September 2010).
1.2.2
Ausrichtung der Kurorte und Heilbäder auf medizinische Zukunftsthemen
Untersuchungen und Studien zur Wirkung der besonderen Angebote von Kurorten und Heilbädern, insbesondere von ortsgebundenen Heilmitteln und Naturheilverfahren bei den zunehmend auftretenden Krankheiten unserer Zeit,
Modellprojekte zur Erschließung neuer Behandlungsfelder und -methoden, die auf medizinische Zukunftsthemen ausgerichtet sind (ohne Investitionskosten).
1.2.3
Förderung von medizinisch-therapeutischen Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität durch Neu- und Umbau von Gebäuden und weiterer Infrastruktureinrichtungen
zur Verbesserung der medizinischen Qualität und Einhaltung aktueller Hygienestandards,
zur Unterstützung bei der Neuimplementierung moderner Kur- und Heilverfahren zur Erweiterung des Angebotsspektrums und
zur Modernisierung der medizinisch-technischen Ausstattung.
1.3
Zuwendungsempfänger
1.3.1
Als Empfänger der Förderung kommen Gemeinden, die über eine Anerkennung gemäß §§ 3 bis 8 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV) vom 17. September 1991 (GVBI S. 343, ber. S. 371, BayRS 2024-1-1-I) verfügen oder die Sitz eines anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebs gemäß Teil 3 des Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kur- und Erholungsorte in Bayern oder eines Staatsbads sind, in Betracht. Sofern mehrere Gemeinden gemeinsam die Durchführung eines Projekts beabsichtigen, ist eine Gemeinde als verantwortlicher Zuwendungsempfänger zu bestimmen.
1.3.2
Neben den unter Nr. 1.3.1 genannten Gemeinden können zu den unter Nr. 1.2.3 aufgeführten Fördertatbeständen auch Unternehmen in diesen Gemeinden, die im Wesentlichen Heilverfahren wie zum Beispiel ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V durchführen, hierbei das ortsgebundene natürliche Heilmittel oder Naturheilverfahren anwenden und mit den Kostenträgern abrechnen, Fördermittel beantragen und erhalten. Die Antragstellung hat im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung eines Projekts setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand (Nrn. 1.1 und 1.2) – voraus, dass
das Projekt in Bayern durchgeführt wird und der Förderung der medizinischen Qualität in einem der bayerischen hochprädikatisierten Kurorte und Heilbäder dient,
das Projekt Aussicht auf Erfolg hat,
das Projekt nach Beendigung der Förderung selbstständig fortgeführt werden kann,
eine ausreichende Erfolgskontrolle und Dokumentation sichergestellt ist und
mit dem Projekt vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder in Ausnahmefällen die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist.
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1
Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung orientieren sich am zu fördernden Projekt. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundene Zuwendung.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung kann maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden.
1.5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200.000 Euro. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % erbringen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen 25.000 Euro nicht unterschreiten.
1.5.3
„De-minimis“-Beihilfen
Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen ist zu beachten.
1.5.4
Subvention
Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. Die für die Gewährung der Zuweisung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes, BayRS 453-1-W). Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
1.5.5
Mehrfachförderung
Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
2.
Verfahren
2.1
Antragstellung
Der Antrag ist einzureichen beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Bayerische Gesundheitsagentur – mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bzw. einem entsprechenden Formular für antragsberechtigte Unternehmen.
Dem Antrag sind beizufügen:
eine Projektbeschreibung, in der neben Einzelheiten zum Projekt (Titel, Ort, Beginn und Ende) vor allem Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts für die medizinische Qualität in den hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern dargestellt werden,
eine Erklärung des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers über die Durchführung der Maßnahme,
ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK),
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Projekt ausgelösten Folgeausgaben,
eine De-minimis-Erklärung,
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung und
von Zuwendungsempfängern gemäß Nr. 1.3.2 eine Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde.
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.
2.2
Bewilligung und Auszahlung
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde.
Der Auszahlungsantrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 1.3.1 ein Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO bzw. für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 1.3.2 ein Formular für antragsberechtigte Unternehmen bereitgestellt. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt über das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
2.3
Nachweis der Verwendung
Der Verwendungsnachweis wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abschließend geprüft. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 1.3.1 ein Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO bzw. für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 1.3.2 ein Formular für antragsberechtigte Unternehmen bereitgestellt.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Die Richtlinie vom 23. Juli 2012 (AIIMBI S. 574) tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor