Veröffentlichung AllMBl. 2013/04 S. 148 vom 25.01.2013

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Az.: A4-7151.1-1/3
7803.1-L
7803.1-L
Erprobung der Einführung eines gemeinsamen Unterrichtes der
Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft,
Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft und der
Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft,
Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft in Veitshöchheim
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 25. Januar 2013  Az.: A4-7151.1-1/3
 
Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
Ziel ist, dass die Studierenden der einjährigen Fachschule für Agrarwirtschaft, die die Wirtschafterprüfung ablegen wollen, und die Studierenden der zweijährigen Technikerschule im ersten Jahr gemeinsam unterrichtet werden. Damit wird wegen der Doppelungen bei vielen Lerninhalten eine erhöhte Unterrichtseffizienz, die Vermittlung eines Teiles der Meisterqualifikation für die Fachschüler und eine gesicherte Semestereröffnung für eine Kombiklasse Wirtschafter und Techniker erreicht.
Zu diesem Zweck wird in den Schuljahren 2013/2014 bis 2014/2015 anstelle der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft und der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft in Veitshöchheim an einer Erprobungsschule mit der Bezeichnung „Staatliche Zweijährige Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Weinbau und Oenologie“ mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung unterrichtet und geprüft:
Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft (AgrTechSchulO):
1.
Zu § 4
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Die Teilnahme am Schulversuch ist nur bei der Technikerschule Veitshöchheim möglich.“
2.
Zu § 21
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1Zum Abschluss des ersten Schuljahres erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Studierende, die nach dem Schulbesuch die Meisterprüfung ablegen wollen, erhalten nach dem ersten Jahr ein Abschlusszeugnis als „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Weinbau und Oenologie“. 3Das Jahreszeugnis der Bewerber der Technikerprüfung und das Abschlusszeugnis der Bewerber der Wirtschafterprüfung umfassen die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und den Wahlfächern, soweit sie benotet werden (Jahresfortgangsnoten), sowie die bewerteten Prüfungsteile der einschlägigen Meisterprüfung.“
b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Zeugnisnoten der Pflichtfächer, die mit der Jahresfortgangsnote abgeschlossen werden, werden aus den Noten für die Schulaufgaben und den Noten für die Stegreifaufgaben des ersten Schuljahres unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Studierenden in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft ermittelt, wobei in der Regel das arithmetische Mittel der Noten (Zahlenwerte) aus den Schulaufgaben zweifach und das arithmetische Mittel der Noten (Zahlenwerte) aus den Stegreifaufgaben einfach zählen (Jahresfortgangsnote). 2Das arithmetische Mittel für die Schulaufgaben und für die Stegreifaufgaben wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3 Zur Ermittlung der Zeugnisnote im Prüfungsfach „Weinbauliche Produktion“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und eine mündliche Prüfung im Weinberg einfach; im Prüfungsfach „Traubenverarbeitung und Weinbereitung“ zählt die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung“ der Meisterprüfung die Weinbeschreibung (Sensorikprüfung) einfach. 4Im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Management“ zählt die Fortgangsnote einfach und die Note der Wirtschafterarbeit einfach, im Prüfungsfach „Berufsbildung und Mitarbeiterführung“ die Fortgangsnote einfach und aus dem Teil „Berufsbildung und Mitarbeiterführung“ der Meisterprüfung der schriftliche Teil einfach und der praktische Teil zweifach. 5Die sich ergebende Zeugnisnote ist als ganze Note auszuweisen.“
c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach „Weinbauliche Produktion“ dauert 30 Minuten. 2Im Prüfungsfach „Traubenverarbeitung und Weinbereitung“ umfasst die Sensorikprüfung einen Zeitraum von 120 Minuten. 3Die Wirtschafterarbeit im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Management“ umfasst die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse eines weinbaulichen Betriebes. 4Die Wirtschafterarbeit ist als Hausarbeit zu erstellen; für die Ausarbeitung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. 5Im Prüfungsfach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung umfasst der praktische Teil bis zu 60 Minuten, das Prüfungsgespräch bis zu 30 Minuten und der schriftliche Teil bis zu 180 Minuten.“
d)
Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 werden Abs. 4, 5 und 6.
3.
Zu § 23
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Für Bewerber, die die Wirtschafterprüfung ablegen wollen, endet das erste Schuljahr der zweijährigen Fachschule und für Bewerber, die die Technikerprüfung ablegen wollen, das zweite Schuljahr der zweijährigen Fachschule mit einer Abschlussprüfung.“
4.
Zu § 24
In Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
Praktiker, die Meister oder Techniker oder Inhaber eines höheren Abschlusses und Mitglied im jeweiligen Meisterprüfungsausschuss sind oder die Meister- bzw. Technikerprüfung oder einen höheren Abschluss abgelegt haben.“
5.
Zu § 25
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b)
Im neuen Abs. 1 wird Nr. 4 gestrichen.
c)
Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) 1Bewerber, die die Wirtschafterprüfung ablegen wollen, werden nach dem ersten Schuljahr in den folgenden Pflichtfächern geprüft:
Fachrichtung Weinbau und Oenologie
a)
Weinbauliche Produktion
b)
Traubenverarbeitung und Weinbereitung
c)
Betriebswirtschaft und Management
d)
Berufsbildung und Mitarbeiterführung
2Für Bewerber der Technikerprüfung gilt Satz 1 entsprechend. 3Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. 4Die Prüfungsthemen und Prüfungsanforderungen entsprechen gegebenenfalls den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellten Prüfungsthemen.
(3) Bewerber, die die Technikerprüfung im zweiten Jahr ablegen wollen, werden in folgenden Pflichtfächern geprüft:
Fachrichtung Weinbau und Oenologie
a)
Weinbauliche Produktion
b)
Traubenverarbeitung und Weinbereitung
c)
Betriebswirtschaft und Management“
6.
Zu § 26
a)
In Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1In allen Prüfungsfächern außer dem Prüfungsfach nach § 25 Abs. 3 Buchst. c wird schriftlich geprüft.“
b)
In Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
2Die schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern nach § 25 Abs. 3 Buchst. a und b dauern jeweils 120 Minuten.“
7.
Zu § 27
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1In den Prüfungsfächern nach § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 und Abs. 3 mit Ausnahme der Prüfungsfächer des § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 Buchst. d und Nr. 5 Buchst. a bis c und Nr. 7 Buchst. a und b wird mündlich geprüft.“
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Minuten“ ein Semikolon und die Worte „im Prüfungsfach nach § 25 Abs. 3 Buchst. c in Form einer Betriebsbeurteilung nicht länger als 180 Minuten mit 120 Minuten Vorbereitung und 60 Minuten Prüfungsgespräch“ eingefügt.
8.
Zu § 30
In Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Abweichend von Satz 2 wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfaches nach § 25 Abs. 3 Buchst. c die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) einfach, und die Note der Betriebsbeurteilung je einfach gewertet.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
9.
Zu § 32
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Im vierten Tiret wird das Wort „Kellerwirtschaft“ durch das Wort „Oenologie“ ersetzt.
c)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
2Studierende, die die Wirtschafterprüfung ablegen wollen, erhalten, wenn sie nach dem ersten Jahr die Abschlussprüfung bestanden haben, eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums; sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Weinbau und Oenologie“ zu führen.“
10.
Zu § 34
Abs. 2 wird gestrichen.
11.
Für die Durchführung des Schulversuchs gilt anstelle der Anlage 4 die in der Anlage abgedruckte Anlage 4.
12.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. März 2013 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
Anlage 4
Zu § 9 Abs.1
Stundentafel
der Staatlichen Zweijährigen Fachschule für Agrarwirtschaft
Veitshöchheim
– Fachrichtung Weinbau und Oenologie –
  Zahl der WoStd. im Schuljahr  
  Zahl der WoStd. im Schuljahr  
1.
2.
 
  PFLICHTFÄCHER
  1.
  Allgemeinbildende Fächer
 
 
  1.1
  Deutsch1)
2
 
  1.2
  Mathematik1)
 
3
  1.3
  Englisch1)2)
2
3
  2.
  Produktion
 
 
  2.1
  Weinbauliche Produktion
10
5
  2.2
  Traubenverarbeitung und Weinbereitung
8
9
  3.
  Betriebs- und Unternehmensführung
  3.1
  Betriebswirtschaft und Management
7
3
  3.2
  Marketing und Unternehmensführung3)
2
9
  3.3
  Recht und Steuern1)
2
1
  3.4  
  Informations- und Kommunikationstechnik
1
2
  4.
  Berufsbildung und Mitarbeiterführung
4
 
 
  Mindestpflichtstunden
38
35
1)  Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2)  In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3)  Im Fach ist das Betriebspraktikum eingeschlossen.