Veröffentlichung AllMBl. 2013/04 S. 163 vom 04.03.2013

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Haushaltssatzung 2013
des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung des Zweckverbandes
Bayerische Landschulheime
vom 4. März 2013
Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221).
I.
Aufgrund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 619), in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221) beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
auf
34.809.900 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
auf
2.119.900 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird

auf

950.000 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1)
Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Satzung des Zweckverbandes beträgt

20.105.900 Euro
(2)
Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung

17.090.000 Euro
(Antragsbetrag)
(3)
Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung betragen

3.015.900 Euro
(4)
Die Umlage nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung beträgt

2.973.700 Euro
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf

3.500.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Ein Finanzplan wird nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG).
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Direktion des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime zur Einsichtnahme auf.
Die Verbandsvorsitzende
Tamara Bischof
Landrätin