2160-A
Änderung der Richtlinien
zur Förderung der Durchführung des
Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern
zur Förderung der Durchführung des
Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 4. März 2013 Az.: III5/6013.02-1/1
- 1.
- Nr. 5.2.1 der Richtlinien zur Förderung der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern (FSJ-Förderung) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 119) wird wie folgt geändert
- a)
- Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens zehn v. H., an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen.“
- b)
- Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.“
- 2.
- Diese Änderung der Förderrichtlinien tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor