Veröffentlichung AllMBl. 2013/07 S. 217 vom 28.05.2013

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Az.: ID1-2211.50-162
2153-I
2153-I
Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
(VollzBekBayFwG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 28. Mai 2013  Az.: ID1-2211.50-162
 
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Staatliche Feuerwehrschulen Geretsried, Regensburg und Würzburg
Polizeidienststellen

nachrichtlich
Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Betreiber der Integrierten Leitstellen
 
Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – BayRS 215-3-1-I, zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)). Auch die Pflichtaufgaben der Landkreise nach Art. 2 BayFwG gehören zu deren eigenem Wirkungskreis. Die nachstehende Bekanntmachung enthält daher, soweit sie die Gemeinden und Landkreise anspricht, Hinweise auf die Rechtslage und Empfehlungen.
 
1.
Zu Art. 1 Aufgaben der Gemeinden
1.1
Feuerwehrbedarfsplanung
Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Das Staatsministerium des Innern gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes.
Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat bzw. die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen.
Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen.
1.2
Hilfsfrist
Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
1.3
Löschwasserversorgung
1.3.1
Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – z. B. bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.
1.3.2
Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB genügt eine ausreichende Erschließung; dies kann dazu führen, dass die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen (z. B. Einödhöfe, Berghütten) hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleibt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann die Gemeinde hier ein zumutbares Angebot des Bauherrn, sein im Außenbereich gelegenes Grundstück selbst zu erschließen, nicht ohne Weiteres ablehnen, ohne selbst erschließungspflichtig zu werden.
1.3.3
Die Erschließungslast der Gemeinden gemäß § 123 Abs. 1 BauGB begründet in der Regel keinen subjektiven Anspruch auf Erschließung und damit auf Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgung durch die Gemeinde im Einzelfall (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB).
1.4
Feuerbeschau
Zu den Aufgaben der Gemeinden gehört auch die Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV).
1.5
Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden
Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehört auch, eine ausreichende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrdienstleistenden sicherzustellen.
1.6
Berichte der Gemeinden
Die kreisangehörigen Gemeinden berichten dem zuständigen Landratsamt bis zum 15. Januar über ihre Stärke und Ausrüstung nach dem Stand vom 31. Dezember des vorherigen Jahres. Hierfür ist die webbasierte Stärkemeldung über die Integrierten Leitstellen zu nutzen. Die kreisangehörigen Gemeinden überprüfen hierbei die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität bzw. Aktualität und ergänzen diese gegebenenfalls. Die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden verfahren ebenso und melden bis spätestens 15. Februar an die zuständige Regierung.
Die Regierungen überprüfen die im System hinterlegten Daten ihres Zuständigkeitsbereichs auf Plausibilität bzw. Aktualität, veranlassen ggf. Korrekturen durch die zuständigen Stellen und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium des Innern.
In Bereichen, in denen die webbasierte Stärkemeldung noch nicht zur Verfügung steht, gilt das bisherige Verfahren fort, jedoch unter Beachtung der o. a. Termine.
 
2.
Zu Art. 2 Aufgaben der Landkreise
Überörtlich erforderlich können insbesondere folgende Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen sein:
Fahrzeuge
Rüstwagen, Gerätewagen, Schlauchwagen, Einsatzleitwagen, Atemschutz- und Strahlenschutzfahrzeuge, Ölschaden- und Einsatzfahrzeuge für Gefahrgutunfälle, überörtlich notwendige größere Lösch- oder Sonderfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Löschboote
Geräte
Zusatzausstattung zur Ölschadenbekämpfung (u. a. Ölsperren), Ausrüstung für Einsätze bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (u. a. Chemikalienschutzanzüge, Sonderausrüstung, Messgeräte), Strahlenschutzsonderausrüstung
Einrichtungen
Kreiseinsatzzentralen, Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutz-Werkstätten, zentrale Vorratslager für Sonderlöschmittel und Ölbinder, zentrale Schlauchpflege-Werkstätten, Einrichtungen für überörtlich erforderliche Aufgaben der Taktisch-Technischen Betriebsstelle, soweit diese nicht dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegen.
Die Landkreise haben insoweit unter anderem auch Sorge dafür zu tragen, dass für den Einsatz überörtlich erforderlicher Fahrzeuge ausreichend Personal mit der erforderlichen Aus- und Fortbildung zur Verfügung steht.
 
3.
Zu Art. 3 Aufgaben des Staates
Zur Unterstützung der Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr oder ohne Ständige Wachen ist bei den Landesfeuerwehrschulen ein Technischer Prüfdienst eingerichtet. Der Technische Prüfdienst überprüft im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten möglichst in regelmäßigen Abständen die Feuerwehrfahrzeuge und -geräte der Freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren sowie deren Unterbringung, Wartung und Pflege. Die Überprüfung ist für die Gemeinden bis auf Weiteres kostenlos. Die Gemeinden sorgen dafür, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörden erhalten Abdruck der Prüfungsberichte; die Landratsämter überwachen die Beseitigung der Mängel, die bei Feuerwehren kreisangehöriger Gemeinden festgestellt wurden.
 
4.
Zu Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
4.1
Brandwache
Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren im abwehrenden Brandschutz gehört auch eine notwendige Brandwache. Eine Brandwache ist notwendig, wenn nach Beendigung der Löscharbeiten die Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sie ist Teil des Brandeinsatzes und keine Sicherheitswache im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG.
4.2
Technischer Hilfsdienst
Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist. Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist. Ein Handeln der Gemeinden und damit auch der Feuerwehren als deren unselbstständige Einrichtungen setzt im Übrigen auch bei freiwilligen Leistungen einen öffentlichen Zweck voraus. Tätigkeiten, mit denen eine Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO). Gemäß Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und gemäß dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO dürfen die Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, insbesondere bevor die gemeindlichen Feuerwehren
beim Abschleppen und der Bergung verunfallter Fahrzeuge,
bei der Beseitigung von Ölspuren oder
bei der Insektenbekämpfung
tätig werden, ob ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr besteht.
4.3
Katastrophenhilfe
Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehört auch die Katastrophenhilfe (Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 BayKSG).
4.4
Amtshilfe der gemeindlichen Feuerwehren
4.4.1
Die Gemeinden können mit ihren Feuerwehren als unselbstständige Einrichtungen nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zur Amtshilfe verpflichtet sein. Der Begriff der Amtshilfe setzt voraus, dass
die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr von einer anderen Behörde um Unterstützung bei einer Amtshandlung ersucht wird und
die Hilfeleistungen nicht schon zum eigenen Aufgabenbereich der Gemeinde nach dem BayFwG, dem BayKSG oder dem LStVG gehört (vgl. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG).
Die Gemeinde darf mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe nur leisten, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 3 BayFwG). Sie kann die Hilfeleistung gemäß Art. 5 Abs. 3 BayVwVfG ablehnen, wenn
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann oder
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte.
Die weiteren Voraussetzungen und Folgen der Amtshilfe sind allgemein in den Art. 4 bis 8 BayVwVfG geregelt. Bei Amtshilfe gegenüber der Polizei braucht die Gemeinde nicht zu prüfen, ob die Polizei wegen Unaufschiebbarkeit der Maßnahme tatsächlich zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
4.4.2
Hilfeleistungen gemeindlicher Feuerwehren im Rahmen der Amtshilfe sind Einsätze im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayFwG und damit Feuerwehrdienst, der vom Kommandanten angeordnet werden kann.
4.4.3
Leistet die Gemeinde mit ihrer Feuerwehr Amtshilfe, so kann die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG Ersatz ihrer besonderen Aufwendungen verlangen. Das sind insbesondere Wegstreckenentschädigungen für Fahrzeuge, Ersatz verbrauchter Hilfsmittel bei der Entfernung von Schmierschriften oder Ersatz des von der Gemeinde gezahlten Verdienstausfalls für die eingesetzten Feuerwehrleute. Die besonderen Aufwendungen können, sofern keine Einzelberechnung möglich ist, nach Anlage 7 ermittelt werden.
4.4.4
Amtshilfe der Feuerwehr zur Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung von Befugnissen erfordert, die allein der Polizei zustehen.
4.5
Freiwillige Tätigkeit
Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sog. freiwillige Tätigkeiten übernehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist zu unterscheiden, ob diese Tätigkeiten allein dem Vereinsleben zuzuordnen sind oder ob die Feuerwehr zumindest auch als gemeindliche Einrichtung tätig wird. Im ersten Fall (z. B. Ausrichten von Feuerwehrfesten) gilt ausschließlich Vereinsrecht. Im zweiten Fall (z. B. Brandschutzerziehung und -aufklärung) muss die (allgemein oder für den Einzelfall erteilte) Einwilligung der Gemeinde vorliegen (vgl. Anlage 1 § 2 Abs. 3). Eine freiwillige Tätigkeit der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist hierbei schon immer dann gegeben, wenn Geräte der Feuerwehr verwendet werden (z. B. Anbringen von Dekorationen mit Feuerwehrleitern).
Für freiwillige Tätigkeiten gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG nicht. Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen gehören insbesondere – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist.
4.6
Gliederung der gemeindlichen Feuerwehren
Die in § 3 Abs. 2 AVBayFwG festgelegte Mindeststärke des Zugs mit dem Zugführer und 16 Feuerwehrleuten entspricht den Verhältnissen bei den Berufsfeuerwehren. Nach der FwDV 3, die den bayerischen Feuerwehren mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. August 2008 (AllMBl S. 439) zur Anwendung empfohlen wurde, besteht der Zug aus dem Zugführer, dem Zugtrupp und aus Gruppen, Staffeln und/oder selbstständigen Trupps. Der Zug hat in der Regel eine Mannschaftsstärke von 22. Für besondere Aufgaben kann der Zug um einen Trupp, eine Staffel oder eine Gruppe erweitert werden.
 
5.
Zu Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
5.1
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung
Die Gemeinden sollen für ihre Feuerwehren eine öffentlich-rechtliche Satzung gemäß Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO erlassen (vgl. Mustersatzung in Anlage 1).
5.2
Feuerwehrvereine
5.2.1
Die innere Organisation der Feuerwehrvereine wird durch das BayFwG nicht erfasst und kann auch durch Satzungen gemäß Nr. 5.1 nicht geregelt werden. Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesem Rahmen können die Mitglieder der Feuerwehrvereine ihr Vereinsleben selbstständig und eigenverantwortlich gestalten (vgl. das Muster einer Vereinssatzung in Anlage 2). Die Mustersatzung geht von einem gemeinnützigen Verein aus, damit für die satzungsmäßigen Zwecke steuerbegünstigte Zuwendungen entgegengenommen werden können. Solche Zuwendungen, für die der Verein Spendenbescheinigungen ausstellt, müssen in Einnahmen und Ausgaben besonders nachgewiesen und dürfen nur für die in der Satzung des Vereins geregelten und als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden.
5.2.2
Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet auch, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung unterschieden werden muss.
Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag durch das satzungsmäßig festgelegte Vereinsorgan und ist streng von der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr zu unterscheiden, über die der Kommandant zu entscheiden hat. Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.
5.3
Dienstgrade
Die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade soll der in Anlage 3 enthaltenen Übersicht entsprechen. Die Übersicht geht von der dreifachen Besetzung der Fahrzeuge und Geräte aus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). Die Führungsfunktionen von Feuerwehren mit mehr als zwei Gruppen sind in der Übersicht zweifach besetzt. Die beiden Mannschaftsdienstgrade des Zugtrupps nach der FwDV 3 wurden nicht berücksichtigt.
 
6.
Zu Art. 6 Feuerwehrdienst
6.1
Doppelmitgliedschaft
6.1.1
Für Feuerwehrdienstleistende, die Mitglied verschiedener Feuerwehren sind, ist bei jeder Feuerwehr durch die jeweilige Gemeinde die erforderliche Schutzkleidung vorzuhalten.
Bei der Frage, welche Gemeinde für die Ausbildung von Feuerwehrdienstleistenden und deren Finanzierung verantwortlich ist, ist zunächst auf die zeitliche Verfügbarkeit der Feuerwehrdienstleistenden und den damit verbundenen Nutzen für die Feuerwehr abzustellen. Dies wird in der Regel zu dem Ergebnis führen, dass Stammfeuerwehr der Feuerwehrdienstleistenden die Feuerwehr ihrer Wohnsitzgemeinde ist; diese hat grundsätzlich für die Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden zu sorgen. Bei Lehrgängen, die Feuerwehrdienstleistende für die Übernahme einer ganz speziellen Funktion bei nur einer der Feuerwehren vorbereiten sollen, trägt die Kosten in der Regel diejenige Gemeinde, in deren Feuerwehr die spezielle Funktion übernommen werden soll. In jedem Fall bedarf es einer vorherigen Abstimmung beider Gemeinden.
Für statistische Zwecke sollen Feuerwehrdienstleistende bei der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde erfasst werden. Feuerwehrdienstleistende, die aktiv in einer weiteren Feuerwehr Feuerwehrdienst leisten, sollen bei dieser Feuerwehr ausschließlich als Doppelmitglied erfasst werden.
6.1.2
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sollen nicht bereits Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein (§ 8 Satz 2 AVBayFwG). Dies gilt in besonderem Maße bei Führungsdienstgraden.
6.2
Feuerwehrdiensttauglichkeit
Haben Kommandanten Zweifel an der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit von Bewerbern für den freiwilligen Feuerwehrdienst, können sie ein ärztliches Gutachten verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayFwG). Entsprechendes gilt, wenn jemand weiter Feuerwehrdienst leisten will, obwohl ihn die Kommandantin oder der Kommandant wegen Zweifeln an seiner körperlichen oder geistigen Tauglichkeit vom Feuerwehrdienst ganz oder teilweise entbunden hat. Haben die Kommandanten begründeten Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung eines Feuerwehrdienstleistenden, müssen sie sich in der Regel Gewissheit über die Eignung durch ein ärztliches Gutachten verschaffen. Das ärztliche Gutachten über die allgemeine Feuerwehrdiensttauglichkeit kann von jeder niedergelassenen Ärztin und jedem niedergelassenen Arzt erstellt werden. Das Staatsministerium des Innern hat zusammen mit dem Landesfeuerwehrarzt, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesärztekammer ein Formblatt für einen Untersuchungsbogen und das ärztliche Gutachten erstellt.
6.3
Bereitschaftsdienst
Ein Bereitschaftsdienst gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann nicht nur bei besonderen Gefahren, sondern auch dann notwendig sein, wenn sonst die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht gewährleistet wäre.
6.4
Fachberater Feuerwehr; Feuerwehrarzt
Den Freiwilligen Feuerwehren wird empfohlen, sich um die Mitarbeit fachlich besonders qualifizierter Personen (z. B. Ingenieure, Chemiker, Statiker, Ärzte, psychosoziale Fachkräfte, Lehrer) besonders zu bemühen. Solche Feuerwehrdienstleistenden können die Funktionsbezeichnung „Technische Fachberaterin Feuerwehr/Technischer Fachberater Feuerwehr“, „Feuerwehrärztin/Feuerwehrarzt“ oder „Fachberaterin/Fachberater PSNV“ führen. Sie haben vor allem die Aufgabe, die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz fachlich zu beraten und sie bei der Ausbildung zu unterstützen.
6.5
Ausbildung an den Landesfeuerwehrschulen
6.5.1
Zu den Lehrgängen an den Landesfeuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist.
6.5.2
Die Zulassung zu Lehrgängen für Führungskräfte setzt grundsätzlich folgenden Ausbildungsstand voraus:
Lehrgang für Gruppenführerinnen
und Gruppenführer
abgeschlossene Truppführer- und Sprechfunkerausbildung
Lehrgang für Zugführerinnen
und Zugführer
abgeschlossene Gruppenführerausbildung
Lehrgang für Führerinnen
und Führer von Verbänden
abgeschlossene Zugführerausbildung
Lehrgang für Leiterinnen und
Leiter einer Feuerwehr
mindestens abgeschlossene Gruppenführerausbildung (je nach Stärke der Feuerwehr).
Zweiwöchig angebotene Lehrgänge können in Teilabschnitten von je einer Woche besucht werden, sind jedoch innerhalb von höchstens zwei Jahren zu beenden.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die übrigen Lehrgänge werden jährlich vom Staatsministerium des Innern auf der Internetseite und in dem Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg mitgeteilt.
6.5.3
Die Landesfeuerwehrschulen stellen über den Besuch des Lehrgangs eine Bestätigung oder ein Zeugnis aus.
6.5.4
Die Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft. Die Schulen erstatten den Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie den besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG darüber hinaus für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln.
Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinn von Abs. 1 Satz 2 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind andere Lehrgangsteilnehmer in diesem Sinn von einer Lehrgangsteilnehmerin oder einem Lehrgangsteilnehmer mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinn von Abs. 1 Satz 2 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet.
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), die der Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG, jeweils in der gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach Art. 25 Nr. 1 BayRKG an geänderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse angepassten Höhe.
6.6
Leistungsprüfung
Die Kreis- und Stadtbrandräte beziehungsweise die Leiter der Berufsfeuerwehren veranstalten Leistungsprüfungen zur Kontrolle des Ausbildungsstandes der Feuerwehrleute in den Grundlagen des Feuerwehreinsatzes. Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien zur Durchführung der Jugendleistungsprüfung, der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Löscheinsatz“ und der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Hilfeleistungseinsatz“.
 
7.
Zu Art. 7 Feuerwehranwärter
Die Jugendarbeit, die letztlich der Nachwuchsgewinnung und damit dem Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren dient, ist besonders zu unterstützen. Deshalb sieht Art. 7 Abs. 1 BayFwG die Möglichkeit des Anwärterdiensts bei den Freiwilligen Feuerwehren vor. In welchem Umfang und ab welchem Alter Jugendliche in eine Feuerwehr aufgenommen werden, wird nach den örtlichen Gegebenheiten (Zahl der Feuerwehrdienstleistenden, vorhandene Betreuer, geeignete Räumlichkeiten) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersgrenze entschieden. Es wird empfohlen, die von Feuerwehranwärtern gebildeten Jugendgruppen nach dem Muster der in Anlage 4 abgedruckten Jugendordnung zu organisieren.
Daneben können potentielle Nachwuchskräfte für die Feuerwehren auch über Jugendgruppen und Aktivitäten des Feuerwehrvereins gewonnen werden. Die Feuerwehrvereine können zu diesem Zweck eine Kinderabteilung im Feuerwehrverein einrichten, ohne dabei an das gesetzliche Mindestalter für den Dienst als Feuerwehranwärter gebunden zu sein. Da Mitglieder einer solchen Kinderabteilung des Feuerwehrvereins keine aktiven Feuerwehrdienstleistenden im Sinn des BayFwG sind, stehen sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Feuerwehrverein kann jedoch für sie eine private Unfall-Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen.
 
8.
Zu Art. 8 Feuerwehrkommandant
8.1
Aufgaben der Gemeinden
8.1.1
Die Wahl der Kommandanten wird von der Gemeinde möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommandantin bzw. des bisherigen Kommandanten anberaumt. Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) soll die Wahl leiten. Einzelheiten sind in der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Anlage 1) zu regeln. Die Kandidaten für das Kommandanten- oder Stellvertreteramt müssen nicht in der Wahlversammlung anwesend sein; sie können die Wahl auch bereits im Voraus schriftlich annehmen. Wurden Wahlbestimmungen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG, Vorschriften einer gemeindlichen Satzung) verletzt und konnte dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Gleiches gilt, wenn die Vorschriften über die Wählbarkeit (Mindestalter, Mindestdienstzeit gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG) nicht beachtet wurden.
8.1.2
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Neu- oder Wiederwahl der Kommandantin oder des Kommandanten und deren Bestätigung rechtzeitig vor dem Ende der laufenden Amtszeit erfolgen kann. Damit genügend Nachwuchskräfte vorhanden sind, haben sie darauf hinzuwirken, dass geeignete Feuerwehrdienstleistende die notwendigen Führungslehrgänge besuchen.
8.2
Bestätigung
8.2.1
Für die Bestätigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Wahl muss ordnungsgemäß abgelaufen sein (siehe Nr. 8.1.1).
Die gewählte Person muss wählbar sein (siehe Nr. 8.1.1).
Die gewählte Person muss die Wahl angenommen haben.
Die gewählte Person muss geeignet sein (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).
8.2.2
Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat oder dass der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG vorliegt. In diesem Fall ist die Bestätigung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die gewählte Person die vorgeschriebenen Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besucht. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten.
8.2.3
Vergrößert sich die Feuerwehr, kann es sein, dass die Kommandantin oder der Kommandant deswegen einen zusätzlichen Lehrgang besuchen muss (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG, § 7 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). Die Gemeinde soll hierfür eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bestätigung zu widerrufen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG).
8.2.4
Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die gleichzeitig hauptberufliche Mitglieder anderer Feuerwehren sind, sind in der Regel wegen möglicher Pflichtenkollisionen für das Amt der Kommandanten nicht geeignet.
8.2.5
Die Bestimmungen über die Bestätigung gelten auch für die Wiederwahl von Kommandanten.
8.3
Wahlperiode und Amtszeit
Die Amtszeit der Feuerwehrkommandanten dauert sechs Jahre (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG); sie beginnt mit der Zustellung des Bestätigungsschreibens der Gemeinde an die gewählte Person, jedoch nicht vor dem Ende der laufenden Amtszeit.
8.4
Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten
Die Nrn. 8.1 bis 8.3 gelten für die Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten entsprechend.
 
9.
Zu Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
9.1
Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung
Die Teilnahme an Einsätzen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann – soweit erforderlich – auch die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten umfassen. Für die Ermittlung des angemessenen Zeitraums nach Einsätzen, in dem keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG), ist zwischen Tages- und Nachteinsätzen zu unterscheiden. Ob der Feuerwehrdienstleistende nach Tageseinsätzen eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Nach Nachteinsätzen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) soll die Ruhezeit der Zeit der geopferten Nachtruhe entsprechen (z. B. endet bei einem Einsatz bis 23.00 Uhr die Ruhezeit um 7.00 Uhr).
9.2
Erstattung des Verdienstausfalls
Verdienstausfall beruflich selbstständiger Feuerwehrleute gemäß Art. 9 Abs. 3 BayFwG, § 10 AVBayFwG wird nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist über die Feuerwehrkommandanten an die Gemeinde zu richten. Die Feuerwehrkommandanten überprüfen die Angaben der Antragsteller über die Teilnahme am Feuerwehrdienst.
Dem Antrag sind die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls genügt in der Regel der neueste Nachweis über die Einkünfte eines Kalenderjahres. Kann der Nachweis nur für einen Teil eines Kalenderjahres erbracht werden, ist für die Berechnung von den daraus folgenden mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen.
Ersatzleistungen für Verdienstausfall gehören steuerrechtlich zu den Einkünften, deren zeitweisen Ausfall sie ersetzen sollen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG).
9.3
Reisekosten
Es wird empfohlen, bei der Erstattung von Reisekosten (vgl. Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG) § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 4 AVBayFwG entsprechend anzuwenden.
9.4
Verpflegung
Für die Verpflegung der Angehörigen von Feuerwehren, die überörtliche Hilfe leisten (Art. 17 Abs. 1 BayFwG), hat unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG die für die Einsatzstelle zuständige Gemeinde aufzukommen.
9.5
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG betrifft nur Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen. Der Unfallversicherungsschutz der Feuerwehrdienstleistenden ist durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern gewährleistet. Die Gemeinden können zudem als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Unfall-Zusatzversicherungen abschließen.
Schädigen Feuerwehrdienstleistende in Ausübung ihres Amtes bei der Feuerwehr Dritte, haftet hierfür die Gemeinde nach den Grundsätzen der Amtshaftpflicht (Art. 34 Abs. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schädigungen nur bei Gelegenheit der Amtsausübung. Fällt Feuerwehrdienstleistenden hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, kann die Gemeinde sie in Regress nehmen. Die Gemeinden selbst können sich durch eine kommunale Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche absichern; der Umfang der Absicherung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Dabei sind in der Regel auch die Haftungsrisiken der Feuerwehrdienstleistenden bei grob fahrlässigen Schädigungen im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Feuerwehren abgesichert.
9.6
Hauptamtliche Kräfte
Art. 9 Abs. 5 BayFwG gilt nicht für die hauptamtliche Tätigkeit von Feuerwehrdienstleistenden (vgl. für Beamte die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere z. B. das Reisekostenrecht sowie Art. 45 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Verbindung mit Art. 98 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Abschnitt 12 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)).
9.7
Sterbegeldversicherung
Den Gemeinden wird empfohlen, zur weiteren Absicherung der nicht hauptberuflich tätigen Angehörigen von Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren Sterbegeldversicherungen abzuschließen.
 
10.
Zu Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
10.1
Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß Art. 10 Satz 1 Nr. 1 BayFwG
Dem erstattungsfähigen Arbeitsentgelt sind neben den Bruttobezügen und anderen Aufwendungen auch Vorteile zuzurechnen, die den Arbeitnehmern aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Bestimmung aus ihrer Tätigkeit zufließen. Wenn nur die Leistung letztlich den Arbeitnehmern zugutekommt, ist im Übrigen unerheblich, ob sie zum Lohn oder zu lohngebundenen Leistungen gehört und ob der Arbeitgeber sie durch Zahlung unmittelbar an die Arbeitnehmer oder an Dritte erbringt.
10.1.1
Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:
Geldlohn,
z. B. Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (sie sind gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Bestandteil des Lohns oder Gehalts),
Sachlohn (Deputatleistungen),
soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum (z. B. für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG berechtigt wäre, den Sachlohn zu versagen oder zu kürzen,
Lohnzulagen,
z. B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulage, soweit sie Lohnbestandteile sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die Arbeitnehmern wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen sie arbeiten,
Gratifikationen und Prämien,
insbesondere Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgratifikation), Treueprämie, Anwesenheitsprämie,
(Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Freistellung),
Leistungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Versorgungseinrichtungen des Baugewerbes (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem aufgrund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst,
Umlage für das Winterausfallgeld gemäß §§ 354 ff. SGB III,
Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß Abschnitt V des Tarifvertrags vom 18. Dezember 2009 über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) (der Beitrag zur Zusatzversorgungsrente ist jedoch bei Arbeitnehmern, die keine Auszubildenden sind, um die in ihm enthaltene Ausbildungsumlage von 1,7 v. H. zu kürzen),
Beiträge für den betriebsärztlichen Dienst an Berufsgenossenschaften (vgl. das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit),
Umlage für das Insolvenzgeld gemäß §§ 358 ff. SGB III.
10.1.2
Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit. Dazu gehören:
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung,
Zuschüsse der Arbeitgeber zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte sowie Beitragszuschüsse zur sozialen Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte,
Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 340 ff. SGB III.
10.1.3
Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:
Urlaubsentgelt nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG),
Aufwandsentschädigungen (Spesen),
Aufwand für Lohnzahlungen an Feiertagen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
Kosten der Beschäftigung Schwerbehinderter (insbesondere die Schwerbehindertenausgleichsabgabe),
Umlage gemäß § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung,
Krankenversicherungsbeiträge für Empfänger von Saison-Kurzarbeitergeld,
Aufwand für Ausfalltage,
allgemeine Aufwendungen für die Berufsausbildung,
sonstige lohngebundene Unkosten, die der betrieblichen Kalkulation dienen.
10.2
Berechnung des Erstattungsbetrags
Der auf die Dauer des Feuerwehrdienstes entfallende Teil des Arbeitsentgelts wird für Arbeitnehmer, die Wochen- oder Stundenlohn erhalten, aufgrund der Angaben des Arbeitgebers ohne Weiteres berechnet werden können. Bei Arbeitnehmern, die Monatslohn oder -gehalt beziehen, kann – sofern Arbeitgeber dazu keine Angaben machen – der zu erstattende Anteil des Arbeitsentgelts (entsprechendes gilt für die sonstigen fortgewährten Leistungen) wie folgt berechnet werden:
Bei Wochenlehrgängen ist das auf eine Woche entfallende Arbeitsentgelt dadurch zu ermitteln, dass der vom Arbeitgeber angegebene Monatslohn durch 4 ⅓ geteilt wird.
Bei nur tage- oder stundenweisem Feuerwehrdienst wird zunächst die monatliche Gesamtstundenzahl errechnet. Zu diesem Zweck wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mit 4 ⅓ multipliziert. Der Monatsverdienst wird dann durch die monatliche Gesamtstundenzahl geteilt. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Anzahl der ausgefallenen Stunden multipliziert.
10.3
Antragsformular, Merkblatt
Den Gemeinden wird empfohlen, ein Antragsformular (Anlage 5) und ein Merkblatt für Arbeitgeber (Anlage 6) zur Erleichterung des Antragsverfahrens bereitzuhalten.
 
11.
Zu Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Der in § 11 Abs. 5 AVBayFwG für die Entschädigungen gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFwG festgelegte Satz gilt nur für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende.
 
12.
Zu Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
12.1
Befugnisse der Feuerwehrkommandanten
Die Befugnisse der Feuerwehrkommandanten nach dem BayFwG und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften bestehen auch gegenüber hauptberuflichen Kräften und Angehörigen Ständiger Wachen. Die dienstrechtlichen Befugnisse der Gemeinden bleiben unberührt.
12.2
Stärke der Ständigen Wachen
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFwG regelt die absolute Mindeststärke der Ständigen Wachen; die Regelung schließt aber nicht aus, dass in der konkreten Gemeinde eine Ständige Wache mit einer größeren Stärke erforderlich ist. Die tatsächlich erforderliche Stärke einer ständigen Wache richtet sich stets nach dem örtlichen Gefahrenpotential und der gemeindlichen Feuerwehrbedarfsplanung.
12.3
Hauptamtliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren
Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und unterhalb der Schwelle zu Ständigen Wachen können zur besseren Überwachung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen und zur Verstärkung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung hauptberufliche Kräfte beschäftigen. Diese sollen in der Regel nach den Grundsätzen der FachV-Fw eingestellt und ausgebildet werden. Sie sollen vorzugsweise als Beamte im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst beschäftigt werden.
 
13.
(nicht belegt)
 
14.
(nicht belegt)
 
15.
Zu Art. 15 Werkfeuerwehr
15.1
Personal und Stärke der Werkfeuerwehren
Hauptberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen
eine abgeschlossene Qualifikation für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 im Bereich der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) kann hierbei verzichtet werden),
eine Ausbildung zur Brandschutzfachkraft IHK oder
eine Ausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
haben.
Nebenberufliche Einsatzkräfte der Werkfeuerwehren sollen mindestens über die Ausbildung „Truppmann Teil 1 und 2“ nach der FwDV 2 verfügen.
Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die Ausbildung „Truppführer“ absolviert wurde. Weiter gehende Ausbildungen müssen funktionsbedingt nach den Ausbildungsgrundsätzen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen. Nicht hauptamtliche Leiter von Werkfeuerwehren und deren Stellvertreter müssen mindestens den Ausbildungsanforderungen an Zugführer genügen.
15.2
Einsatz der Werkfeuerwehr
15.2.1
Die Hilfsfrist ist risikobedingt im Einzelfall festzulegen. Dabei ist auch festzulegen, welche Funktionsträger innerhalb dieser Hilfsfrist am Schadensort eintreffen müssen. Die Hilfsfrist sollte bei Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Einsatzkräften in Staffelstärke (1/5) deutlich unter der Hilfsfrist von zehn Minuten der gemeindlichen Feuerwehren liegen. Ein Wert von fünf Minuten kann dabei eine Richtgröße darstellen. Innerhalb von insgesamt zehn Minuten ist diese hauptberufliche Staffel um drei nebenberufliche Einsatzkräfte aufzustocken. Die rein nebenberuflichen Werkfeuerwehren sollten die Gruppenstärke (1/8) nach zehn Minuten sicherstellen.
Daraus ergibt sich eine Mindestfunktionsstärke einer Werkfeuerwehr von mindestens neun Einsatzkräften.
Die tatsächliche Stärke der Werkfeuerwehr kann durch ein besonderes Gefährdungspotential und betriebliche Sonderaufgaben deutlich über der Mindeststärke liegen, um die im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Funktionen zu erfüllen (Funktionsstärke). Ebenso sind bei der Bemessung der erforderlichen Stärke die Leistungsfähigkeit der zuständigen gemeindlichen Feuerwehr zu beachten sowie die Bevölkerungsdichte und das Vorhandensein besonders schützenswerter Objekte in der Umgebung des Betriebs mit Werkfeuerwehr.
In Betrieben, die nach Industriebaurichtlinie oder anderen Rechtsgrundlagen errichtet oder betrieben werden, sind die dort festgelegten strengeren Hilfsfristen zu beachten.
Die erforderlichen Einsatzkräfte müssen im Betrieb oder der Einrichtung unmittelbar alarmierbar sein und ihren Arbeitsplatz ohne Weiteres verlassen können.
15.2.2
Das Tätigwerden der Werkfeuerwehren außerhalb des Betriebsgeländes kann nur Unterstützungscharakter haben, insbesondere ist hier die Unterstützung der gemeindlichen Feuerwehren mit Spezialgerät zu nennen. Die personelle Nachbesetzung der Werkfeuerwehr ist für diese Fälle im Voraus zu regeln.
Werkfeuerwehren, die über eigene Einsatzzentralen verfügen, die ständig mit zwei Personen besetzt sind, von denen eine mindestens die Qualifikation eines Gruppenführers der Freiwilligen Feuerwehr aufweist, können die Alarmverfolgung beim Auslösen einer notwendigen Brandmeldeanlage im Betriebsbereich eigenständig durchführen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Mindestbesetzung der Einsatzzentralen zulassen.
Das in der Einsatzzentrale vorgehaltene Personal kann nicht auf die erforderliche Funktionsstärke der Werkfeuerwehr angerechnet werden.
15.3
Bescheid über die Anerkennung bzw. Anordnung einer Werkfeuerwehr
Der Bescheid soll – im Hinblick auf seine inhaltliche Bestimmtheit – insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Allgemeine Angaben über den Betrieb wie Firmenname, Anschrift, Betriebsausdehnung, Beschäftigtenzahl, Produktionsart und betriebliche Risiken,
Rechtsgrundlagen,
Organisation der Werkfeuerwehr wie z. B.
Festlegung der Funktionsstärke der Werkfeuerwehr sowie der Einsatzleitung rund um die Uhr für jeden Tag im Jahr,
Festlegung der Hilfsfrist,
Nachalarmierungszeiten unter Angabe der Anzahl von dienstfreien Kräften,
Besetzung mit haupt- und/oder nebenberuflichen Kräften,
Ausbildungsanforderungen an den Leiter, seinen Stellvertreter und die anderen Angehörigen der Werkfeuerwehr,
Ausstattung der Werkfeuerwehr.
Vor der Aufhebung eines Anerkennungs- bzw. Anordnungsbescheides einer Werkfeuerwehr soll auch die Behörde informiert werden, die federführend für die Genehmigung der Errichtung bzw. des Betriebs der Einrichtung war. Verbesserungen im gemeindlichen Brandschutz, die ursächlich für die Aufhebung waren, sind von der Gemeinde zu dokumentieren.
15.4
Überprüfung der Werkfeuerwehr
Die nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG zuständigen Behörden sollen die Werkfeuerwehren spätestens alle fünf Jahre überprüfen. Der Kreisbrandrätin bzw. dem Kreisbrandrat – in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr der Stadtbrandrätin bzw. dem Stadtbrandrat – und der für die Genehmigung der Errichtung bzw. des Betriebs zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Überprüfung kann auch durch eine unangekündigte Alarmierung erfolgen; die generelle Vorgehensweise ist jedoch im Vorfeld mit den Beteiligten abzustimmen.
 
16.
Zu Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
Im Falle des Art. 16 Abs. 2 BayFwG entscheidet die Gemeinde, ob die Einsatzmittel einer gemeindlichen Feuerwehr die jeder anderen Feuerwehr überwiegen und um welche Feuerwehr es sich dabei handelt. Kreisangehörige Gemeinden sollen vorher die Kreisbrandrätin bzw. den Kreisbrandrat hören.
 
17.
Zu Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
17.1
Hilfe in anderen Bundesländern
Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch Hilfe in anderen Bundesländern zu leisten (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG). Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn bayerische Feuerwehren in Alarmpläne von Gemeinden angrenzender Länder/Staaten aufgenommen werden. Umgekehrt sind bei der Alarmplanung für bayerische Feuerwehren (vgl. Alarmierungsbekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2005, AllMBl S. 540) auch die Hilfemöglichkeiten benachbarter Feuerwehren dieser Bundesländer zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist die überörtliche Hilfe gemeindlicher Feuerwehren in angrenzenden Bundesländern unter den gleichen Voraussetzungen kostenlos wie in Bayern.
17.2
Kosten der überörtlichen Hilfe
Aufwendungen, die nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BayFwG zu erstatten sind, können (anders als im Fall des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Zu ihrer Berechnung können jedoch geltende Pauschalsätze (vgl. Art. 28 Abs. 4 BayFwG) herangezogen werden. Für die Hilfeleistung in gemeindefreien Gebieten kann Kostenersatz nur in den Fällen verlangt werden, in denen sich die gemeindliche Feuerwehr Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG bleibt unberührt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. November 1999, W 5 K 98.1113).
17.3
Zuweisung von Einsatzbereichen
Durch die Zuweisung eines Einsatzbereichs (Art. 17 Abs. 3 BayFwG) werden die Pflichten einer bis dahin örtlich allein zuständigen Feuerwehr für dieses Gebiet grundsätzlich nicht aufgehoben, sondern – je nach dem Umfang der Zuweisung – nur modifiziert. Diese Feuerwehr leistet daher in dem der Feuerwehr einer anderen Gemeinde zugewiesenen Gebiet nicht etwa überörtliche Hilfe. Die inhaltliche Bandbreite der Zuweisung kann von einer praktisch lückenlosen Aufgabenübertragung bis zur Regelung einer gleichgewichtigen Zusammenarbeit beider oder auch mehrerer Feuerwehren reichen.
Der Bescheid über die Zuweisung muss deren Tragweite genau festlegen. Wird ein Einsatzbereich zugewiesen, der zum Gebiet einer anderen Gemeinde gehört, ist insbesondere das Verhältnis zwischen der ursprünglich allein zuständigen und der neu hinzutretenden Feuerwehr zu regeln (Beschaffung besonderer Ausrüstung, Alarmierung, Einsatzleitung gemäß Art. 18 Abs. 2 BayFwG).
Vor der Zuweisung sind sowohl die Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leisten soll, als auch die Gemeinde, in deren Gebiet der zuzuweisende Einsatzbereich liegt, zu hören. Bei gemeindefreien Gebieten ist der Eigentümer zu hören.
 
18.
Zu Art. 18 Einsatzleitung
18.1
Rechtsgeschäfte der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters
Die Einsatzleitung ist eine den Aufgaben der Gemeinde gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG zuzurechnende Funktion. Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 BayFwG ist die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter berechtigt, zu diesem Zweck auch Rechtsgeschäfte (z. B. Beschaffung von Einsatzverpflegung, vgl. Art. 9 Abs. 5 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abzuschließen.
18.2
Einsatzberichte
Die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren in den Landkreisen erstatten der Kreisbrandrätin bzw. dem Kreisbrandrat über jeden Einsatz im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst einen „Einsatzbericht – Brand“ bzw. einen „Einsatzbericht – Technische Hilfeleistung“. Über Fehlalarme, böswillige Alarme und Sicherheitswachen ist ebenfalls zu berichten. Hierfür soll die webbasierte Einsatznachbearbeitung genutzt werden.
Die Werkfeuerwehren berichten in gleicher Form an die Kreisbrandrätin bzw. den Kreisbrandrat, die Leitung der Berufsfeuerwehr oder die Stadtbrandrätin bzw. den Stadtbrandrat.
Die Kreisbrandräte, die Leiter der Berufsfeuerwehren und die Stadtbrandräte stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die in der webbasierten Einsatznachbearbeitung über die Integrierten Leitstellen erfassten Einsatzberichte spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf Plausibilität, Vollständigkeit und Unterschriften – zumindest in Auszügen – geprüft sind und melden dies an die Regierungen.
Die Regierungen prüfen, ob die Meldungen für Einsatzberichte aus ihrem Zuständigkeitsbereich vorliegen und prüfen die Berichte auf Plausibilität, Vollständigkeit sowie Unterschriften – zumindest in Auszügen – und melden dies bis spätestens 1. März an das Staatsministerium des Innern.
Um aktuelle Daten auch zwischen den Stichtagen zu erhalten, ist eine kontinuierliche Eingabe und Abschluss der in der webbasierten Einsatznachbearbeitung hinterlegten Einsatzberichte notwendig. Hierfür sollte angestrebt werden, dass ein im System hinterlegter Einsatzbericht in der Regel innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen wird.
Bis zur endgültigen Fertigstellung der Integrierten Leitstellen gilt das bisherige Verfahren, jedoch unter Beachtung der o. a. Termine.
18.3
Einsatzberichte in besonderen Fällen
Bei Großbränden, Bränden mit bemerkenswerten Vorkommnissen und sonstigen besonderen Einsätzen ist auf Anforderung des Staatsministeriums des Innern bzw. der zuständigen Regierung ein Gesamtbericht mit zusätzlichen Erläuterungen zu erstellen.
Bei Einsätzen oder Übungen, bei denen Einsatzkräfte schwer verletzt oder getötet werden, ist der zuständigen Regierung und dem Staatsministerium des Inneren unverzüglich formlos zu berichten.
18.4
Vordrucke
Sofern die webbasierte Einsatznachbereitung noch nicht genutzt wird, sollen die für sämtliche Berichte von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg herausgegebenen und auf ihrer Homepage zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Vordrucke verwendet werden.
 
19.
Zu Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
19.1
Aufgaben der Kreisbrandräte
19.1.1
Die Organisation und Leitung der Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden ist in erster Linie Aufgabe der Kommandanten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Die Kreisbrandräte haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die auf örtlicher Ebene durchgeführten Lehrgänge einheitlichen Anforderungen auf Grundlage der Ausbilderleitfäden und Feuerwehrdienstvorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung zur Truppfrau/zum Truppmann, zur Truppführerin/zum Truppführer, zur Atemschutzgeräteträgerin/zum Atemschutzgeräteträger, zur Sprechfunkerin/zum Sprechfunker und zur Maschinistin/zum Maschinisten. Den Kreisbrandräten sind auf Verlangen die Ausbildungspläne vorzulegen sowie Gelegenheit zur Inspektion des Ausbildungsbetriebs und zur Abnahme der Prüfung zu geben.
Die Kreisbrandräte können zur Unterstützung bestimmte Fachaufgaben im Bereich der Ausbildung an die Kreisbrandinspektoren bzw. Kreisbrandmeister übertragen (vgl. Nr. 19.5.2).
19.1.2
Die Kreisbrandräte nehmen Aufgaben der Brandschutzdienststelle wahr (vgl. z. B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Garagen- und Stellplatzverordnung).
Sie vertreten insoweit die Belange des abwehrenden Brandschutzes insbesondere mit Stellungnahmen zu den Bereichen
Schadens- und Gefahrenabwehr- sowie Rettungsmaßnahmen,
Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung,
Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhalteanlagen,
Zugänglichkeit der Grundstücke und baulichen Anlagen für die Feuerwehr sowie an Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen,
Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen,
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen) und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden,
Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung (wie Brandmeldeanlagen) und für die Alarmierung im Brandfall (Alarmierungseinrichtungen) und
betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (Brandschutzordnung, Feuerschutzübungen).
19.2
Wahl der Kreisbrandräte
19.2.1
Wahltermin, Ladungsfrist
Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Leiter der Werkfeuerwehren des Landkreises statt. Sie ist vom Landratsamt möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kreisbrandrätin bzw. des bisherigen Kreisbrandrats anzuberaumen. Das Landratsamt hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag einzuladen.
19.2.2
Leitung der Wahlversammlung, Wahlausschuss
Das Landratsamt leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Die Wahlleitung und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe des Wahlvorschlags (Nr. 19.2.4) gebildet.
19.2.3
Stimmrecht, Stellvertretung
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Ist ein Wahlberechtigter verhindert, kann er sich durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei der Wahl vertreten lassen. Die Vertretung ist an Weisungen des Wahlberechtigten nicht gebunden. Im Übrigen ist Stellvertretung unzulässig.
19.2.4
Wahlverfahren
Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kreisbrandrätin bzw. des Kreisbrandrats dar.
Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Landrätin oder der Landrat gibt der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag bekannt. Der Wahlvorschlag kann mehrere Bewerber enthalten. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Der Vorschlag kann mündlich begründet werden; über ihn kann auch eine Aussprache stattfinden. Den durch die Landrätin oder den Landrat vorgeschlagenen Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Gewählt werden kann nur, wer durch die Landrätin oder den Landrat für den konkreten Wahlgang zur Wahl vorgeschlagen wurde.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel, soweit diese nicht schon vorbereitet sind, die Namen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber setzen.
Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen.
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem von dieser bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat das Landratsamt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so sind die Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
Feststellung des Wahlergebnisses
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
Wahlannahme
Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen.
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
19.2.5
Niederschrift
Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
19.3
Eignung
Vertreter der Feuerwehrgeräteindustrie oder Händler, die deren Produkte vertreiben, können wegen der Gefahr von Interessenkollisionen für die Ämter des Kreisbrandrats, des Kreisbrandinspektors und des Kreisbrandmeisters ungeeignet sein.
19.3.1
Vor der Bestätigung der für ein solches Amt gewählten oder bestellten Person ist zu prüfen, ob ihre geschäftlichen Interessen in Widerstreit mit ihrer Aufgabe geraten können, auf eine den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasste ausreichende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken. Ob solche Interessenkollisionen zu befürchten sind, hängt einerseits vom Umfang der beruflichen Tätigkeit, andererseits von der Art der Aufgaben ab, die die Gewählten oder Bestellten als Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister wahrzunehmen haben. Bei Kreisbrandräten wird die Gefahr von Interessenkollision regelmäßig bestehen, in geringerem Maß bei Kreisbrandinspektoren und bei Kreisbrandmeistern nur, soweit sie (z. B. als Kreisschirrmeister) in größerem Umfang mit Ausrüstungsfragen zu tun haben.
19.3.2
Sind Interessenkollisionen zu befürchten, ist wie folgt zu verfahren:
Bei Kreisbrandräten hat die Regierung zu prüfen, ob die Befürchtung dadurch ausgeräumt werden kann, dass die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat einen Teil der Aufgaben auf die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister überträgt. Müsste die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat für das Amt wesentliche Aufgabenbereiche übertragen (z. B. die gesamte Mitwirkung bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten), so fehlt aus diesem Grund die Eignung.
Bei Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern hat das Landratsamt die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat davon zu unterrichten, dass die Bestätigung abgelehnt werden muss, wenn nicht der bestellten Person ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wird, der keine Interessenkollision befürchten lässt.
19.4
Vereinbarkeit mehrerer Führungsfunktionen
Kreisbrandinspektoren dürfen nur dann gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein, wenn sie dieses Amt oder diese Tätigkeit außerhalb ihres Inspektionsbereichs ausüben (Ausnahme von Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG).
19.5
Kreisbrandinspektion
19.5.1
Definition
Die Kreisbrandrätin bzw. der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister bilden zusammen die Kreisbrandinspektion.
19.5.2
Aufgaben der Kreisbrandmeister
Die Kreisbrandräte können den Kreisbrandmeistern zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren Teile von Feuerwehrinspektionsbereichen zuweisen. Sie können ihnen auch bestimmte Fachaufgaben, insbesondere auf folgenden Gebieten, übertragen:
Fahrzeuge und Geräte, Ausbildung der Maschinisten (Schirrmeister),
Atemschutz, Ausbildung der Atemschutzgeräteträger,
Strahlenschutz, gefährliche Güter,
Jugendarbeit (Kreisjugendwart),
IuK-Wesen,
Ausbildung.
19.5.3
Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion
Zu den Aufgaben der Landkreise gehört es auch, die ausreichende Ausbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion sicherzustellen. Außer den durch § 7 Abs. 2 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgängen sollten Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister auch weitere Fachlehrgänge besuchen. Kreisbrandmeister benötigen außerdem die für ihr besonderes Aufgabengebiet infrage kommenden Lehrgänge (z. B. soll ein als Funksachbearbeiter tätiger Kreisbrandmeister den entsprechenden Lehrgang an einer staatlichen Feuerwehrschule besucht haben).
 
20.
(nicht belegt)
 
21.
Zu Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor und Stadtbrandmeister
21.1
Stadtbrandinspektoren
21.1.1
Stadtbrandinspektorin bzw. Stadtbrandinspektor in einer kreisfreien Gemeinde ist die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Kommandantin bzw. des Kommandanten, die das Amt der Stadtbrandrätin bzw. der das Amt des Stadtbrandrats ausübt.
21.1.2
Den Stadtbrandinspektoren in Großen Kreisstädten kommen aufgrund dieser ihnen gemäß Art. 21 Abs. 2 BayFwG zustehenden Bezeichnung nicht gleichzeitig die Funktionen der Kreisbrandinspektoren zu (vgl. auch Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG und Nr. 19.4). Es kann aber zweckmäßig sein, dass Kreisbrandräte das Gebiet Großer Kreisstädte als Feuerwehrinspektionsbereich festlegen und sich unmittelbar unterstellen.
Die Leiterin bzw. der Leiter einer Berufsfeuerwehr lässt sich, soweit sie bzw. er Aufgaben des Kreisbrandrats wahrnimmt, nach internen Regelungen vertreten.
21.2
Freistellungszeiten zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben
Während des Feuerwehrdienstes haben Stadtbrandräte und Stadtbrandinspektoren einen Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch nach Art. 9 BayFwG, deren private Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nach Art. 10 BayFwG. Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können für Stadtbrandräte in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr im Einvernehmen mit der kreisfreien Gemeinde im notwendigen Umfang feste Freistellungszeiten vereinbart werden.
21.3
Lehrgänge
Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister sollen die gleichen Lehrgänge besuchen wie Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister (§ 7 Abs. 2 AVBayFwG und Nr. 19.5.3).
 
22.
Zu Art. 22 Feuerwehrverbände
22.1
Verbandsanhörung (Benehmen)
Die Feuerwehrverbände werden von den staatlichen Behörden zu grundsätzlichen Fachfragen des Feuerwehrwesens nach Art. 22 BayFwG beteiligt (Benehmen). Hierzu zählen insbesondere
der Erlass, die Neufassung und die Änderung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die Feuerwehren betreffen,
die Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden,
die technische Ausrüstung der Feuerwehren,
die staatliche Förderung des Feuerwehrwesens,
die soziale Betreuung und Absicherung der Feuerwehrdienstleistenden, insbesondere im Rahmen der Unfallverhütung und Unfallversicherung,
die Jugendarbeit,
die Frauenarbeit,
die Mitwirkung der Feuerwehren im friedensmäßigen Katastrophenschutz,
Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und sonstige Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz.
Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bleibt unberührt.
22.2
Freistellung durch Arbeitgeber
Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung durch Arbeitgeber unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts für die Wahrnehmung von Verbandsaufgaben nicht besteht, so wird doch wegen der besonderen Bedeutung der Verbandstätigkeit auf Landes-, Bezirks- und Kreis-/Stadtebene an alle Arbeitgeber und Dienstherren appelliert, von der Möglichkeit einer Freistellung möglichst großzügig Gebrauch zu machen. Dies gilt besonders für die fachliche Verbandsarbeit.
22.3
Verbindung von Dienstversammlungen auf Regierungsbezirksebene mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes
Die Aufwendungen (Reisekosten) für die Dienstversammlungen der besonderen Führungsdienstgrade auf Regierungsbezirksebene (KBR/SBR und KBI/SBI) tragen die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Gemeinden. Wenn diese Dienstversammlungen mit Bezirksversammlungen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. verbunden werden, sollte nur in klar abgrenzbaren Fällen eine Kostenbeteiligung erwogen werden. Auch die Möglichkeit, bei Bedarf die Kreis- und Stadtbrandräte in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen, sollte den Bezirksvorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V., die an die Stelle der bisherigen Sprecher getreten sind, im bisherigen Rahmen eröffnet bleiben.
 
23.
(nicht belegt)
 
24.
Zu Art. 24 Heranziehung von Personen und Sachen
Die Einsatzleitung kann anstelle einer nach Art. 24 Abs. 1 und 3 BayFwG möglichen Heranziehung oder Verpflichtung auch Rechtsgeschäfte im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abschließen (vgl. auch Nr. 18.1), wenn dies wirtschaftlich vertretbar und für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
 
25.
(nicht belegt)
 
26.
(nicht belegt)
 
27.
(nicht belegt)
 
28.
Zu Art. 28 Ersatz von Kosten
28.1
Allgemeines
Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht.
Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdiensts, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig.
28.2
Billigkeitserwägungen
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis beziehungsweise durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend beziehungsweise existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (z. B. familiäres Leid) vorliegen.
28.3
Festsetzung von Pauschalsätzen durch Satzung
Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze durch Satzung zu regeln und Pauschalsätze festzusetzen. Die Gemeinden können nunmehr in einer Satzung mit einheitlicher Berechnungsgrundlage den Kostenersatz für das gesamte Tätigkeitsfeld ihrer Feuerwehren regeln. Bei der Einbeziehung der Vorhaltekosten im Pflichtaufgabenbereich muss ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) die allgemeinen Vorhaltekosten (insbesondere Abschreibungen) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden im Pflichtaufgabenbereich anteilig entfallenden Vorhaltekosten hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Die Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser jedoch nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinn von Art. 28 Abs. 1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen. Soweit die Gemeinden den Eigenanteil nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigen, können alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werden. Soweit ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde nur bei den Pflichtaufgaben berücksichtigt wird, erfolgt die Kostenberechnung von Pflicht- und freiwilligen Leistungen aufgrund getrennter Kalkulationsgrundlagen.
Die Gemeinden können sich bei der Kalkulation der Pauschalsätze an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen.
 
29.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2013 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. März 1983 (MABl S. 273, ber. S. 449), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2005 (AllMBl S. 333), außer Kraft.
 
Günter  S c h u s t e r
Ministerialdirektor

Anlagen