7523-L
Richtlinie zur Förderung von Demonstrationsvorhaben
zur Nutzung von Biomasse als regenerativer Energieträger
(BioSol)
zur Nutzung von Biomasse als regenerativer Energieträger
(BioSol)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 7. Mai 2013 Az.: E6-7235.4-1/123
Um den Klimaschutz voranzutreiben und die Versorgungssicherheit (Energiemix) auf eine breitere Basis zu stellen, ist es Ziel der Bayerischen Staatsregierung, die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. Mit dem bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ setzt die Bayerische Staatsregierung darauf, den Umbau unserer Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst wenig CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie zu beschleunigen. Dazu müssen alle verfügbaren erneuerbaren Energieformen so rasch wie möglich auf breiter Basis ausgebaut werden. Die Förderung von Projekten mit Demonstrationscharakter soll dazu beitragen, neue Technologien und Konzepte für eine sinnvolle Nutzung von Biomasse zu erproben und zu bewerben.
- I.
- Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
- 1.
- Zweck der Förderung
Durch die Förderung sollen die Voraussetzungen zum Aufbau erneuerbarer Energien auf der Basis land- und forstwirtschaftlicher Biomasse für den ländlichen Raum in Bayern geschaffen werden.
Im Einzelnen werden folgende Ziele verfolgt:
- −
- positive Wirkungen für die Umwelt und das Klima, insbesondere Reduktion klimarelevanter Gase, Reduktion des Energieverbrauchs,
- −
- Schaffung neuer standortgebundener Wertschöpfung für die Land- und Forstwirtschaft sowie den ländlichen Raum,
- −
- Erreichen eines neuen Arbeitsfeldes für die Wirtschaft und somit Schaffung standortgebundener Arbeitsplätze,
- −
- Vorbildwirkung für Nachfolgeprojekte.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können
- 2.1
- Neuinvestitionen zur Aufbereitung und Verwertung von Biomasse sowie Anlagen aller Art zur Gewinnung und Verwertung von Wärme, Kälte und Strom aus Biomasse in fester, flüssiger und gasförmiger Form, soweit diese dem Umweltschutz zugerechnet werden können.
Insbesondere sind förderfähig (Liste ist nicht abschließend):
- 2.1.1
- Biogasleitungen einschließlich Gasverdichter und -kühler
- 2.1.2
- Mobile Wärmespeicher
- 2.1.3
- Kleine Holzvergasungsanlagen bis zu einer Leistung von 250 kWel
- 2.1.4
- Biomassefeuerungsanlagen (Biomasseheizwerke) zur Gewinnung von Wärme aus Stroh oder sonstigen Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion
- 2.2
- Technische Einrichtungen und Maßnahmen, die der weiteren Verminderung von Schadstoffen bei unter Nr. 2.1 aufgeführten Einrichtungen und Anlagen dienen
- 2.3
- Planungskosten bis zu 10 % in Höhe der förderfähigen Kosten für Gebäude sowie bauliche und sonstige Anlagenteile im Rahmen bewilligter Projekte
Nicht förderfähig sind:
- 2.4
- Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können
- 2.5
- Kosten für Grunderwerb
- 2.6
- Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten
- 2.7
- Umsatzsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Rabatte und Skonti
- 2.8
- Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können
- 2.9
- Eigenleistungen
- 2.10
- Anlagen, in denen entsorgungspflichtige Biomasse oder sonstige Biomasse, die nicht den Vorgaben des Zuwendungsgebers entspricht, verwertet werden soll
- 2.11
- Vorhaben, bei denen der kalkulierte Förderbetrag von 10.000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze)
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuschüsse können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften erhalten, die die Investition tätigen.
Zuwendungsempfänger müssen gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) zur Sicherstellung des Anreizeffektes vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit einen Antrag gestellt haben (KMU- und Großunternehmen).
Großunternehmen (Art. 2 Nr. 8 AGVO) und sonstige Antragsteller (z. B. kommunale Gebietskörperschaften) müssen darüber hinaus eines oder mehrere der nachfolgend genannten Kriterien nachweisen, um den Anreizeffekt zu erfüllen:
- −
- Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit.
- −
- Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit.
- −
- Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.
- −
- Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt.
- 3.2
- Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
- 3.2.1
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGVO.
- 3.2.2
- Beihilfeempfänger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
- 3.2.3
- Juristische Personen und Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.
- 3.2.4
- Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nrn. 2.1 und 2.2.
- 4.
- Förderungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Maßnahme muss zu einer deutlichen Umweltverbesserung beitragen.
- 4.2
- Das beantragte Vorhaben muss zum überwiegenden Teil regionale, biogene Energiequellen nutzen. Der Einsatz dieser Energiequellen ist für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist nachzuweisen.
- 4.3
- Die technische Machbarkeit, ökonomische Tragfähigkeit und ökologische Sinnhaftigkeit der Maßnahme ist nachzuweisen. Beispielsweise ist für Projekte nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 eine sinnvolle Wärmeanwendung nachzuweisen.
- 4.4
- Eine Förderung von Biogasleitungen nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn keine Fördermöglichkeiten nach anderen Förderprogrammen bestehen.
- 4.5
- Zuwendungen für Investitionen werden nur bei Vorhaben gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn schriftlich zustimmen.
- 4.6
- Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses (Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung) aus Landesmitteln gewährt.
- 5.2
- Der Fördersatz beträgt höchstens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen im Sinn des EU-Beihilferechts beträgt dieser Fördersatz höchstens 40 %.
Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 beträgt die Förderobergrenze je Projekt 200.000 Euro, bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 beträgt die Förderobergrenze 400.000 Euro.
- 6.
- Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach diesen Richtlinien dürfen andere staatliche Mittel für den gleichen Zweck nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der kumulierte Beihilfesatz höchstens 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
- 7.1
- Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Sie werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
- 7.2
- Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln. Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
- 7.3
- Ergänzend bzw. abweichend gilt:
- 7.3.1
- Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes beträgt acht Jahre.
- 7.3.2
- Wenn Gegenstände, die aus der Zuwendung beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, mindert sich im Fall einer Rückforderung der zurückzuzahlende Zuwendungsbetrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung um 12,5 %, gerechnet ab Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme.
- 7.3.3
- In Fällen mit erkennbarem wirtschaftlichem Risiko und/oder Vorhabenrisiko sind mögliche Rückforderungsansprüche vor Auszahlung der ersten Rate der Zuwendung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe von 60 % der gesamten Zuwendung abzusichern. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern kann auf eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verzichtet werden.
- 7.3.4
- Bei Fördervorhaben, für die die ANBest-P einschlägig ist (natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie juristische Personen des Privatrechts), werden die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P nicht angewendet.
- 7.3.5
- Diese Richtlinie basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (AGVO) und ist nach Art. 23 freigestellt.
- II.
- Verfahren
- 8.
- Antragstellung
- 8.1
- Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ).
- 8.2
- Der Antrag auf Förderung ist beim TFZ, Schulgasse 18, 94315 Straubing, zu stellen. Das TFZ leitet jeweils eine Kopie des Antrags an C.A.R.M.E.N. e. V., Schulgasse 18, 94315 Straubing und an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
C.A.R.M.E.N. e. V. begutachtet den Antrag hinsichtlich
- −
- technischer Machbarkeit,
- −
- ökonomischer Tragfähigkeit und
- −
- ökologischer Sinnhaftigkeit
und leitet eine Stellungnahme mit Förderempfehlung an die Bewilligungsbehörde.
Nach Prüfung der zu erwartenden Wirkung für regenerative Energien und der Qualität des vorgestellten Projektes entscheidet das TFZ über den Antrag.
- 8.3
- Vollständige Anträge können bis 30. September 2016 (Poststempel) gestellt werden.
- 9.
- Abwicklung
- 9.1
- Die Auszahlungsanträge sind von den Zuwendungsempfängern anhand eines dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formblattes zu erbringen und bei der LfL einzureichen.
Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises.
- 9.2
- Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1.5 ANBest-P wird zugelassen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben für die Errichtung der Fördermaßnahme summarisch zusammengestellt sind.
- 9.3
- Teilbeträge werden abweichend von Nr. 1.4 der ANBest-P/ANBest-K nur nach Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises gemäß Nr. 6 ANBest-P/ANBest-K über die getätigten Zahlungen bis höchstens 80 % der Zuwendung ausgezahlt. Die restlichen 20 % der Zuwendung werden erst nach Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises über die getätigten Gesamtausgaben einschließlich des Gesamtverwendungsnachweises und dessen abschließender Prüfung ausbezahlt.
- 9.4
- Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt ist.
- 9.5
- Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF), der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- 9.6
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
- 9.7
- Zurückzuzahlende Beträge sind mit 6 % p. a. ab Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids zu verzinsen.
- 9.8
- Der Einsatz der biogenen Energiequellen ist vom Zuwendungsempfänger für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist nachzuweisen (siehe Nr. 4.2). Dieser Nachweis (Brennstoffbezug) ist der Bewilligungsbehörde zu übermitteln. Den Beauftragten des StMELF sowie C.A.R.M.E.N. e. V. sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte, u. a. zur Evaluierung der geförderten Projekte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller erklärt sich im Antrag auf eine Zuwendung auch damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde und das StMELF Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses bekannt gibt.
- 10.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Martin N e u m e y e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor