1110-I
Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige
des öffentlichen Dienstes bei der Landtagswahl,
den Bezirkswahlen sowie voraussichtlichen
Volksentscheiden am 15. September 2013 und
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl)
am 22. September 2013
des öffentlichen Dienstes bei der Landtagswahl,
den Bezirkswahlen sowie voraussichtlichen
Volksentscheiden am 15. September 2013 und
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl)
am 22. September 2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 7. Juni 2013 Az.: IZ1-0343-4
I.
In Bayern finden am 15. September 2013 die Landtagswahl und die Bezirkswahlen statt (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 20. Februar 2013, StAnz Nr. 9). Gleichzeitig werden an diesem Tage voraussichtlich fünf Volksentscheide über die beabsichtigten Änderungen der Verfassung des Freistaates Bayern durchgeführt. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) statt (vgl. Anordnung des Bundespräsidenten vom 8. Februar 2013, BGBl I S. 165). Für die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Wahlen und Volksentscheide zu bildenden Wahlvorstände wird wieder eine größere Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer benötigt; allein in der Landeshauptstadt München sind hierfür rund 17.000 Wahlvorstandsmitglieder erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die voraussichtlich am Tag der Landtagswahl und der Bezirkswahlen stattfindenden Volksentscheide mehr Wahlvorstände gebildet und personell verstärkt werden. Erfahrungsgemäß können die politischen Parteien und die betroffenen Kommunen allein so viele Personen nicht stellen.
Wahlen sind das Fundament unseres demokratischen Staatswesens. Volksentscheide ermöglichen als Instrument der unmittelbaren Demokratie die Beteiligung der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der politischen Willensbildung. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes sollte daher für jeden wahl- bzw. stimmberechtigten Bürger eine ehrenvolle Aufgabe sein. Da die Bereitschaft unter den Wahl- bzw. Stimmberechtigten, ein solches Wahlehrenamt freiwillig zu übernehmen, bedauerlicherweise immer mehr abnimmt, muss zumindest von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden, dass sie solche Ehrenämter in den dafür zu bildenden Wahlvorständen (Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schriftführer oder Beisitzer) übernehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der inneren Verwaltung sollten dabei mit gutem Beispiel vorangehen und besondere Bereitschaft zur Übernahme von Wahlehrenämtern zeigen. Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamte und Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamtes beeinträchtigt werden darf. Übernehmen Beschäftigte aus diesem Bereich gleichwohl freiwillig ein Wahlehrenamt, können sie dafür später keinen Freizeitausgleich erhalten.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahl- bzw. Stimmberechtigte verpflichtet; er darf das Ehrenamt nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Angehörigen der staatlichen inneren Verwaltung, die als Wahlhelfer bei den vorgenannten Wahlen oder Volksentscheiden mitgewirkt haben, kann – sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen – für die Beanspruchung am Wahlsonntag ein Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden. Beschäftigte, die nur zur Stimmenauszählung nach Schließung der Wahllokale eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten.
Den kommunalen Dienstherren und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, ebenso zu verfahren.
II.
Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten von Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen an die Gemeinden zur Bildung von Wahlvorständen ist für die Landtagswahl, die Bezirkswahlen und die Volksentscheide in Art. 7 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 620), sowie in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Bezirkswahlgesetzes (BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 620), für die Bundestagswahl in § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), enthalten.
Danach sind auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Behörden des Freistaates Bayern (bei der Bundestagswahl: auch die Behörden des Bundes), der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (nach Art. 7 Abs. 5 LWG darüber hinaus akademische Grade und Telefonnummern) zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände stimmberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen besteht anders als im Fall des Art. 7 Abs. 4 LWG bzw. § 9 Abs. 4 BWG nicht.
III.
Alle nachgeordneten Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihre Beschäftigten auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.
Günter S c h u s t e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor