Veröffentlichung AllMBl. 2013/08 S. 277 vom 04.06.2013

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Az.: 58g-4454.11-2010/4
7538-UG
7538-UG
Richtlinien für Zuwendungen
zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(RZWas 2013)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 4. Juni 2013  Az.: 58g-4454.11-2010/4
 
Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 7. Januar 2009 (AllMBl S. 21), geändert durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2012 (AllMBl S. 1068), sind am 30. Juni 2013 ausgelaufen. Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2013 bekannt gegeben.
Wichtiger Hinweis: Zuwendungsbescheide für den erstmaligen Bau von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen nach Nrn. 2.2 und 2.3.1 bis 2.3.3 RZWas 2013 können nur noch bis 31. Dezember 2015 ergehen.
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
I.
Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
II.
Zuwendungsverfahren
6.
Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
7.
Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
8.
Zuwendungsanträge
9.
Zuwendungsbescheid
10.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
11.
Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
13.
Abschluss der Förderung
III.
Schlussvorschriften
14.
Einvernehmen
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
16.
Übergangsregelungen
Teil A – Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Teil B – Förderung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen
1.
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
2.
Begriffe
3.
Kostenrichtwerte (KRW)
4.
Zuwendungsbemessung
Teil C – Förderung öffentlicher Abwasseranlagen
1.
Ergänzungen zum allgemeinen Teil
2.
Begriffe
3.
Kostenrichtwerte
4.
Zuwendungsbemessung
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1  Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2013)
Anlage 2 Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten – Wasserversorgung
Anlage 3 Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten – Abwasseranlagen
Anlage 4 Ermittlung der Ausbaukosten (€/WA bzw. €/AA)
Anlage 5 Baustandsbericht
Anlage 6 Verwendungsnachweis
Anlage 7 Verwendungsbestätigung
Allgemeiner Teil
I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 BayHO) wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. Die RZWas 2013 sind ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 VVK gemäß Nr. 14.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO).
Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 KAG werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.
Nachfolgend werden die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. In den Teilen A bis C werden ergänzende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.
Die RZWas 2013 legen abschließend alle nationalen Vorschriften fest, die bei der Gewährung von EU-Mitteln für wasserwirtschaftliche Vorhaben im nichtstaatlichen Bereich gelten.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Nichtstaatlicher Wasserbau
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 RZWas 2013:
2.1.1
Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,
2.1.2
Ausbaumaßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und/oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
2.1.3
Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
2.1.4
Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,
2.1.5
Maßnahmen zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts und
2.1.6
Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte sowie Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
2.1.7
Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Konzepten und Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Details zur Förderung siehe Teil A.
2.2
Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 RZWas 2013 bauliche Maßnahmen zur erstmaligen zentralen Wasserversorgung sowie hierfür erforderliche Anschlussentgelte.
Details zur Förderung siehe Teil B.
2.3
Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 RZWas 2013:
2.3.1
der erstmalige Bau der Ortsentwässerung für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche,
2.3.2
der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche,
2.3.3
der erstmalige Bau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Kläranlagen nach dem Stand der Technik, Pumpwerken und Verbindungsleitungen für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche und
2.3.4
Maßnahmen, die infolge der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie auf Kläranlagen durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen).
Details zur Förderung siehe Teil C.
2.4
Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1 RZWas 2013
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften und
Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens ist nachzuweisen (Nr. 6.2.6 VVK). Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.
4.2
Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VVK). Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. Das Wasserwirtschaftsamt kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zustimmen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt.
Mittel der EU, des Bundes und des Freistaats werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2013 bewilligt.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Es gelten folgende Grundsätze:
Alle Aufwendungen, die für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich sind (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), sind zuwendungsfähig, außer sie sind entsprechend Nr. 5.3 nicht zuwendungsfähig.
Die im Rahmen der Inaussichtstellung nach Nr. 9 durch das Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur technischen Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben bei der Abrechnung unverändert. Das Wasserwirtschaftsamt entscheidet, z. B. auf der Basis von Feststellungen der Rechnungsprüfung oder EU-Maßgaben, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUG.
Zuwendungsfähig sind:
a)
Investitionskosten, die
in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Bauunterlagen vor Ausführung veranschlagt sind (REWas-Kosten),
nach Ausführung der Maßnahme im Bauausgabebuch belegt sind (Ausführungskosten).
Der Wert unbarer Leistungen (freiwillige Arbeits- und Sachleistungen von Gemeinde-, Verbands- oder Gemeinschaftsangehörigen) gehört zu den Investitionskosten. Folgende Sätze werden anerkannt:
Arbeitsleistungen bis zu den Höchstsätzen, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gemacht werden,
Sachleistungen bis zu 80 v. H. des angemessenen Unternehmerpreises,
soweit die eingesetzten Personen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die Leistungen nachgewiesen werden.
b)
die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen. Diese Kosten entfallen insgesamt, wenn der Vorhabensträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen:
Entwurfsplanung,
Genehmigungsplanung,
Ausführungsplanung,
Vorbereitung der und Mitwirkung bei der Vergabe,
Bauoberleitung
ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter.
b)
Kosten der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke.
c)
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens Investitionen zu tätigen, nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
d)
Kosten für Eigenregieleistungen (das sind Leistungen, die der Vorhabensträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbringen lässt), ausgenommen für Vorhaben, bei denen das Wasserwirtschaftsamt ausdrücklich zugestimmt hat.
e)
Kosten, die das Wasserwirtschaftsamt in der baufachlichen Stellungnahme als nicht zuwendungsfähig erklärt.
f)
Kosten, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
5.4
Höhe der Zuwendung
Siehe Teile A bis C. Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen.
II.  Zuwendungsverfahren
6.
Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VVK und Nr. 3.2 ANBest-K. Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden, in baufachlicher Hinsicht. Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VVK.
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen nach Nr. 5.2, die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9, die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13 dieser Richtlinien.
7.
Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre können Förderprogramme aufgestellt werden. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.
7.1
Anmeldung zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste
Zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden, oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nach Nr. 1.3 VVK bereits erteilt wurde.
7.2
Aufstellung der Ämter- und Dringlichkeitslisten
Anhand der von den Wasserwirtschaftsämtern baufachlich vorgeprüften Anmeldungen stellen die WWA Ämterlisten auf und melden diese den Regierungen. Die Regierungen erstellen daraus Dringlichkeitslisten. Für die Dringlichkeit der Vorhaben in den Ämter- und Dringlichkeitslisten sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
der Planungs- und Verfahrensstand,
eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn,
der bereits erreichte Baufortschritt,
die demografische Entwicklung und
die interkommunale Zusammenarbeit.
7.3
Aufstellen der Förderprogramme
Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf.
Die Zuwendungsempfänger werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme ihres Vorhabens in das Förderprogramm unterrichtet und dabei aufgefordert, den Zuwendungsantrag nach Nr. 8 dieser Richtlinien zu stellen.
8.
Zuwendungsanträge
8.1
Antragsverfahren (zu Nr. 3 VVK)
Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Antragsunterlagen ist beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt einzureichen.
Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
8.2
Antragsunterlagen
Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
−  Entwurf für das Vorhaben bzw. den Bauabschnitt, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils gültigen Fassung  2-fach
−  für Vorhaben, die Teil eines Gesamtvorhabens sind:
Entwurf für das Gesamtvorhaben, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils gültigen Fassung, wenn er nicht bereits früher beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurde und dort noch vorliegt
 2-fach
−  Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil)  2-fach
−  Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind  2-fach
−  Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen  2-fach
9.
Zuwendungsbescheid
Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger die Zuwendungen schriftlich in Aussicht gestellt. Sonstige Äußerungen sind unverbindlich.
Die Inaussichtstellung beinhaltet:
die Festlegung/Anerkennung der zuwendungsfähigen Kosten,
die Zusage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird,
die Festlegung des Mindestrückhalts nach Nr. 10 RZWas 2013,
die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VVK und
die Möglichkeit der Vorlage einer Verwendungsbestätigung (nach Anlage 7 RZWas 2013).
Nebenbestimmungen aller Zuwendungsbescheide sind:
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K),
die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2013),
etwaige Nebenbestimmungen aus der baufachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes und
der Bewilligungszeitraum. Es sind nur Zahlungen zuwendungsfähig, deren Rechtsgrund innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist, mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Wenn bei Vorhaben, die eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn haben, bereits bei Antragstellung der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, erhalten diese einen Schlussbescheid nach Nr. 13, der den Zuwendungsbescheid umfasst.
10.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach Anlage 5 RZWas 2013 zweifach beim Wasserwirtschaftsamt an. Die Zuwendung wird vom Wasserwirtschaftsamt aufgrund des Zuwendungsbescheids nach Nr. 9 dieser Richtlinie nach Anforderung und Bereitstellung der Haushaltsmittel in Raten bewilligt und ausbezahlt.1) Davon darf die letzte Rate mit einem Anteil von bis zu 20 v. H. der Zuwendungen gemäß Zuwendungsbescheid (Mindestrückhalt) erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden.
Die Auszahlungsbeträge werden centgenau abgerundet.
11.
Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
In dem nach Nr. 6.3.1 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen. Die Ausgaben sind in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten aufzugliedern (siehe Anlage 1 Nr. 4). Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. Auf der Einnahmeseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
Der Verwendungsnachweis nach Anlage 6 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 7 RZWas 2013 und Nr. 4 NBest-Was 2013 ist dem Wasserwirtschaftsamt dreifach vorzulegen. Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaates Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VVK). Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird.
13.
Abschluss der Förderung
Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. Das Wasserwirtschaftsamt setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage der nach Nr. 9 RZWas 2013 erteilten Inaussichtstellung und des nach Nr. 12 RZWas 2013 vorgelegten Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung endgültig fest. Die Schlusszahlung erfolgt in einem gesonderten Bewilligungsbescheid gemäß Nr. 10 dieser Richtlinie.
Der im Rahmen der Inaussichtstellung ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. Das Wasserwirtschaftsamt entscheidet, z. B. auf der Basis von Feststellungen der Rechnungsprüfung oder EU-Maßgaben, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUG.
III.  Schlussvorschriften
14.
Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
16.
Übergangsregelungen
Für die Bewilligungen für Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 RZWas 2013 entsprechend.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Teil A – Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Hinweis: Werden Mittel der EU oder des Bundes im Rahmen der RZWas 2013 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. Diese werden mit dem Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 9 dieser Richtlinien festgelegt.
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können neben den in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfängern auch erhalten
Wasser- und Bodenverbände,
Landschaftspflegeverbände (nur für Vorhaben nach Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7 RZWas 2013).
Werden Zuwendungen gemäß Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7 RZWas 2013 nichtkommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
In Abweichung zu Nr. 4.2 RZWas 2013 können Gewässerpflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3 sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden nach Nr. 2.1.4 RZWas 2013 auch nach bereits erfolgtem Baubeginn gefördert werden. Zu beachten ist:
Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist nicht erforderlich.
Die Antragsunterlagen für Zuwendungen sind spätestens drei Monate nach Maßnahmenbeginn dem WWA vorzulegen.
Der Maßnahmenbeginn darf zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Förderprogramm nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
4.3
Vorhaben nach Nr. 2.1.1 RZWas 2013 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Kosten mehr als 50.000 Euro betragen. Vorhaben nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.7 RZWas 2013 werden nur gefördert, wenn die zu erwartenden Zuwendungen 5.000 Euro übersteigen.
4.4
Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen stellen unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers De-minimis-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 dar, sofern keine marktübliche Gegenleistung erfolgt. In diesem Fall darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro brutto nicht übersteigen. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine De-minimis-Erklärung abzugeben.
Zu Nr. 5.1 Art der Zuwendung
Zuwendungen gemäß Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7 RZWas 2013 werden nichtkommunalen Trägern projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
Zu Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Kosten
5.2 Buchst. a Zuwendungsfähig sind in Ergänzung zu Nr. 5.2 RZWas 2013:
Kosten für Bautafel und EU-Erinnerungstafel
Kosten für die künstlerische Ausgestaltung nach Kostengruppe 750 der DIN 276-1 im Rahmen der Kostenrichtwerte, jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR (Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich), gemäß Muster 5 zu Art. 44 BayHO
Kosten der Projektsteuerung (Kostengruppe 713) bei Vergabe an Dritte und Zustimmung der Bewilligungsbehörde
Zuwendungsfähig sind in Ausnahme zu Nr. 5.3 RZWas 2013:
der Grundstückwert beim Grunderwerb im Rahmen von Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 (Näheres wird vom StMUG mit UMS bekannt gegeben)
Kosten für Eigenregieleistungen bei Gewässerunterhaltungsvorhaben nach Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 RZWas 2013 betreffend Bauleistungen
5.2 Buchst. b Kosten für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) sind zuwendungsfähig, soweit sie den Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276-1 zugeordnet werden können (Baunebenkosten nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind in Ergänzung zur Nr. 5.3 RZWas 2013:
Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb, ausgenommen Unterhaltungsvorhaben nach Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 RZWas 2013, sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung
Folgende Kostengruppen nach DIN 276:
Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), ausgenommen Projektsteuerung (713) bei Vergabe an Dritte und Zustimmung der Bewilligungsbehörde
Finanzierungskosten (Kostengruppe 760)
Allgemeine Baunebenkosten (Kostengruppe 770)
Sonstige Baunebenkosten (Kostengruppe 790), ausgenommen Bautafel und EU-Erinnerungstafel
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Kosten und dem Zuwendungssatz.
Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf 75 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen.
Maßnahmen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden bevorzugt gefördert.
Die Fördersätze für die Fördergegenstände nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.7 werden vom StMUG mit UMS bekannt gegeben.
Zu Nr. 6 Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
Bei EU-kofinanzierten Vorhaben legt das StMUG die Bewilligungsstelle fest.
Zu Nr. 7 Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
Der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.1 RZWas 2013 gilt auch als Anmeldung zum Förderprogramm. Falls der endgültige Zuwendungsantrag bei Aufstellung der Dringlichkeitsliste dem WWA noch nicht vorliegt, reichen für Vorhaben nach Nr. 2.1 vereinfachte Antragsunterlagen (formloser Antrag, Kostenberechnung mit Ermittlung der Gesamt- und der zuwendungsfähigen Kosten, ggf. Übersichtslageplan mit Kennzeichnung der zu fördernden Maßnahme).
Zu Nr. 8 Zuwendungsanträge
Ergänzend zu Nr. 8.1 Antragsverfahren:
Zuwendungsanträge können nur für Vorhaben eingereicht und bearbeitet werden, für die die Baureife (öffentlich-rechtliche Genehmigung, Grundstücksverfügbarkeit, im Haushaltsplan des Vorhabensträgers enthalten) bzw. alle Voraussetzungen für die Umsetzung (z. B. Vorliegen von Unterlagen des Leistungswettbewerbs bei Vorhaben nach Nr. 2.1.6 RZWas 2013) gegeben sind.
Ergänzend zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen:
für Vorhaben nach Nr. 2.1 RZWas 2013:
Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vorhabensträgers (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
nur auf Anforderung
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, gilt ein vorliegendes Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept nach Nr. 2.1.6 RZWas 2013 mit beschlossener Vorzugsvariante (Gesamtkonzept für HQ100-Schutz) als Entwurf für das Gesamtvorhaben 2-fach
Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe (aktuelles Formblatt abrufbar unter www.stmug.bayern.de) 2-fach
Zu Nr. 12 Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung
Behandlung von Mehrkosten:
Erkennbare wesentliche Mehrkosten sind bei der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. Die Anerkennung von Mehrkosten erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Erhöhungen der Baukosten bei plankonformer Ausführung können grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises gefördert werden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. Notwendige Abweichungen von diesem Grundsatz werden vom StMUG zentral und für alle Vorhaben gültig festgelegt. Auf die vorab zu erfüllenden Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 5 ANBest-K wird hingewiesen.
Teil B – Förderung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen
1.
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
Ausgenommen sind die Fernwasserversorgungsunternehmen:
Wasserversorgung Bayerischer Wald,
Wasserversorgung Steinwaldgruppe,
Fernwasserversorgung Oberfranken,
Fernwasserversorgung Franken,
Fernwasserversorgung Mittelmain,
Fernwasserversorgung Oberes Allgäu.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.3
Es werden nur Vorhaben gefördert, deren zuwendungsfähige Kosten nach Anlage 2 RZWas 2013 mehr als 50.000 Euro und deren Ausbaukosten über 1.278 €/WA betragen.
4.4
Die gewährten Zuwendungen stellen Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar, sofern keine marktübliche Gegenleistung erfolgt. Der Zuwendungsbescheid muss die im Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3) genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies trifft zu, wenn der Zuwendungsbescheid der Vorlage des StMUG aus BayIFS entspricht.
Zu Nr. 5.2 Buchst. a Zuwendungsfähige Investitionskosten
Zusätzlich zu den Kosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) und den Ausführungskosten nach Bauausgabebuch werden die zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenrichtwert nach Anlage 2 RZWas 2013 ermittelt.
Spülung, Desinfektion und Dichtheitsprüfung bei Fertigstellung von Wasserleitungen sind Bestandteil der Bauarbeiten und damit auch förderfähig.
Zu Nr. 5.2 Buchst. b Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen werden pauschal gemäß Nr. 3.12 Teil B den Investitionskosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas), den Ausführungskosten nach Bauausgabebuch und den zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 2 RZWas 2013 zugerechnet.
Die tatsächlich angefallenen Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten
Zusätzlich zu Nr. 5.3 Buchst. a bis f RZWas 2013 sind nicht zuwendungsfähig:
g)
Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2 Buchst. b RZWas 2013. Baunebenkosten sind:
Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI, so
Grundleistungen,
Besondere Leistungen,
Leistungen anderer fachlich Beteiligter (Sonderfachleute), die für die Objektplanung notwendig sind
und vor allem Kosten für
Untersuchungen des Bodens, von Wasser und Abwasser,
Beweissicherung,
Bestandspläne nach Ausführung,
sonstige besondere Materialprüfungen,
Vermessungen,
Grundsteinlegungen und Richtfeste,
Modellversuche, Eignungsversuche,
künstlerische Wettbewerbe,
Bewachung der Baustelle,
Einweisung des Betriebspersonals,
Abgabe, Prüfungs- und Genehmigungsgebühren und
die Finanzierung.
Werden Baunebenkosten mit den Bauleistungen vergeben, sind die darauf entfallenden Kosten nicht zuwendungsfähig und von der Baurechnung abzusetzen. Zweckmäßig werden in den Verdingungsunterlagen Leistungen, deren Kosten zu den Baunebenkosten zählen, gesondert ausgewiesen.
Keine Baunebenkosten sind:
Kosten für Bautafeln, die gemäß Nr. 2.4 NBest-Was 2013 vom Zuwendungsempfänger aufzustellen sind und den aktuellen Vorgaben genügen,
Kosten für Schürfe und Bohrungen, d. h. bodenmechanische Untersuchungen zum Zweck der Standsicherheit der Bauwerke,
Kosten für erforderliche Kunst am Bau,
Kosten der Dichtheitsprüfung.
h)
Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,
i)
Kosten für die Erschließung neuer Baugebiete mit Leitungen. Neue Baugebiete im Sinn der RZWas 2013 sind alle Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die zulässige Bebauung noch nicht überwiegend vorhanden ist. Baulücken im Innenbereich gelten nicht als „neue Baugebiete“,
j)
Kosten für Anschlussleitungen (DIN 4046) und
k)
Kosten für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1
Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 2 RZWas 2013 und dem Zuwendungssatz gemäß Nr. 4.1 Teil B.
5.4.2
Wenn das Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Bauausgabebuch gemäß Anlage 6 bzw. 7 RZWas 2013, die für den geförderten Leistungsumfang gemäß Anlage 2 RZWas 2013 angefallen sind, und dem gegenüber Nr. 5.4.1 Teil B um zehn Prozentpunkte verringerten Zuwendungssatz eine höhere Zuwendung als nach Nr. 5.4.1 Teil B ergibt, wird diese höhere Zuwendung gewährt. Eine Anzeige gemäß Nr. 5.3 ANBest-K ist nicht veranlasst.
5.4.3
Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Bauausgabebuch gemäß Anlage 6 bzw. 7 RZWas 2013 nicht übersteigen.
Zu Nr. 6 Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
Für Vorhaben, für die gemäß Nr. 3 Teil B Kostenrichtwerte festgelegt sind, entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Kosten nach Nr. 6.2.6.1 VVK.
Zu Nr. 7.1 Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm
Die Anmeldung ist an das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu richten und muss enthalten:
einen formlosen Antrag auf Förderung,
eine Ermittlung der Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen Kosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils gültigen Fassung sowie der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 2 RZWas 2013 für das Vorhaben (Bauabschnitt),
ggf. eine Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 2 RZWas 2013 für das Gesamtvorhaben und
die Anlage 4 RZWas 2013.
Zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen
Zusätzlich sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:
Formblätter gemäß Anlage 2 und Anlage 4 RZWas 2013 je 2-fach
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
Zuwendungsbescheide können bis zum 31. Dezember 2015 erlassen werden.
Zu Nr. 10 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung
Der Einbehalt beträgt 20 v. H. der Zuwendungen, mindestens jedoch 100.000 Euro; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Mindesteinbehalt auf bis zu 50.000 Euro herabsetzen.
Die Zuwendungen für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen können zu je 50 v. H. bei Vorhabensbeginn im Sinn von Nr. 1.3.1 VVK und mit dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. Hierfür ist die Pauschale gemäß Nr. 3.12 Teil B maßgebend.
Zu Nr. 11 Baurechnung
Auf der Ausgabenseite wird ein pauschaler Zuschlag für Architekten- und Ingenieurleistungen mit dem Prozentsatz gemäß Nr. 3.12 Teil B hinzugerechnet, sofern die Pauschale nicht entfällt (siehe Nr. 5.2 Buchst. b RZWas 2013). Die tatsächlichen Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 12 Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung
Zusammen mit dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist die Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 2 RZWas 2013 dem Wasserwirtschaftsamt dreifach vorzulegen.
Zu Nr. 13 Abschluss der Förderung
Die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 2 RZWas 2013 mit den zugrunde gelegten Mengen- und Kostenansätzen sowie Bauvorhaben sind Grundlagen des Zuwendungsbescheids.
Bei Unterschreitungen der im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 2 um mehr als 5 v. H. werden die Zuwendungen auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 2 RZWas 2013 neu berechnet.
Überschreiten die zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 2 RZWas 2013 die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 2 RZWas 2013, so ist die Förderung dieser Mehrkosten ausgeschlossen. Die Regelung nach Nr. 5.4.2 Teil B bleibt davon unberührt.
2.
Begriffe
2.1
Kostenpauschale (KP)
ist das Produkt aus dem Kostenrichtwert nach Nr. 3 und dem jeweiligen Mengenansatz (l/s, m, m3).
2.2
Kostenanschlag (KA)
ist die aufgrund der angebotenen Einheits- und Pauschalpreise im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe ermittelte und fortgeschriebene Kostenberechnung nach DIN 276.
2.3
Kostenfeststellung (KF)
ist die abschließende Kostenermittlung aufgrund der festgestellten Ausgaben für das Vorhaben nach DIN 276.
2.4
Ausbaukosten (AK)
sind die Investitionskosten je Wasseranteil (€/WA, ganzzahlig). Die Ermittlung ist in Anlage 4 RZWas 2013 angegeben.
2.5
Einwohner
Einwohner der Gemeinde nach Nr. 4 der Anlage 4 RZWas 2013 ist die Gesamtzahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz in einer Gemeinde, wie sie zum Zeitpunkt der Förderzusicherung im neuesten Statistischen Jahrbuch Bayern, herausgegeben vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, angegeben ist.
Versorgte Einwohner nach Nr. 4 der Anlage 4 RZWas 2013 ist die Gesamtzahl der im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde mit Stichtag der Antragstellung gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Versorgungsgebiet. Bei der Gemeindeteilbetrachtung nach Nr. 4.2 Teil B sind die Einwohner mit Hauptwohnsitz im Gemeindeteil entsprechend den aktuellen Angaben des Einwohnerverzeichnisses der Gemeinde anzusetzen.
2.6
Wasserleitungen
Anschlussleitungen nach DIN 4046 (Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungs- oder Zubringerleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden vor der Hauptabsperrvorrichtung bzw. dem Wasserzähler.
Versorgungsleitungen (Ortsleitungen)
sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes im bebauten Bereich; sie beginnen (enden) mit der ersten (letzten) Anschlussvorrichtung für eine Anschlussleitung oder mit der ersten (letzten) Verzweigung der Zuleitung. Als bebauter Bereich gelten alle bebauten Grundstücke innerhalb der Ortschaft.
Zubringerleitungen
sind Wasserleitungen zwischen Wassergewinnungs- und Versorgungsgebieten sowie Wasserleitungen außerhalb der Versorgungsgebiete, die Versorgungsgebiete (Orte) verbinden.
2.7
Ersterschließung
Als Ersterschließung im Sinn der RZWas 2013 gelten Maßnahmen, wenn eine bestehende technisch selbstständige Wasserversorgungsanlage einer nicht kommunal getragenen Trinkwasserversorgung für bis zu 100 Einwohner einer ordnungsgemäßen und leistungsfähigen Wasserversorgung in kommunaler Trägerschaft zugeführt wird. Für die Ermittlung der Einwohner sind die Einwohner mit Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Anmeldung nach Nr. 7.1 RZWas 2013 maßgebend.
3.
Kostenrichtwerte (KRW)
Die Kostenrichtwerte (Nettowerte) werden nachfolgend festgelegt. Die Mengen (l/s, m, m3) bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten sind ganzzahlig anzugeben.
3.1
Untersuchungen und Planungen in Trinkwassereinzugsgebieten
Es werden die in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3.2
Wassererschließung
Vorfeldmessstelle/Pegel
Es werden die in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
Versuchsbohrung (inkl. Pumpversuche und sonstige Untersuchungen)
Es werden die in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
Brunnen
Bohrbrunnen (inkl. Ausbau, Pumpversuch, Erschließung, Vorschacht, etc.)
Es werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
Liegt der Hauptbohrung keine Versuchsbohrung zugrunde, ist für die Bohrung die Kostenfeststellung maßgebend.
Horizontalfilter-Brunnen (Komplettausführung)
Es werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
Quellfassungen (Komplettausführung)
Es werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3.3
Aufbereitungsanlage
verfahrenstechnische Ausrüstung
Für die verfahrenstechnische Ausrüstung von Aufbereitungsanlagen wie z. B.
Desinfektionsanlagen und Dosieranlagen
mechanische Entsäuerung
Enteisenung und Entmanganung
Entarsenierung
Filtration
werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
Gebäude und Außenanlagen sowie verkehrstechnische Erschließung und Stromzuführung (vgl. Nr. 3.7)
3.4
Wasserspeicherung
Hochbehälter (Komplettausführung inklusive Erschließung)
Der KRW beträgt in Abhängigkeit vom Nutzvolumen des Behälters V (m3):
KRWHB = 9.715 V-0,44 [€/m3] , maximal 1.280 €/m3
Für Wassertürme, Hochbehältererweiterung, Tiefbehälter sowie Tiefbehälter in Verbindung mit Pumpwerken und Aufbereitungsanlagen werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3.5
Wasserförderung
(Pumpwerke/Druckerhöhungsanlagen (PW/DPW))
hydraulische und elektrische Installation
Der KRW beträgt in Abhängigkeit von der installierten Förderleistung Q (l/s):
Pumpwerk:
KRWPW = 6.902 × Q-0,36 [€/(l/s)], maximal 3.000 €/(l/s)
Druckerhöhungsanlage:
KRWDPW = 8.692 × Q-0,36 [€/(l/s)], maximal 3.800 €/(l/s)
Gebäude und Außenanlagen sowie verkehrstechnische Erschließung und Stromzuführung (vgl. Nr. 3.7)
3.6
Wasserleitungen und Schachtbauwerke im Leitungsnetz
Verbindungs- und Zubringerleitungen (ZL)
Der KRW pro m Rohrleitung beträgt bei konventioneller Bauweise sowie bei Rohrvortriebsverfahren in Abhängigkeit von der Nennweite der Rohrleitung DN [mm]:
DN ≤100 125 150 200 250 300 mm
KRW 66 72 77 92 123 189 €/m
Darin sind alle Aufwendungen für Be-/Entlüftungs- und Spülvorrichtungen (Hydrant) mit eingeschlossen.
Bei einer Rohrbündelung und bei Nennweiten größer DN 300 werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
Eingefräste und eingepflügte Leitungen
Der Kostenrichtwert beträgt pro m Rohrleitung:
für eingefräste Leitungen: KRW = 46 €/m
für eingepflügte Leitungen: KRW = 36 €/m
Schachtbauwerke im Leitungsnetz (Druckminderungs-/Zähler-/Spülschächte)
Der Kostenrichtwert pro Schacht inklusive Installation (Sch) beträgt
KRWSch = 20.452 €/Stück
Versorgungsleitungen im Ortsbereich (OL)
Der Kostenrichtwert beträgt pro m Rohrleitung KRWOL = 150 €/m
Für die Ermittlung der Kostenpauschalen dürfen nur Leitungen angesetzt werden, die nicht der Erschließung neuer Baugebiete dienen.
3.7
Gebäude und Außenanlagen
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit vom umbauten Raum V (m3) des Gebäudes
KRWGeb = 450 – 0,036 × V [€/m3]
Darin sind Gebäudetechnik (Installation, Sanitär) und Außenanlagen (Pflanz-/Geländearbeiten, Umzäunung) sowie die verkehrstechnische Erschließung und die Stromzuführung enthalten.
3.8
Fernwirk- und Steueranlagen
Es werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3.9
Umarbeiten an Bauwerken
Es werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3.10
Anschlussentgelt
Werden durch Wasserbezug Anlagen von anderen Wasserversorgungsunternehmen benutzt, können
die anteiligen zuwendungsfähigen Kosten einer durch den Anschluss bedingten Erweiterung oder
bei der Nutzung von Kapazitätsreserven die im Wasserlieferungsvertrag (WLV) festgelegten Kosten, bei staatlich geförderten Anlageteilen nur die Kosten der anteiligen Eigenleistung (d. h. nach Abzug der anteiligen Zuwendung), in angemessener Höhe
als zuwendungsfähiges Anschlussentgelt beim Wasserbezieher anerkannt werden. Diese Kosten sind keine Investitionskosten im Sinn von Nr. 5.2 Buchst. a RZWas 2013.
3.11
Sonstiges
Es werden die im Kostenanschlag bzw. in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3.12
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10 v. H. auf die Summe der ermittelten zuwendungsfähigen Investitionskosten aus Kostenpauschalen, Kostenanschlägen und Kostenfeststellungen berücksichtigt. Bei zuwendungsfähigen Investitionskosten über 5 Mio. Euro beträgt der Zuschlag 9 v. H. Für gesonderte Alternativplanungen (Leistungsphase 1 und 2) erhöht sich der Pauschalzuschlag je beauftragtem weiteren Ingenieurbüro um 1,5, maximal um 3,0 Prozentpunkte.
4.
Zuwendungsbemessung
4.1
Zuwendungen
Zuwendungen werden als Zuweisungen gewährt. Der Zuwendungssatz wird wie folgt berechnet:
ZH = 76,666 – 85.215,31/AK;
ab Ausbaukosten von 4.090 €/WA:
ZH = 98,333 – 173.839/AK, jedoch nicht mehr als 70 v. H. mit AK in €/WA.
Der Zuwendungssatz ist auf zwei Nachkommastellen auf- bzw. abzurunden. Die Berechnung der Ausbaukosten (AK) ist gemäß Anlage 4 RZWas 2013 vorzunehmen. Eine Förderung setzt erst ab Ausbaukosten von 1.278 €/WA ein (Förderschwelle).
4.2
Gemeindeteilbetrachtung
Bei Vorhaben für in der Gemeindeteildatei Bayern des LfStaD und LVG zum Stand 31. Juli 2005 aufgeführten Teile einer Gemeinde bis zu 20.000 Einwohner kann der Zuwendungssatz nach den zugehörigen Ausbaukosten berechnet werden, soweit die hierfür angesetzten zuwendungsfähigen Kosten nicht bereits bei einer anderen staatlichen Förderung berücksichtigt wurden.
Teil C – Förderung öffentlicher Abwasseranlagen
1.
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.3
Es werden nur Vorhaben gefördert, deren zuwendungsfähige Kosten nach Anlage 3 RZWas 2013 mehr als 50.000 Euro und deren Ausbaukosten über 1.278 €/AA betragen.
4.4
Die gewährten Zuwendungen stellen Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar, sofern keine marktübliche Gegenleistung erfolgt. Der Zuwendungsbescheid muss die im Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3) genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies trifft zu, wenn der Zuwendungsbescheid der Vorlage des StMUG aus BayIFS entspricht.
Zu Nr. 5.2 Buchst. a Zuwendungsfähige Investitionskosten
Zusätzlich zu den Kosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) und den Ausführungskosten nach Bauausgabebuch werden die zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenrichtwert nach Anlage 3 RZWas 2013 ermittelt.
Spülung und Dichtheitsprüfung bei Fertigstellung von Kanälen sind Bestandteil der Bauarbeiten und damit auch förderfähig.
Zu Nr. 5.2 Buchst. b Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen werden pauschal gemäß Nr. 3.10 Teil C den Investitionskosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas), den Ausführungskosten nach Bauausgabebuch und den zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenrichtwert nach Anlage 3 RZWas 2013 zugerechnet.
Die tatsächlich angefallenen Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten
Zusätzlich zu Nr. 5.3 Buchst. a bis f sind nicht zuwendungsfähig:
g)
Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2 Buchst. b RZWas 2013. Baunebenkosten sind:
Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI, so
Grundleistungen
Besondere Leistungen
Leistungen anderer fachlich Beteiligter (Sonderfachleute), die für die Objektplanung notwendig sind
und vor allem Kosten für
Untersuchungen des Bodens, von Wasser und Abwasser,
Beweissicherung,
Bestandspläne nach Ausführung,
sonstige besondere Materialprüfungen,
Vermessungen,
Grundsteinlegungen und Richtfeste,
Modellversuche, Eignungsversuche
künstlerische Wettbewerbe,
Bewachung der Baustelle,
Einweisung des Betriebspersonals,
Abgabe, Prüfungs- und Genehmigungsgebühren und
die Finanzierung.
Werden Baunebenkosten mit den Bauleistungen vergeben, sind die darauf entfallenden Kosten nicht zuwendungsfähig und von der Baurechnung abzusetzen. Zweckmäßig werden in den Verdingungsunterlagen Leistungen, deren Kosten zu den Baunebenkosten zählen, gesondert ausgewiesen.
Keine Baunebenkosten sind:
Kosten für Bautafeln, die gemäß Nr. 2.4 NBest-Was 2013 vom Zuwendungsempfänger aufzustellen sind und den aktuellen Vorgaben genügen,
Kosten für Schürfe und Bohrungen, d. h. bodenmechanische Untersuchungen zum Zweck der Standsicherheit der Bauwerke,
Kosten für erforderliche Kunst am Bau,
Kosten der Spülung und Dichtheitsprüfung bei Fertigstellung von Kanälen.
h)
Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,
i)
Kosten für die Erschließung neuer Baugebiete mit Kanälen. Neue Baugebiete im Sinn der RZWas 2013 sind alle Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die zulässige Bebauung noch nicht überwiegend vorhanden ist. Baulücken im Innenbereich gelten nicht als „neue Baugebiete“,
j)
Kosten für Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100),
k)
Kosten für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen,
l)
die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG, Art. 9 BayAbwAG und für bis 1. Januar 2007 erklärte Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG für aufgelassene Einleitungen.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1
Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3 und dem Zuwendungssatz gemäß Nr. 4.1 Teil C.
5.4.2
Wenn das Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Bauausgabebuch gemäß Anlage 6 bzw. 7, die für den geförderten Leistungsumfang gemäß Anlage 3 angefallen sind und dem gegenüber Nr. 5.4.1 Teil C um zehn Prozentpunkte verringerten Zuwendungssatz eine höhere Zuwendung als nach Nr. 5.4.1 Teil C ergibt, wird diese höhere Zuwendung gewährt. Eine Anzeige gemäß Nr. 5.3 ANBest-K ist nicht veranlasst.
5.4.3
Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausführungskosten (nach Bauausgabebuch) gemäß Anlage 6 bzw. 7 nicht übersteigen.
Zu Nr. 5.5 Förderausschluss
5.5.1
Für Siedlungsbereiche, in denen der Bau bzw. die Nachrüstung von Kleinkläranlagen oder der Bau von privaten Anschlusskanälen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) gefördert wurde, kann keine Förderung nach RZWas 2013 gewährt werden. Die durch den Bau privater Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 RZKKA erforderlich werdenden Kapazitätserweiterungen bzw. Sanierungen zentraler Abwasseranlagen sind nach RZWas 2013 nicht förderfähig.
5.5.2
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist. Wenn die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärt wurde oder nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde, mindern sich gemäß Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag.
Zu Nr. 6 zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
Für Vorhaben, für die gemäß Nr. 3 Teil C Kostenrichtwerte festgelegt sind, entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Kosten nach Nr. 6.2.6.1 VVK.
Zu Nr. 7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste
Die Anmeldung ist an das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt zu richten und muss enthalten:
einen formlosen Antrag auf Förderung,
eine Ermittlung der Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen Kosten nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils gültigen Fassung sowie der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3 für das Vorhaben (Bauabschnitt),
ggf. eine Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3 für das Gesamtvorhaben und
die Anlage 4.
Zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen
Es sind zusätzlich vorzulegen:
Formblätter gemäß Anlage 3 und Anlage 4 je 2-fach
Erklärung des Vorhabensträgers, ob er die Zuwendung an Dritte weiterleitet, die vorsteuerabzugsberechtigt sind 2-fach
zusätzlich für Vorhaben nach Nr. 2.3.1 RZWas 2013 (Ortskanalisation):
Übersichtslageplan des Vorhabens mit blauer Abgrenzung des bebauten Bereichs
2-fach
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
Zuwendungsbescheide können bis zum 31. Dezember 2015 erlassen werden.
Zu Nr. 10 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung
Der Einbehalt beträgt 20 v. H. der Zuwendungen, mindestens jedoch 100.000 Euro; in begründeten Einzelfällen kann das Wasserwirtschaftsamt den Mindesteinbehalt auf bis zu 50.000 Euro herabsetzen.
Die Zuwendungen für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen können zu je 50 v. H. bei Vorhabensbeginn im Sinn von Nr. 1.3.1 VVK und mit dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. Hierfür ist die Pauschale gemäß Nr. 3.10 Teil C maßgebend.
Zu Nr. 11 Baurechnung
Auf der Ausgabenseite wird ein pauschaler Zuschlag für Architekten- und Ingenieurleistungen mit dem Prozentsatz gemäß Nr. 3.10 Teil C hinzugerechnet, sofern die Pauschale nicht entfällt (siehe Nr. 5.2 Buchst. b RZWas 2013). Die tatsächlichen Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 12 Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung
Zusammen mit dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist die Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 3 dem Wasserwirtschaftsamt dreifach vorzulegen.
Zu Nr. 13 Abschluss der Förderung
Die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3 mit den zugrunde gelegten Mengen- und Kostenansätzen sowie Bauvorhaben sind Grundlagen des Zuwendungsbescheids.
Bei Unterschreitungen der im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten gemäß Anlage 3 um mehr als 5 v. H., werden die Zuwendungen auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 3 neu berechnet.
Überschreiten die zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 3 die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 3, so ist die Förderung dieser Mehrkosten ausgeschlossen. Die Regelung nach Nr. 5.4.2 Teil C bleibt davon unberührt.
2.
Begriffe
2.1
Kostenpauschalen (KP)
sind das Produkt aus den Kostenrichtwerten nach Nr. 2 und den jeweiligen Mengenansätzen (EW, EZ, m, m3, l/s).
2.2
Ausbaukosten (AK)
sind die Investitionskosten je Abwasseranteil (€/AA, ganzzahlig). Ermittlung siehe Anlage 4 RZWas 2013.
2.3
Einwohner
Einwohner der Gemeinde nach Nr. 4 der Anlage 4 RZWas 2013 ist die Gesamtzahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz in einer Gemeinde, wie sie zum Zeitpunkt der Förderzusicherung im neuesten Statistischen Jahrbuch Bayern, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, angegeben ist.
Entsorgte Einwohner nach Nr. 4 der Anlage 4 RZWas 2013 ist die Gesamtzahl der im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde mit Stichtag der Antragstellung gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Entsorgungsgebiet. Bei der Gemeindeteilbetrachtung sind die Einwohner mit Hauptwohnsitz im Gemeindeteil entsprechend den aktuellen Angaben des Einwohnerverzeichnisses der Gemeinde anzusetzen.
2.4
Gemeindliches Gebiet
Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Kläranlage ausreichend konzentriert sind (vgl. ROkAbw § 1 Abs. 2 Nr. 2). Der Umgriff des gemeindlichen Gebiets ist für jedes nach den RZWas 2013 geförderte Vorhaben durch eine blaue Linie abzugrenzen und umfasst den zu entwässernden Bereich von bebauten Grundstücken einschließlich der unbebauten Grundstücke im Innenbereich.
2.5
Bestandteile der Entwässerung
Ortsentwässerung:
Abwasserkanäle in bisher noch nicht entsorgten gemeindlichen Gebieten, die Abwasser von Grundstücksentwässerungsanlagen aufnehmen und einer Entsorgung nach dem Stand der Technik zuführen, ohne Anschlusskanäle nach DIN 1986, einschließlich der Anfangshaltungen, unabhängig davon, wie viele Anwesen angeschlossen sind. Kommunale Anlagen zur Versickerung des Niederschlagswassers.
Spezifische Kanallänge:
Länge der Schmutz- bzw. Mischwasserkanäle der Ortsentwässerung je entsorgtem Einwohner (in m/EZ) innerhalb des im jeweiligen BA zu entsorgenden gemeindlichen Gebiets – im Lageplan durch eine blaue Linie abgegrenzt.
Verbindungsleitungen:
Freispiegelleitungen, Druck- und Unterdruckleitungen außerhalb des gemeindlichen Gebiets oder Druckleitungen nach zentralen Pumpwerken, die vorwiegend der Ableitung von Abwasser aus Ortskanalisationen dienen.
2.6
Kläranlagen
Mechanisch-biologische Sammelkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, für Gemeinden und Ortsteile.
2.7
Regenbecken
Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle ab DN 1200 bzw. Ei 800/1200, Regenklärbecken, Regenrückhaltebecken.
2.8
Bodenfilter
Bodenfilter und Retentionsbodenfilter als Bestandteil der weiter gehenden Behandlung von Mischwasser und behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser.
3.
Kostenrichtwerte
Die Kostenrichtwerte (Nettowerte) werden nachfolgend festgelegt. Die Mengen (l/s, m, m3) sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ganzzahlig anzugeben.
3.1
Ortsentwässerung (Nr. 2.3.1 RZWas 2013)
Für die Erstellung einer Ortsentwässerung wird in Abhängigkeit von der spezifischen Kanallänge (x in m je entsorgtem Einwohner) unabhängig von Entwässerungsverfahren folgender Kostenrichtwert angesetzt:
KRWOEOE = 542 × x0,72 (€/EZ), maximal jedoch 3.070 €/EZ
Im Druck- oder Unterdrucksystem sind die Schächte mit der Pumpe bzw. mit der Ventileinheit sowie die anschließend zur Sammelleitung führenden Leitungen als funktionelle Bestandteile im Kostenrichtwert enthalten.
3.2
Freispiegelleitungen als Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.3 RZWas 2013)
Für Freispiegelleitungen beträgt der Kostenrichtwert in Abhängigkeit vom Durchmesser DN:
DN ≤200 250 300 400 500    600 mm
KRW 180 225 245 275 310 345 €/m
DN  700 800 900 1000 1100 ≥1200 mm
KRW 395 445 495 550 615 685 €/m
Bei Sonderprofilen gilt der Richtwert des nächst größeren flächengleichen Kreisquerschnittes.
3.3
Druck- und Unterdruckleitungen sowie freilaufende Druckleitungen als Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.3 RZWas 2013)
3.3.1
Verlegung in herkömmlicher Bauweise
Für Druck- und Unterdruckleitungen sowie freilaufende Druckleitungen in herkömmlicher Bauweise sowie für Rohrvortriebsverfahren beträgt der Kostenrichtwert 110 €/m.
3.3.2
Verlegung im Pflug- oder Fräsverfahren
Für eingepflügte Druck- und Unterdruckleitungen und freilaufende Druckleitungen beträgt der Kostenrichtwert 51 €/m, für eingefräste Druck- und Unterdruckleitungen und freilaufende Druckleitungen 72 €/m.
3.4
Gräben als Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.3 RZWas 2013)
Für Gräben beträgt der Kostenrichtwert 72 €/m.
3.5
Zentrale Pumpstationen (Nr. 2.3.3 RZWas 2013)
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit von der installierten Förderleistung (x in l/s, ganzzahlig):
KRWPW = 24.031 × x-0,55 (€/l/s), jedoch nicht mehr als 8.200 €/l/s
3.6
Regenbecken, Regenüberläufe, Bodenfilter (Nrn. 2.3.2 RZWas 2013)
Der Kostenrichtwert für Regenbecken beträgt in Abhängigkeit vom nutzbaren Beckenvolumen (x in m3, ganzzahlig), bei Regenüberläufen in Abhängigkeit vom umbauten Raum (x in m3, ganzzahlig):
KRWRB = 2.925 × x-0,22 (€/m3), maximal 1.280 €/m3
Für Regenbecken in Erdbauweise gilt ein Kostenrichtwert von 62 €/m3.
Für Bodenfilter beträgt der Kostenrichtwert in Abhängigkeit vom Volumen der Bodenfilterschicht
(ohne Dränschicht, x in m3, ganzzahlig):
KRWBF = 7.299 × x-0,46 (€/m3), maximal 640 €/m3
Darin sind die dazugehörenden Drossel- und Steuerungseinrichtungen sowie die die Bauwerke verbindenden Kanäle und Entlastungskanäle mit einer Länge von insgesamt bis zu 20 m eingeschlossen. Darüber hinausgehende Kanäle gelten als Verbindungsleitungen. Bei Regenbecken in Erdbauweise und bei Bodenfiltern sind die dazugehörigen Regenüberläufe nicht im Kostenrichtwert enthalten.
3.7
Kläranlagen (Nr. 2.3.3 RZWas 2013)
Für den Neubau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Kläranlagen enthält der Kostenrichtwert die gesamten baulichen Aufwendungen für die Anlage, bei Teichanlagen einschließlich des Aufstauraumes zur Mischwasserbehandlung.
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit von der Ausbaugröße (x in EW) der Kläranlage:
KRWKA = 3.661 × x-0,25 [€/EW], maximal 1.380 €/EW
3.8
Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auf Kläranlagen (Nr. 2.3.4 RZWas 2013)
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit von der Ausbaugröße (x in EW) der nachzurüstenden Kläranlage:
KRWNR = 3.477 × x-0,40 [€/EW], maximal 310 €/EW
3.9
Mitbenutzung anderer Kläranlagen, Anschlussentgelt
3.9.1
Bei einer Erweiterung einer Kläranlage, die durch das Abgeben von Abwasser aus bisher noch nicht entsorgten Gemeindegebieten bedingt ist, werden anteilig die Kostenrichtwerte nach Nr. 2.7 als zuwendungsfähiges Anschlussentgelt bei der Abwasser abgebenden Gemeinde anerkannt.
3.9.2
Bei der Nutzung von Kapazitätsreserven einer Kläranlage eines anderen Unternehmensträgers legt das Wasserwirtschaftsamt das zuwendungsfähige Anschlussentgelt − ggf. unter Berücksichtigung bereits geförderter Investitionen – im Einzelfall fest.
3.10
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10 v. H. auf die Summe der ermittelten Investitionskosten nach Nr. 5.2 Buchst. a RZWas 2013 berücksichtigt. Liegt diese über 5 Mio. Euro, beträgt der Zuschlag 9 v. H. Für gesonderte Alternativplanungen (wenigstens Leistungsphase 1 und 2) erhöht sich der Pauschalzuschlag je beauftragtem weiteren Ingenieurbüro um 1,5, maximal um 3,0 Prozentpunkte.
4.
Zuwendungsbemessung
4.1
Zuwendungen
Zuwendungen werden als Zuweisungen gewährt. Der Zuwendungssatz wird wie folgt berechnet:
ZH = 76,666 – 85.215,31/AK,
ab Ausbaukosten von 4.090 €/AA:
ZH = 98,333 – 173.839/AK, jedoch nicht mehr als 70 v. H. mit AK in €/AA.
Der Zuwendungssatz ist auf zwei Nachkommastellen auf- bzw. abzurunden. Die Berechnung der Ausbaukosten (AK) ist gemäß Anlage 4 vorzunehmen. Eine Förderung setzt erst ab Ausbaukosten von 1.278 €/AA ein (Förderschwelle).
4.2
Gemeindeteilbetrachtung
Bei Vorhaben für in der Gemeindeteildatei Bayern des LfStaD und LVG zum Stand 31. Juli 2005 aufgeführte Teile einer Gemeinde bis zu 20.000 Einwohner kann der Zuwendungssatz nach den zugehörigen Ausbaukosten berechnet werden, soweit die hierfür angesetzten zuwendungsfähigen Kosten nicht bereits bei einer staatlichen Förderung berücksichtigt wurden.
             
1)
Hinweis: Je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszahlung ergeben.
Anlage 1
RZWas 2013
Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(NBest-Was 2013)
Diese Nebenbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Art. 44 BayHO.
1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
(zu Nr. 1 ANBest-K)
1.1
Als fachbezogene Kostengliederung gemäß Nr. 1.2 ANBest-K werden alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben als ein Einzelansatz definiert. Das sind die zuwendungsfähigen Kosten nach Zuwendungsbescheid. Eine Prüfung der Ansätze der Kostengliederung gemäß REWas hinsichtlich der 20-%-Regel ist deshalb nicht notwendig.
1.2
Die Zuwendung wird entsprechend dem Baufortschritt in Raten bewilligt und ausbezahlt. Die Raten sind mit dem Formular „Baustandsbericht“ gemäß Anlage 5 RZWas 2013 beim Wasserwirtschaftsamt anzufordern. Die letzte Rate gemäß Nr. 10 RZWas 2013 kann erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung mit dem Formblatt nach Anlage 6 bzw. 7 RZWas 2013 angefordert werden.
2.
Vergabe von Aufträgen und Ausführung
(zu Nr. 3 ANBest-K)
2.1
Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht spätestens drei Jahre nach Erlass der Inaussichtstellung begonnen ist.
2.2
Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf und den nach Nr. 6.2.6.2 VVK in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten Auflagen auszuführen.
2.3
Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt. Würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann.
2.4
Bei Zuwendungen von mehr als 250.000 € ist eine Bautafel aufzustellen, die den jeweils gültigen Vorgaben entspricht.
3.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
(zu Nr. 4 ANBest-K)
3.1
Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Anlagen ordnungs- und sachgemäß zu unterhalten und zu betreiben.
3.2
Werden geförderte Gegenstände nach der Inbetriebnahme weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür festgelegten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Vomhundertsatz:
20 Jahre bei Grundstücken, also um 5 v. H. je Jahr,
12,5 Jahre bei Bauten und baulichen Anlagen, also um 8 v. H. je Jahr und
fünf Jahre bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten, also um 20 v. H. je Jahr.
4.
Nachweis der Verwendung
(zu Nr. 6 ANBest-K)
4.1
Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2013, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaates Bayern vergeben werden, ist die Vorlage einer Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises zulässig (Nr. 10.3 VVK). Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird (d. h. keine Förderung auf Grundlage der Nrn. 5.4.2 oder 5.4.3 der Teile B bzw. C der RZWas 2013).
4.2
Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 6 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 7 RZWas 2013 zu erstellen und dreifach dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) beizugeben. Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 ist zusätzlich eine Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 2 bzw. 3 RZWas 2013 beizufügen.
4.3
Dem Verwendungsnachweis ist das Bauausgabebuch beizugeben; im Falle der Verwendungsbestätigung ist das Bauausgabebuch nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.3.1
Im Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen und am Ende aufzusummieren.
4.3.2
Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
laufende Nr. des Belegs,
Tag der Wertstellung,
Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe „Staat“),
Betrag,
Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung in der Zusicherung,
von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen und
Bemerkungen.
4.3.3
Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
laufende Nr. des Belegs,
Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),
Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nicht eingetragen werden soll,
Datum der Auftragsvergabe,
Empfänger, Zweck der Ausgaben,
Betrag,
Abschlagszahlungen,
Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,
anteilige nach Nr. 5.3 RZWas 2013 nicht zuwendungsfähige Beträge,
zuwendungsfähige Kosten,
Bemerkungen.
4.3.4
Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden1). Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
4.3.5
Die Baurechnung ist, solange im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
5.
Nachträgliche Änderung der Finanzierung
Die Zuwendungen ermäßigen sich entsprechend Nr. 2.1 ANBest-K, wenn infolge der Rechnungsprüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt, den Bayerischen Obersten Rechnungshof, den Bundesrechnungshof oder den Europäischen Rechnungshof durch das Wasserwirtschaftsamt festgestellt wird, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert haben.
6.
Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Sicherung der einwandfreien öffentlichen Wasserversorgung und zum Bau von Abwasseranlagen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in den ersten 12,5 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies angemessen und zumutbar ist.
6.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen der Einrichtung nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes weiterzugeben. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG). Für evtl. Abschreibungserlöse (einschl. Verzinsung) auf zuwendungsfinanzierte Investitionskosten gilt Art. 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KAG.
6.3
Die Zuwendungsbescheide der Förderung nach RZWas 2013 erfüllen die im Art. 4 des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3) genannten Voraussetzungen wie folgt:
Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:
Die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind gesetzlich als Daueraufgabe geregelt (§§ 50 und 56 WHG, Art. 57 Abs. 2 GO). In Nr. 3.2 NBest-Was 2013 sind fünf bis 20 Jahre Zweckbindungsfrist genannt, in der die geförderten Anlagen zu nutzen sind.
Unternehmen und gegebenenfalls betroffenes Gebiet:
Der Zuwendungsempfänger ist Adressat des Zuwendungsbescheides. Mit ihm ist ein gemeindliches Gebiet oder Verbandsgebiet betroffen.
Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte:
Es werden durch die Bewilligungsbehörde keine ausschließlichen oder besonderen Rechte gewährt.
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung:
Die RZWas 2013 geben Berechnungsvorgaben (REWas), Kostenrichtwerte und Formeln vor, anhand derer der Ausgleich (Zuwendung) berechnet wird. Die Richtigkeit der Zuwendungsgewährung wird bei der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls im Rahmen einer Rechnungsprüfung überwacht. Eine nachträgliche Änderung der zuwendungsfähigen Kosten führt zu einer Änderung der Zuwendung (Nr. 2.1 ANBest-K).
Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen:
Überzahlungen werden durch den Zuwendungsabruf nach Baufortschritt und einen Rückhalt bis zur Abrechnung des Vorhabens (Nr. 10 RZWas 2013) vermieden. Sollte eine Überzahlung auftreten, sind Zuwendungen entsprechend Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zu erstatten.
Verweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011:
Der Verweis ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7.
Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben an Gewässern dritter Ordnung
7.1
Bei Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege von Gewässern sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Beteiligten entfallende Kostenbeiträge nach Art. 26 Abs. 2 BayWG abgegolten.
7.2
Bei Gewässerausbaumaßnahmen sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Vorteilziehenden entfallende Kostenbeiträge nach Art. 42 Abs. 2 BayWG abgegolten.
8.
Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben nichtkommunaler Träger
8.1
Die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung sind subventionserheblich im Sinn von § 264 Strafgesetzbuch. Der/die Antragssteller/in wird auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W) hingewiesen. Entsprechend § 4 des Subventionsgesetzes sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. Der/die Antragsteller/in wird darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
8.1
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Umweltrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
             
1)
Für den Fall, dass Ausgaben noch strittig sind, wird auf die Möglichkeit eines vorläufigen Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.1 ANBest-K hingewiesen.

Anlagen