Veröffentlichung AllMBl. 2014/01 S. 3 vom 18.12.2013

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Az.: IIC1-4735.10-002/13
2330-I
2330-I
Änderung der Richtlinien
für das Darlehensprogramm zur Förderung von Ersatzneubauten
von stationären Altenpflegeeinrichtungen in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 18. Dezember 2013  Az.: IIC1-4735.10-002/13
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 (AllMBl S. 527), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2011 (AllMBl S. 81), wird wie folgt geändert.
1.
In der Überschrift der Richtlinien werden die Worte „stationären Altenpflegeeinrichtungen“ durch die Worte „zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI“ ersetzt.
2.
In der Präambel werden die Worte „stationären Altenpflegeeinrichtungen“ durch die Worte „zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI“ ersetzt.
3.
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Förderung soll dazu beitragen, Einrichtungsträgern von nach den §§ 71 und 72 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen die Errichtung von bedarfsgerechten Ersatzneubauten von stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsverträgen nach SGB XI zu ermöglichen.“
4.
In Nr. 2 werden die Worte „stationären Altenpflegeeinrichtungen“ durch die Worte „nach den §§ 71 und 72 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
5.
In Nr. 3 werden die Worte „mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)“ gestrichen.
6.
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger als Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von nach den §§ 71 und 72 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen. Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3) erfüllt sind. In diesem Beschluss ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. Danach dürfen je Betrauungsakt (Förderfall) Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. Euro pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bewilligt werden.“
7.
In Nr. 7.1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Dabei sind Eigenleistungen in angemessener Höhe, das sind in der Regel mindestens 15 % der Gesamtkosten, aufzubringen.“
8.
Nr. 9 wird gestrichen. Die bisherigen Nrn. 10 bis 16 werden zu Nrn. 9 bis 15.
9.
Der neuen Nr. 10 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„In der Aufwands- und Ertragsberechnung ist die voraussichtliche Höhe der genehmigten Investitionsaufwendungen der Kosten, die den Bewohnerinnen und Bewohnern gesondert berechnet werden dürfen, als Berechnungsgrundlage für die Erträge anzugeben. Dabei ist nach Plätzen in Einzel- und Doppelzimmern zu unterscheiden.“
10.
In der neuen Nr. 15 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Josef  Poxleitner
Ministerialdirektor