7912.1-U
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen
des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie
der naturverträglichen Erholung in Naturparken
(Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien − LNPR)
des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie
der naturverträglichen Erholung in Naturparken
(Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien − LNPR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 16. Januar 2014 Az.: 64e-U8634-2014/1-1
Inhaltsübersicht
- I.
- Beschreibung des Zuwendungsbereichs
- 1.
- Zweck der Zuwendung
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 6.
- Mehrfachförderungen
- II.
- Verfahren
- 7.
- Bewilligungsbehörde
- 8.
- Antragstellung
- 9.
- Bewilligung
- 10.
- Beginn der Ausführung
- 11.
- Verwendungsnachweis
- 12.
- Subventionserhebliche Angaben
- 13.
- EU-Kofinanzierung/Beihilfe
- III.
- Inkrafttreten
I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung in Naturparken.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
Durch die Zuwendungen sollen
- −
- der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert,
- −
- die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten, verbessert und neu geschaffen,
- −
- die vielgestaltigen, charakteristischen Landschaften Bayerns bewahrt,
- −
- die natürliche Erholungseignung der Naturparke erhalten und verbessert und
- −
- die Ziele des Klimaschutzes umgesetzt werden.
Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
- −
- die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergänzt um die Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sowie in naturschutzfachlichen Programmen und Plänen, insbesondere in der Bayerischen Biodiversitätsstrategie, im Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP), im Bayerischen Landschaftspflegekonzept (LPK), in den Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturparke und Naturschutzgebiete, in Managementplänen für Natura 2000-Gebiete sowie in Landschaftsplänen enthalten sind,
- −
- einen landesweiten Biotopverbund (BayernNetzNatur) zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
- −
- einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten,
- −
- den ökologischen Wert geschützter Flächen und Gebiete nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG zu erhalten und zu verbessern, damit die mit der Inschutznahme verfolgten Ziele erreicht werden,
- −
- Naturparke entsprechend den Pflege- und Entwicklungsplänen als landesweit bedeutsame Vorbildlandschaften zu entwickeln und naturverträgliche Erholungsmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten,
- −
- die Lebensräume und Standorte sowie die Lebensbedingungen heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern und zu entwickeln (Biodiversität).
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien für Maßnahmen gewährt, die auf folgenden Flächen bzw. an folgenden Einzelbestandteilen der Natur vorgenommen werden:
- 2.1.1
- Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG,
- 2.1.2
- Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (BGBl II 1976 S. 1265),
- 2.1.3
- Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, nämlich Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die auf der Grundlage landesweiter Fachprogramme und -pläne entwickelt werden sollen, wie des ABSP, des LPK, landesweiter Artenhilfskonzepte, der Pflege- und Entwicklungspläne sowie der Landschaftspläne,
- 2.1.4
- Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG geschützt sind oder für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht oder die einstweilig sichergestellt sind,
- 2.1.5
- Biosphärenreservate,
- 2.1.6
- Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ sind.
Die höheren Naturschutzbehörden können im Einzelfall bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in Nr. 2.1 nicht aufgeführt sind, Ausnahmen zulassen.
- 2.2
- Förderfähige Maßnahmen sind
- 2.2.1
- Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- −
- der Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen und Standorten heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- −
- Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen in ökologisch sensiblen Gebieten,
- −
- der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,
- −
- das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
- −
- naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Naturhaushalts und zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Durchführung einer bestimmten Maßnahme.
- 2.2.2
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung der Naturparke als Vorbildlandschaften, insbesondere
- −
- Maßnahmen und Einrichtungen für aktives Naturerleben und Naturvermittlung, sofern sie überwiegend dem besseren Verständnis des Naturhaushalts und der Landschaftsentwicklung dienen und somit zur Entlastung von Natur und Landschaft beitragen,
- −
- naturparkübergreifende Gemeinschaftsprojekte,
- −
- innovative Modellprojekte für die nachhaltige Entwicklung der Naturparke,
- −
- Ausstattung von Informationseinrichtungen einschließlich Informationsunterlagen, soweit sie für Naturschutz und Landschaftspflege oder zur regionalen Identität von Bedeutung sind,
- −
- Beschilderung der Naturparke,
- −
- Anlage, Ausstattung und Markierung von Wanderwegen,
- −
- Qualitätssicherung an Erholungseinrichtungen und Wanderwegen.
- 2.2.3
- Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nämlich
- −
- die projektbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung der Durchführung - vor allem bei Maßnahmen, die dem Aufbau, der Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 dienen,
- −
- die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen - vor allem in Gebieten des BayernNetzNatur im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten sowie in Naturschutzgebieten und Naturparken und soweit erforderlich in Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000,
- −
- die Naturschutzberatung von Eigentümern, Besitzern und Nutzern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind.
- 2.2.4
- Der Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen für Maßnahmen,
- −
- die nur an einer bestimmten Stelle durchgeführt werden können,
- −
- für die keine Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen oder gegen eine angemessene Anerkennungsgebühr bereitgestellt werden können,
- −
- für die Grundstücke Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder bei denen die Duldung der Maßnahme Dritter auf ihrem Grundstück nicht zugemutet werden kann und
- −
- an denen kein unmittelbares privates Interesse Dritter besteht,
soweit eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist.
- 2.2.5
- Vorhaben, die dem Klimaschutz dienen. Dazu zählen insbesondere Pilotprojekte und innovative Vorhaben für Moorgebiete.
- 2.2.6
- Maßnahmen, die unter den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
- −
- kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
- −
- Träger der Naturparke,
- −
- Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
- −
- Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke.
- −
- Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 kommen ausschließlich die Träger der Naturparke als Zuwendungsempfänger in Betracht.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zuwendungen werden in Umsetzung der Ziele des BNatSchG ergänzt durch die Regelungen des BayNatSchG zum Aufbau und zur Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 für Maßnahmen gewährt, die aus ökologischen Gründen, wegen der hervorragenden Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes sowie wegen der Vielfalt oder wegen der Gefährdung heimischer Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind. In Naturparken dienen Zuwendungen auch der langfristigen Sicherung der naturverträglichen Erholungseignung.
- 4.2
- Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.
- 4.3
- Unter Berücksichtigung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln muss der finanzielle Aufwand zu den erwarteten Auswirkungen auf Naturhaushalt und Artenvielfalt in einem angemessenen Verhältnis stehen.
- 4.4
- Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
- 4.5
- Der durch die Pflegemaßnahme verfolgte Zweck muss nachhaltig gesichert sein oder gesichert werden (Nebenbestimmungen zum Förderbescheid). Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken 25 Jahre, im Übrigen fünf Jahre. Sie kann im Förderbescheid in begründeten Ausnahmefällen angemessen verkürzt bzw. verlängert werden.
- 4.6
- Bei Pflanzmaßnahmen soll autochthones Saat- und Pflanzgut verwendet werden.
- 4.7
- Raumbedeutsame Maßnahmen müssen den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.
- 4.8
- Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und ihrer Auen sowie Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) zu fördern.
- 4.9
- Maßnahmen zur Bewirtschaftung privater und körperschaftlicher Waldflächen und zur erstmaligen Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sind grundsätzlich nach der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms zu fördern.
- 4.10
- Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
- 4.11
- Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einzuholen.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Weg der Projektförderung zu den förderfähigen Ausgaben der Einzelmaßnahmen gewährt.
Förderfähig sind die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Maßnahme nach Nr. 2.2 anfallenden Ausgaben.
Die Ausgaben für die Vorbereitung und Abwicklung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 können in fachlich begründeten Fällen gegen Einzelnachweis der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.
Landschaftspflegeverbände als überörtlich koordinierende Maßnahmeträger können alternativ für die Vorbereitung, Betreuung und Abwicklung von Maßnahmen bei Vorlage und Durchführung eines ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramms in den ersten zwei Jahren nach Gründung entsprechend der von ihnen betreuten Gebietsfläche auf Antrag 0,30 €/ha pauschal erhalten.
Die Verwaltungen der Naturparkvereine erhalten gegen Vorlage des jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10.000 €. Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100.000 ha überschreitet auf 15.000 € und für Naturparke mit mehr als 200.000 ha auf 20.000 €. Die Zuwendungen werden als Festbetrag gewährt.
- 5.1.1
- Ausgaben zur Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens sind nur förderfähig, sofern die Leistungen von qualifizierten Fachleuten (z. B. Dipl.-Ing. Landespflege, Dipl.-Biologen, Landschaftsarchitekten) erbracht werden. Leistungen zur Vorbereitung und Abwicklung eines Vorhabens umfassen insbesondere die
- −
- Vorbereitung des Vorhabens durch Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten (Pflegekonzepten) und gutachtlichen Stellungnahmen,
- −
- Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten,
- −
- Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen,
- −
- Dokumentation.
- 5.1.2
- Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.
- 5.1.3
- Arbeiten und Sachleistungen nach Nr. 2.2.2, die von Gemeinden in Naturparken erbracht werden, können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Ausgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. Dabei dürfen die ZHLE nicht überschritten werden.
- 5.1.4
- Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, ggf. auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.
- 5.1.5
- Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
- 5.2
- Nicht förderfähig sind insbesondere:
- 5.2.1
- Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen.
- 5.2.2
- Personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Maßnahmeträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden. Nr. 5.1.3 bleibt unberührt.
- 5.2.3
- Umsatzsteuerbeträge, die im Rahmen der Vorsteuererstattung nach § 15 UStG geltend gemacht werden können.
- 5.2.4
- Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden.
- 5.2.5
- Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können.
- 5.2.6
- Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind.
- 5.2.7
- Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten für Eigenbetriebsarbeiten.
- 5.2.8
- Ausgaben für Veranstaltungen (Einweihungsfeiern, Bewirtungen, Tagungen u. Ä.).
- 5.2.9
- Einrichtungen, die einem Gewerbebetrieb (z. B. Gaststätte, Pension, Sessel- und Schlepplift, Seilbahn, Verkaufsstand) dienen.
- 5.3
- Abrechnung
Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt gegen Einzelnachweis und bzw. oder Pauschalen.
- 5.4
- Höhe der Zuwendung
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens, der finanziellen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers, der Finanzierungsbeteiligung Dritter und etwaiger besonderer Erschwernisse können Zuwendungen als Zuweisungen bzw. Zuschüsse zu den förderfähigen Ausgaben wie folgt gewährt werden:
- 5.4.1
- Bei Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie speziellen Artenschutzmaßnahmen (Nr. 2.2.1), bei vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 2.2.3), bei Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen (Nr. 2.2.4), bei Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen (Nr. 2.2.5) sowie bei Maßnahmen, die unter den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.5 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind (Nr. 2.2.6) bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 %.
Bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung, das sind Maßnahmen
- −
- zur Sicherung und Erhaltung der in den „Roten Listen“ genannten stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume,
- −
- zur Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
- −
- zum Erhalt und zur Entwicklung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000,
- −
- zum Aufbau eines Biotopverbunds insbesondere im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten,
können in begründeten Ausnahmefällen höhere Zuwendungen gewährt werden. In jedem Fall ist eine angemessene Beteiligung des Maßnahmeträgers sicherzustellen.
- 5.4.2
- Bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken (Nr. 2.2.2) auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne bis zu einem Förderhöchstsatz von 50 %. Bei begründeten Ausnahmen können höhere Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 % gewährt werden.
- 5.5
- Bagatellgrenzen
Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 2.500 € übersteigen.
- 6.
- Mehrfachförderungen
Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen wie z. B. den Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Bayern (Vertragsnaturschutzprogramm, Kulturlandschaftsprogramm), den Richtlinien über Zuwendungen nach dem Vertragsnaturschutzprogramm Wald sowie der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 BayHO).
Soweit für vergleichbare Leistungen Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und von wem, gewährt werden, entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien.
II. Verfahren
- 7.
- Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung – höhere Naturschutzbehörde.
- 8.
- Antragstellung
- 8.1
- Anträge werden über die Kreisverwaltungsbehörde – untere Naturschutzbehörde – bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.
Die untere Naturschutzbehörde legt ihre Stellungnahme dem Antrag bei. In der Stellungnahme äußert sich die untere Naturschutzbehörde insbesondere zur fachlichen Bedeutung der Maßnahmen, zur Übereinstimmung mit fachlichen Programmen und Plänen, zur Dringlichkeit und zur Angemessenheit der Ausgaben.
- 8.2
- Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung, bei kommunalen Antragstellern mit Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO, einzureichen.
- 8.3
- Dem Antrag sind in der Regel beizufügen:
- 8.3.1
- Nachweise zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen (z. B. Fachgutachten, Pflegekonzepte, Landschaftspläne, öffentlich-rechtliche Gestattungen, Zustimmung des Eigentümers).
Bei Pflegemaßnahmen auf Grundstücken sind die jeweiligen Flurstücksnummern, Gemarkungen und Kommunen anzugeben, und es ist zu erklären, dass weder der Antragsteller noch Dritte zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet sind.
- 8.3.2
- Erläuterungsbericht, in dem die vorgesehenen Maßnahmen darzustellen sind; der Erläuterungsbericht muss die zur Prüfung der Förderfähigkeit notwendigen fachlichen Angaben enthalten über
- −
- den besonderen Wert bzw. den Schutzzweck der Fläche oder des Einzelbestandteils der Natur,
- −
- den derzeitigen Zustand,
- −
- die zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere über die geplante Art der Durchführung, den zeitlichen Ablauf und den erwarteten Erfolg, einschließlich der dafür notwendigen Kontrollen,
- −
- die unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gebotene Wirtschaftlichkeit der Maßnahme,
- −
- weitere, ggf. in Zukunft erforderliche Maßnahmen.
- 8.3.3
- Übersichtslageplan, in den die Fläche oder der Einzelbestandteil der Natur und ggf. die durch die Maßnahme betroffenen Teilflächen eingetragen sind.
- 8.3.4
- Kostenvoranschlag zur Ermittlung der voraussichtlichen Ausgaben unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände. Aus dem Kostenvoranschlag müssen die der Preiskalkulation zugrunde gelegten Einheitspreise für alle erfassbaren Einheiten (z. B. Flächen, Erdmassen, Stückzahlen, Arbeits- und Maschinenstunden) ersichtlich sein. Neben der Gesamtsumme ist der Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen.
- 8.3.5
- Finanzierungsplan mit einer Gegenüberstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einschließlich Anteil und Umfang der beabsichtigten Eigenleistungen und der vorgesehenen Finanzierung mit Angabe der freiwilligen Beteiligungen und Beiträge Dritter, Höhe der Eigenmittel sowie Höhe der beantragten Zuwendung.
- 9.
- Bewilligung
- 9.1
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und dokumentiert das Prüfergebnis nachvollziehbar in der Förderakte. Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erhält einen Abdruck des Bewilligungsbescheids.
- 9.2
- Die Überwachung der Durchführung der Maßnahme ist im Bewilligungsbescheid zu regeln.
- 10.
- Beginn der Ausführung
- 10.1
- Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor Zustimmung nach Nr. 4.2 begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
- 10.2
- Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich nach Maßgabe der VV/VVK Nr. 1.3 Satz 2 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese ggf. mit Auflagen verbinden.
- 10.3
- Aus der Zustimmung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmeträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
- 11.
- Verwendungsnachweis
- 11.1
- Die Verwendungsnachweise sind bei den unteren Naturschutzbehörden einzureichen. Diese prüfen die Verwendungsnachweise gemäß Art. 44 BayHO und leiten sie mit einer fachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
- 11.2
- Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt in zweifacher Ausfertigung, bei kommunalen Maßnahmeträgern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen.
- 11.3
- In den Belegen über Eigenleistungen sind u. a. anzugeben: Ort, Art und Tag der einzelnen Arbeiten, Namen und geleistete Stunden der beschäftigten Arbeitskräfte, Tariflohn und Zuschlag oder Stundensatz. Eine Abrechnung über Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.
- 11.4
- Der Wert unbarer Sachleistungen ist als Einnahme mit Datum und Betrag anzugeben.
- 12.
- Subventionserhebliche Angaben
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W) in der jeweils geltenden Fassung.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
- 13.
- EU-Kofinanzierung/Beihilfe
Soweit in Zuwendungen zu Maßnahmen nach diesen Richtlinien Kofinanzierungsmittel der EU einfließen, können weiter gehende oder abweichende Regelungen von den Vorgaben des Abschnitts II gelten. Darüber ergehen im Einzelfall gesonderte Hinweise.
Diese Förderung ist aufgrund geltendem EU-Recht als Beihilfe zu sehen. Deshalb wurden diese Förderrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt. Zahlungen auf der Grundlage dieser Regelung können erst geleistet werden, wenn die Europäische Kommission die Regelung als beihilferechtskonform genehmigt hat.
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor