Veröffentlichung AllMBl. 2014/10 S. 459 vom 20.08.2014

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Az.: 76b-U8729-2011/293-49
2129.1-U
2129.1-U
Richtlinien zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen der
Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
(KlimR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 20. August 2014  Az.: 76b-U8729-2011/293-49
 
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften – VV – zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – (Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO), Zuwendungen für Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Art und Umfang der Förderung
5.
Mehrfachförderung
II.
Verfahren
6.
Bewilligungsbehörde
7.
Antragstellung
8.
Maßnahmebeginn
9.
Auszahlung der Zuwendung
10.
Nachweis der Verwendung
III.
Schlussvorschriften
11.
Geltungsdauer
12.
Inkrafttreten
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
1Die Förderung soll dazu beitragen, die Treibhausgas-Emissionen im Freistaat Bayern weiter zu verringern. 2Sie soll helfen, bestehende Lücken zwischen der Erstellung von Energiesparkonzepten und deren praktischer Umsetzung sowie der Weiterentwicklung und Verbreitung erfolgreicher Maßnahmen zu schließen. 3Um Synergieeffekte zu nutzen, ergänzt die Förderung bereits bestehende Förderprogramme des Freistaates Bayern (z. B. Förderschwerpunkt „Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne“) in bisher durch diese Förderung nicht erfassten Bereichen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende Maßnahmen, sofern hierfür nicht bereits die Möglichkeit einer Förderung (Zuweisung oder Zuschuss) aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern besteht:
2.1
1Ermittlung und Vorbereitung von Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen sowie Durchführung nichtinvestiver Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen (jeweils bei öffentlichen Gebäuden) durch
den Aufbau von Strukturen zur Optimierung des Betriebs von Liegenschaften mittels Energiemanagement oder vergleichbare andere nichtinvestive Vorhaben,
die Erfassung des energetischen Zustands einer Liegenschaft, die Ermittlung vorhandener Einsparpotenziale sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen für bauliche, technische und das Nutzerverhalten beeinflussende Maßnahmen zur Energieeinsparung (jeweils in Form einer Ausführungs- oder Umsetzungsplanung, nicht in Form einer Variantenentwicklung),
die Beratung und Schulung von Gebäudeverantwortlichen,
eine Beratung und Begleitung bei der Realisierung treibhausgasmindernder Vorhaben (energetische Sanierungsplanung) sowie
die Vorbereitung, Ausschreibung und beratende Begleitung bei der Durchführung von Maßnahmen zum Energieeinsparcontracting sowie zum Energieliefercontracting,
soweit hierbei ein aus fachlicher Sicht ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird. 2Letzterer beinhaltet eine komplexe Betrachtung der jeweiligen Liegenschaft (Korrelation Gebäudehülle – Anlagentechnik – Nutzung). 3Vorhaben im Bereich der Anlagentechnik und Energieversorgung sollen beispielsweise nicht im Widerspruch stehen zu möglichen späteren Vorhaben zur energetischen Gebäudesanierung und Energieverbrauchsminimierung. 4Dies ist insbesondere bei Projekten im Bereich Energieeinsparcontracting zu beachten. 5Der ganzheitliche Ansatz bedeutet beispielsweise auch, dass eine Treibhausgas-Minderungsmaßnahme nicht zu einer erhöhten Freisetzung anderer Schadstoffe führen sollte. 6Ist eine rein planerische Leistung Gegenstand der Förderung, ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, den Inhalt der planerischen Leistung innerhalb eines im Zuwendungsbescheid zu benennenden, angemessenen Zeitraums umzusetzen. 7Wird der Inhalt der geförderten planerischen Leistung nicht umgesetzt (ausbleibende Treibhausgas-Minderung), ist die bewilligte Zuwendung nach Widerruf des Zuwendungsbescheids (Ermessensentscheidung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) zu erstatten und zu verzinsen (vgl. Art. 49a Abs. 1 bis 3 BayVwVfG). 8Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids (vgl. Satz 7) unterbleibt, wenn der Maßnahmeträger nachweist, dass eine Umsetzung der geförderten Maßnahme aus unvorhersehbaren Gründen objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.
2.2
Aufbau und Betrieb von nachhaltigen Strukturen und Prozessen zur Optimierung und Umsetzung von Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen in der Kommune mit den Elementen
Betrachtung aller kommunalen Handlungsfelder, wie den kommunalen Planungsbereich, die Ver- und Entsorgung, die kommunalen Gebäude und Anlagen, die Mobilität sowie die Informations- und Motivationsaktivitäten für die Zielgruppen Haushalte, Gewerbe und Industrie sowie Handel und Dienstleistungswirtschaft;
Beteiligung von Entscheidungsträgern aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie wichtiger externer Multiplikatoren und Akteure;
Analyse der Ausgangssituation in der Kommune;
Bewertung der Ausgangssituation, Entwicklung von Maßnahmen und Bewertung der Maßnahme hinsichtlich der Wirksamkeit und Realisierbarkeit;
Erarbeitung und regelmäßige Fortschreibung eines Aktivitäten- und Maßnahmenkatalogs;
Aufbau eines Controllingverfahrens und Etablierung als zyklischer Verbesserungsprozess;
Beteiligung an Erfahrungsaustauschen und Netzwerken und
gegebenenfalls Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren und/oder Benchmarking.
2.3
In Einzelfällen die Umsetzung der nach Nr. 2.1 ermittelten und vorbereiteten Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen (also auch jeweils nur bei öffentlichen Gebäuden) entweder in Form von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten oder in Form von Vorhaben mit folgenden klimaverträglichen und vorbildlichen Energiestandards:
Passivhausstandard bei Neubau (mit einem jährlichen Heizwärmebedarf von maximal 15 kWh/m2 gemäß den Anforderungen des Passivhausinstituts),
Drei-Liter-Haus-Standard bei Gebäudesanierung (mit einem jährlichen Heizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m2).
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien können kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten. 2Darüber hinaus ist eine Förderung (für sonstige Zuwendungsempfänger wie z. B. Vereine) im Einzelfall möglich, wenn die zu fördernde Maßnahme die Voraussetzungen der Nr. 2.3 erfüllt, sofern hierfür nicht bereits die Möglichkeit einer Förderung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern besteht.
4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) durch anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung).
4.2
1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden als Zuweisung oder Zuschuss in Höhe von in der Regel 40 v. H. und im Einzelfall von bis zu 50 v. H. (im Fall der Nr. 3 Satz 2: bis zu 30 v. H.) der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2 jedoch höchstens in Höhe von 30.000 Euro. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme nicht auf mindestens 5.000 Euro belaufen (Förderuntergrenze). 3Der Förderhöchstsatz von 50 v. H. (vgl. Satz 1) kann insbesondere dann ausgeschöpft werden, wenn der Zuwendungsempfänger für die jeweilige Liegenschaft ein Energiemanagement als Teil eines zertifizierten Umweltmanagement- oder Nachhaltigkeitsmanagementsystems (z. B. EMAS) betreibt oder einen ganzheitlichen, die Akteure der Ortsgemeinschaft einbeziehenden Ansatz (z. B. in Form eines Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystems für den kommunalen Energiebereich) verfolgt. 4Das Vorliegen dieser Voraussetzung (vgl. Satz 3) ist mit Stellung des Förderantrags nachzuweisen.
4.3
Zuwendungsfähig sind
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 Ausgaben für die Inanspruchnahme externer Berater, bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 zusätzlich auch sonstige Ausgaben, die den Aufbau sowie den Betrieb der dort genannten Strukturen erst ermöglichen, und bei der Umsetzung von integrierten Klimaschutz- und Energienutzungskonzepten Ausgaben für die Inanspruchnahme von „Klimaschutz-Managern“,
bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 Ausgaben, die unmittelbar und ausschließlich der zu fördernden Maßnahme dienen, soweit diese Ausgaben angemessen sind und von der Bewilligungsbehörde (vgl. Nr. 6) im Einzelfall nicht ausdrücklich als nicht zuwendungsfähig von der Förderung ausgeschlossen werden.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen, die von Personal des Zuwendungsempfängers erbracht werden, das nicht eigens dafür eingestellt ist.
5.
Mehrfachförderung
Für Maßnahmen, die nach diesen Förderrichtlinien gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
II.
Verfahren
6.
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung:
Regierung von Oberbayern
80534 München
Telefon: 089 2176-0
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de 
Regierung von Niederbayern
Postfach
84023 Landshut
Telefon: 0871 8080-1
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Regierung der Oberpfalz
93039 Regensburg
Telefon: 0941 5680-0
E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de
Regierung von Oberfranken
Postfach 11 01 65
95420 Bayreuth
Telefon: 0921 604-0
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon: 0981 53-0
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 3800-0
E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de
Regierung von Schwaben
86145 Augsburg
Telefon: 0821 3270-1
E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de
2Die Bewilligungsbehörde prüft auch die Verwendungsnachweise (vgl. Nr. 10) und zahlt die Zuwendungen aus (vgl. Nr. 9).
7.
Antragstellung
1Förderanträge von kommunalen Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüssen sind mit Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO, sonstige Förderanträge mit dem in der Anlage beigefügten Formblatt (jeweils einfach) einzureichen. 2Dem Förderantrag sind eine genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme und eine möglichst detaillierte Kostenaufstellung sowie eine begründete Kalkulation der mit Durchführung der Maßnahme zu erzielenden Treibhausgas-Minderung beizufügen.
8.
Maßnahmebeginn
1Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden (VV Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 Satz 1 VVK), es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich zugestimmt (VV Nr. 1.3 Satz 2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 Satz 2 VVK). 2Wenn alleiniger Fördergegenstand die Planung eines Vorhabens ist, gilt bereits die Vergabe des Planungsauftrags als Maßnahmebeginn (VV Nr. 1.3.1 Satz 2 Halbsatz 2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3.1 Satz 2 Halbsatz 2 VVK).
9.
Auszahlung der Zuwendung
1Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vgl. VV Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 7.3 VVK). 2Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro (vgl. Nr. 2.3) werden – gegebenenfalls unter Einbehalt einer Restrate bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises (vgl. VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO, Nr. 5.2.2 VVK) – auf Antrag ausgezahlt. 3Kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür ein Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger (wie z. B. Vereine) das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt.
10.
Nachweis der Verwendung
1Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. 2Kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür ein Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger (wie z. B. Vereine) das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt. 3Im jeweiligen Formblatt ist insbesondere auch der Umfang der mit Durchführung der geförderten Maßnahme bereits erzielten bzw. voraussichtlich zu erzielenden Treibhausgas-Minderung anzugeben. 4Wurde eine Beratungsleistung gefördert, ist dem Verwendungsnachweis ein aussagekräftiger Bericht über diese Beratung und über das geplante weitere Vorgehen beizufügen. 5Kommunen haben ihrem Verwendungsnachweis im Übrigen einen vollständig ausgefüllten „Fragebogen für Praxisbeispiele in Kommunen 1.0“ zum Energie-Atlas Bayern beizufügen1).
III.
Schlussvorschriften
11.
Geltungsdauer
Gefördert werden nur Maßnahmen, für die der Bewilligungsbehörde (vgl. Nr. 6) bis spätestens 31. Dezember 2016 ein entsprechender Förderantrag vorliegt.
12.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
 
Heinrich Berthel
Ministerialdirigent
 
 
————————
1)
vgl. http://www.energieatlas.bayern.de/file/pdf/199/kommune_fragebogen.pdf
 
 

Anlage