Veröffentlichung AllMBl. 2014/12 S. 524 vom 20.10.2014

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Az.: 64i-U8633-2014/7-12 und F2-7752.4-1/39
7910-U
7910-U
Richtlinie über Zuwendungen nach dem
Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2015)
Gemeinsame Bekanntmachung der
Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Verbraucherschutz und
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 20. Oktober 2014  Az.: 64i-U8633-2014/7-12 und F2-7752.4-1/39
 
Der Freistaat Bayern gewährt für die naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Wäldern im Sinn des Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) Zuwendungen nach dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel, naturschutzfachlich bedeutsame und gefährdete Waldlebensräume und an diese Lebensräume gebundene Arten langfristig zu erhalten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV und VVK) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
Grundlagen dieser Richtlinie sind
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz − BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154),
das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz − BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1050),
das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 392 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014−2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1).
Inhaltsübersicht
1. Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Zuwendung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Bestimmungen
7. Verfahren
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu VNPWaldR 2015
1.
Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung nach VNPWaldR 2015 ist es, in Wäldern im Sinn von Art. 2 BayWaldG
die Vielfalt an Arten und Lebensräumen unter besonderer Berücksichtigung der dort vorkommenden geschützten bzw. gefährdeten Arten und der Arten, für die Bayern eine besondere internationale Schutzverantwortung hat, durch Fortsetzung oder Wiedereinführung naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsweisen zu erhalten und zu entwickeln,
die Entwicklung des Biotopverbunds Bayern − BayernNetz Natur − zu unterstützen und zu fördern,
Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beizutragen.
2.
Gegenstand der Zuwendung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
2.1
Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern
2.1.1
Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagwalds in Hochwald
2.1.2
Entnahme des Unterholzes und Pflege (Pflegehieb)
2.2
Erhalt von Biberlebensräumen
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung und Veränderung der Standortverhältnisse auf den vom Biber überstauten und vernässten Bereichen
2.3
Nutzungsverzicht
2.3.1
Vollständiger Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen
2.3.2
Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen wie unter Nr. 2.3.1 und zusätzlich die Schaffung lichter Waldstrukturen durch Beseitigung von Gehölzen gemäß naturschutzfachlichem Konzept
2.4
Erhalt von Biotopbäumen
2.5
Belassen von Totholz
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer im Sinn des Art. 3 BayWaldG. Hierzu zählen auch Rechtler, soweit sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht für alle in den Antrag einbezogenen Flächen und für die Dauer der Verpflichtung innehaben.
Abweichend davon können bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen von den beteiligten Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände (z. B. anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und Landschaftspflegeverbände gemäß Art. 5 Abs. 2 BayNatSchG) und Vereinigungen von Waldeigentümern als Maßnahmenträger antragsberechtigt sein.
Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung aller Eigentümer gefördert.
3.2
Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind
andere Mitgliedstaaten,
Bund,
Länder,
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen der vorstehend genannten Institutionen befindet.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Anforderungen
Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
sie die waldrechtlichen Vorschriften berücksichtigen,
der damit verfolgte Zweck erreicht werden kann,
sie bei rechtlich geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen und
sie nachvollziehbar auf einer flurstücksmäßig bezeichneten Fläche oder Teilen hiervon durchgeführt werden.
Vorrangig werden Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 sowie des BayernNetz Natur gefördert.
4.2
Gebietskulisse
Die Förderung ist auf die folgende Gebietskulisse beschränkt:
Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gemäß den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie),
Flächen des bayerischen Biotopverbunds (BayernNetz Natur), die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden,
Flächen, die gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind,
Flächen, die gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 BNatSchG geschützt sind (insbesondere Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete),
Flächen, auf denen Artenhilfsprojekte durchgeführt werden,
Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten,
Biberlebensräume,
Stockausschlagwälder.
Bei allen Gebietskulissen können Flächen, die in räumlichem Zusammenhang mit den jeweils genannten Kulissen stehen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen, in die Förderung einbezogen werden.
4.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern (Nr. 2.1)
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen ist ein forstfachliches Konzept bzw. ein Forstbetriebsgutachten oder ein Forstwirtschaftsplan.
Bei Maßnahme Nr. 2.1.1 muss bis zum Ende der Zweckbindung mindestens die festgelegte Stockhiebsfläche erreicht werden. Eine Kopplung von Maßnahme Nr. 2.1.2 mit Maßnahme Nr. 2.1.1 und umgekehrt ist nicht zwingend erforderlich.
4.3.2
Erhalt von Biberlebensräumen (Nr. 2.2)
Voraussetzung für die Förderung ist das Angrenzen des Waldgrundstücks an ein vom Biber genutztes Gewässer bzw. die Erkennbarkeit der Auswirkungen des Bibers auf die Waldfläche.
4.3.3
Nutzungsverzicht (Nr. 2.3)
Förderfähige Bestände sind naturschutzfachlich besonders wertvolle Waldlebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie Erlenbruchwälder, lichte Wälder und Bestände im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten.
Der Nutzungsverzicht beinhaltet ein Pflanzverbot.
Bei Maßnahme Nr. 2.3.2 muss neben dem Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen eine Beseitigung von Gehölzen stattfinden.
Darüber hinaus muss bei Maßnahme Nr. 2.3.2 die naturschutzfachliche Notwendigkeit durch ein naturschutzfachliches Konzept oder einen Natura 2000-Managementplan belegt und die Art der Auflichtungsmaßnahme festgelegt werden.
4.3.4
Erhalt von Biotopbäumen (Nr. 2.4)
Förderfähige Baumarten sind Laubbäume, Tanne und Kiefer. Bei Horst- oder Höhlenbäumen bestehen keine Einschränkungen.
Als Biotopbäume zählen Horst- und Höhlenbäume, Bäume mit Spaltenquartieren, Faulstellen oder Pilzbefall (mit mindestens einer Pilzkonsole) sowie bizarre Bäume und „Methusaleme“.
4.3.5
Belassen von Totholz (Nr. 2.5)
Förderfähig sind alle standortheimischen Baumarten sowie Fichte in Fichtenhochlagen-, Bergmisch- und Fichtenmoorwäldern.
Stehendes Totholz muss einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 40 cm aufweisen.
Liegendes Totholz muss einen Durchmesser von mindestens 40 cm am stärkeren Ende und eine Mindestlänge von drei Meter aufweisen.
4.4
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn
die Flächen, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Flächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können daher keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden.
für die Flächen Ausgleichszahlungen nach Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG gewährt werden,
für die Flächen bereits eine Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten bei Erstaufforstung gewährt wird,
für Flächen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen oder Naturschutzgebietsverordnungen) bestehen, die mit Auflagen und Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen nach diesen Richtlinien ganz oder teilweise identisch sind.
Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung nach dem VNP Wald nicht entgegen.
Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z. B. Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind ebenfalls keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit der beantragten Maßnahme führen.
bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie bei der Flurneuordnung zwischen den Auflagen der Vertragsnaturschutzmaßnahme und den Auflagen im Ankaufsförderbescheid (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) eine (Teil-)Identität vorliegt,
die Maßnahme durch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist,
die Maßnahme im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (z. B. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayKompV),
der Antragsteller für die Maßnahme bereits Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erhält.
4.5
Mehrfachförderung
4.5.1
Verschiedene Förderprogramme
Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Flächen mit VNP Wald-Maßnahmen ist nur zulässig, wenn
mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
die jeweiligen Zweckbestimmungen sich nicht widersprechen bzw. die Erfüllung nicht beeinträchtigen.
4.5.2
Kombination der Maßnahmen
Eine Kombination der Maßnahmen „Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern“ (Nr. 2.1), „Erhalt von Biotopbäumen“ (Nr. 2.4) und „Belassen von Totholz“ (Nr. 2.5) ist möglich.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Kostenpauschalen) gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Höhe der Förderung
Die Höhe der Kostenpauschalen ist in der Anlage aufgeführt.
Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 „Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagwalds in Hochwald“ ist abhängig davon, ob der Überführungsverzicht bzw. die Wiederherstellung Mittelwald oder Niederwald betrifft. Die Differenzierung erfolgt nach der Umtriebszeit.
Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes und Pflege“ ist abhängig davon, ob es sich um einen Stockhieb oder einen Pflegehieb handelt.
Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 „Nutzungsverzicht“ ist abhängig davon, ob eine Auflichtungsmaßnahme gemäß naturschutzfachlichem Konzept durchgeführt wird bzw. um welchen Waldbestand es sich handelt.
Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.4 „Erhalt von Biotopbäumen“ ist abhängig von der Baumart und dem Brusthöhendurchmesser.
5.2.2
Bagatellgrenze
Eine Zuwendung unter 100 Euro je Antrag und Jahr wird nicht bewilligt.
6.
Sonstige Bestimmungen
Von im Rahmen der Antragstellung zu erstellenden Plänen, Konzepten, Gutachten und Ähnlichem werden jeweils nur die Inhalte förderrechtlich verbindlich, die als Auflagen in das zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmte Maßnahmenblatt übernommen werden. Das Maßnahmenblatt wird Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
Für die Maßnahmen Nrn. 2.1.1, 2.2 und 2.3.2 beträgt die Zweckbindung fünf Jahre. Sie gilt ab 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung.
Die Maßnahme Nr. 2.1.2 unterliegt keiner zeitlichen Bindung.
Für die Maßnahmen Nrn. 2.3.1, 2.4 und 2.5 beträgt die Zweckbindung zwölf Jahre. Sie gilt ab 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen.
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Der Zeitraum, in dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können, wird jährlich vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgelegt und bekannt gegeben. Er endet spätestens am 31. März.
Dem Antrag sind die darin geforderten Unterlagen (z. B. Maßnahmenblatt, Arbeitsplan, Pachtverträge und Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Pächters) beizufügen.
Der Antragstellung soll − soweit erforderlich − eine gemeinsame fachliche Beratung des Waldbesitzers durch die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) und das örtlich zuständige AELF vorausgehen. Inhalt der Beratung sind insbesondere die naturschutzfachliche Zielsetzung, die zum Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands zu erbringenden Leistungen sowie die forstfachliche Vorgehensweise. Die Festlegung der Förderfläche erfolgt durch die UNB.
7.2
Antragsprüfung
Das AELF prüft den Antrag insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie das Vorliegen der forstrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen. Es ermittelt ferner die Höhe der Zuwendung für die beantragten Maßnahmen.
Im Rahmen der Antragsprüfung beteiligt das AELF die örtlich zuständige UNB. Diese prüft und bestätigt die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Maßnahme im Hinblick auf den Zuwendungszweck. Weiterhin gibt die UNB aus ihrem Mittelkontingent die entsprechenden Fördermittel frei.
7.3
Maßnahmebeginn
Mit den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (ZvM) oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des Auftrags oder bei Eigenleistung der Beginn der Gehölzentnahme zu sehen.
Kann eine Maßnahme nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam.
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Datum begonnen, kann vor Ablauf der Befristung ein begründeter Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden.
7.4
Bewilligung
Die Bewilligung durch das AELF setzt die Beteiligung der UNB nach Nr. 7.2 und deren Mittelfreigabe voraus.
Wird eine Maßnahme nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Datum fertiggestellt, kann vor Ablauf der Befristung ein begründeter Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden.
7.5
Verwendungsnachweis
Die Fertigstellung der Maßnahme Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes und Pflege (Pflegehieb)“ und der Maßnahme Nr. 2.3.2 „Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht“ ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Nr. 6 der ANBest-P bzw. Nr. 6 der ANBest-K finden keine Anwendung.
7.6
Auszahlung
Die Auszahlung bei den Maßnahmen Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3.1, 2.4 und 2.5 erfolgt mit der Bewilligung; bei den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 wenn diese fertiggestellt sind und ein Abnahmeprotokoll vorliegt.
Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung fest. Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. Die Zuwendung wird auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
7.7
Aufhebung eines Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
Die vollständige oder teilweise Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) oder Eintritt einer auflösenden Bedingung von Bewilligungsbescheiden und die Rückerstattung gewährter Zuwendungen richten sich nach den für die Zuwendung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.8
Subventionsbetrug
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz − SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz − BaySubvG −, BayRS 453-1-W). Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2012) vom 28. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2013 (AllMBl S. 562), außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
   Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Anlage
zu VNPWaldR 2015
Maßnahmen Kostenpauschale
2.1 Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern
2.1.1 Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagwalds in Hochwald (jährliche Auszahlung); Verpflichtungszeitraum fünf Jahre
2.1.1.1 Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 30 Jahre 80 €/ha/Jahr
2.1.1.2 Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit über 30 Jahre 55 €/ha/Jahr
2.1.1.3 Erhalt und Wiederherstellung eines Niederwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 25 Jahre 50 €/ha/Jahr
2.1.2 Entnahme des Unterholzes und Pflege (Einmalzahlung); ohne Zweckbindung
2.1.2.1 Stockhieb 750 €/ha
2.1.2.2 Pflegehieb (Jugendpflege) 600 €/ha
2.2 Erhalt von Biberlebensräumen (jährliche Auszahlung); Verpflichtungszeitraum fünf Jahre
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung auf Waldflächen, die an ein vom Biber genutztes Gewässer angrenzen bzw. auf denen Biber erkennbare Auswirkungen auf die Waldflächen verursachen. 150 €/ha/Jahr
2.3 Nutzungsverzicht
2.3.1 Vollständiger Nutzungsverzicht mit zusätzlichem Verbot von Pflanzmaßnahmen (Einmalzahlung, Zweckbindungsfrist zwölf Jahre)
Schlucht- und Hangmischwälder, Moorwälder, gewässerbeeinflusste Feuchtwälder und Erlenbruchwälder, Bestände im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten 1.200 €/ha
Alters- und Zerfallsphasen von buchendominierten Laub-/Laubmischwäldern, Eichen-Hainbuchenwäldern und natürlichen Nadel-/Nadelmischwäldern außerhalb von Mooren (nur in Natura 2000-Gebieten) 2.300 €/ha
2.3.2 Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht wie unter Nr. 2.3.1 durch Beseitigung von Gehölzen gemäß naturschutzfachlichem Konzept (jährliche Zahlung, Verpflichtungszeitraum fünf Jahre) 255 €/ha/Jahr
2.4 Erhalt von Biotopbäumen (Einmalzahlung); Zweckbindungsfrist zwölf Jahre
Baumart < 60 cm BHD ≥ 60 cm BHD
Laubbäume außer Weichlaubholz
125 €/Baum
195 €/Baum
Nadelbäume, Weichlaubholz 150 €/Baum
2.5 Belassen von Totholz (Einmalzahlung); Zweckbindungsfrist zwölf Jahre
Stehendes Totholz mit einem Mindest-BHD von 40 cm
Liegendes Totholz mit einem Durchmesser am stärkeren Ende von 40 cm und einer Mindestlänge von drei Meter
90 €/Totholz