3154-I
Zweite Änderung der Bekanntmachung über die
Mitwirkung der Gemeinde bei der Nachlasssicherung
Mitwirkung der Gemeinde bei der Nachlasssicherung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 13. November 2014 Az.: IB1-1110-2
I.
Die Bekanntmachung über die Mitwirkung der Gemeinde bei der Nachlasssicherung vom 5. April 1990 (AllMBl S. 428), geändert durch Nr. 2.14 der Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 2.1 wird der Klammerzusatz „(vgl. §§ 73 und 74 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG –)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. §§ 343, 344 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG –)“ ersetzt.
- 2.
- In Nr. 2.2 wird der Klammerzusatz „(§§ 73, 74 FGG)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 343, 344 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „nicht“ eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Wohnungsinhabers“ wird das Wort „nicht“ eingefügt.
- b)
- Die Worte „nur aufgrund einer richterlichen Anordnung“ und „, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass vor Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbefehls Nachlasssachen beiseite geschafft werden“ werden gestrichen.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor