787-L
Richtlinie
Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft
Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. November 2014 Az.: G4-7271-1/592
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- –
- die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO;
- –
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Richtlinie wurde gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
- 1.
- Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die einen Beitrag leisten
- –
- zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren,
- –
- zur Unterstützung der Eiweißinitiative und zur Verbesserung der Versorgung mit einheimischem Saatgut,
- –
- zur Anpassung an die negativen Folgen des Klimawandels im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau und
- –
- zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Landwirtschaft im Berggebiet und im Kerngebiet mit vergleichbaren Bewirtschaftungserschwernissen sowie in Steillagen des Weinbaus zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Schaffung und Erhaltung der regionalen Wirtschaftskraft sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums.
- 2.
- Begriffsbestimmungen
Unternehmen im Berggebiet sind im Rahmen dieser Richtlinie Unternehmen im bayerischen Berggebiet sowie in Gemeinden bzw. Gemarkungen des Kerngebiets der benachteiligten Agrarzone, die im Durchschnitt über 800 m liegen oder für mindestens 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Höhenlage zwischen 600 und 800 m und eine Hangneigung über 18 % aufweisen (= Kerngebiet mit vergleichbaren Bewirtschaftungserschwernissen gemäß Anlage 1).
Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus sind Unternehmen, die mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaften.
- 3.
- Gegenstand der Förderung
- 3.1
- Förderfähige Investitionen
Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern, die der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren, der Verbesserung der Funktionsfähigkeit, der Arbeitsbedingungen oder der Abwehr von Witterungsschäden dienen.
Gefördert werden können:
- a)
- Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls:
- –
- Bauliche Investitionen in die Tierhaltung in Öko-Betrieben sowie in Betrieben, die sich in Umstellung befinden, die zur Anpassung an die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung notwendig sind,
- –
- befestigte Tierausläufe/Laufhöfe einschließlich Kaltscharrräumen in allen Betrieben,
- –
- Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Ställen nach Anlage 2,
- –
- Weidemelkstände sowie mobile Weideunterstände (Weidezelte) für Rinder, Schafe und Ziegen;
- b)
- Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen mit angewärmter Luft auf Basis regenerativer Energien (Belüftungsboxen, Ballenbelüftungsanlagen) einschließlich technischer Einrichtungen nach Anlage 3. Umbaumaßnahmen in bestehenden Bergehallen sind ebenfalls förderfähig;
- c)
- Technische Einrichtungen zur Saatgutaufbereitung nach Anlage 4;
- d)
- Witterungsschutzeinrichtungen (z. B. Hagelschutznetze, Regenschutzfolien) für Dauerkulturen im Obst-, Garten-, Weinbau und bei sonstigen Sonderkulturen.
Gefördert werden können darüber hinaus in Unternehmen im Berggebiet und in Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus
- e)
- bodenschonende und auf die Minimierung der Unfallgefahr ausgerichtete Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die sich vor allem durch eine tiefe Lage des Schwerpunkts, eine entsprechende Spurbreite, eine leichte Bauweise sowie gute Wendigkeit und bodenschonende Bereifung auszeichnen nach Anlage 5 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet) bzw. Anlage 6 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau).
- 3.2
- Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- –
- Ersatzinvestitionen,
- –
- Investitionen, die ausdrücklich die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
- –
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- –
- Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- –
- behördliche Gebühren und satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungskosten,
- –
- der Landankauf sowie der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen,
- –
- bauliche Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen nach Nr. 3.1 Buchst. b,
- –
- Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden können.
- 4.
- Zuwendungsempfänger
- 4.1
- Unternehmen der Landwirtschaft
Gefördert werden
- –
- Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind und mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften, unterhalb dieser Grenze jedes Unternehmen, das laut aktuellem Mehrfachantrag mindestens 1 ha LF bewirtschaftet und mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags Fördermittel aus der Ersten oder Zweiten Fördersäule der Gemeinsamen Agrarpolitik beantragt hat oder das mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaftet und einen Nachweis über die Vermarktung der erzeugten Trauben oder deren Traubenerzeugnisse in den vergangenen drei Jahren erbringt (Nachweis des Erwerbscharakters);
- –
- Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmer (z. B. Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften, Maschinengemeinschaften) in Bayern, die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind und deren überbetriebliche Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist; die Mindestgröße der gemeinschaftlich bewirtschafteten Fläche muss dabei 10 ha Lichtweidefläche gemeinschaftlich genutzter Almen/Alpen bzw. 5 ha gemeinschaftlich genutzter Weiden bzw. die von den Mitgliedern bewirtschaftete Mindestfläche muss 4 ha Rebfläche innerhalb der von der LWG kartierten Steil- und Terrassenlagen betragen.
Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.
Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 5 (Prosperität) erfüllen. Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.
- 4.2
- Nicht förderfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden
- –
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- –
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
- –
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- 5.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.
- 5.1
- Persönliche Voraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
Der Zuwendungsempfänger muss auch der Bewirtschafter des Investitionsobjekts sein.
- 5.2
- Prosperität
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
- 5.3
- Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach Nr. 3.1 Buchst. b, c und e kann nur nach Beratung und positiver Stellungnahme durch einen Landtechnik-Fachberater des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.
- 6.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 6.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 6.2
- Höhe der Zuwendung
Unterschreiten die zuwendungsfähigen bzw. die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben den Betrag von 5.000 €, wird keine Förderung gewährt.
Die Förderung wird bei Investitionen nach Nr. 3.1 Buchst. c und d begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 50.000 € je Zuwendungsempfänger, insgesamt für Investitionen nach Nr. 3.1 auf zuwendungsfähige Ausgaben von 100.000 € je Zuwendungsempfänger. Diese Obergrenzen können innerhalb der Förderperiode 2014 bis 2020 höchstens einmal ausgeschöpft werden.
- 6.3
- Zuschuss für Investitionen
Für förderfähige Investitionen nach Nr. 3.1 wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 6.4
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn von § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. Ä.), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Gebühren, Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.
- 7.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn des Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
- 7.1
- Mehrfachförderung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken des Landes Bayern ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtliche Förderhöchstgrenze von 40 % nicht überschritten wird.
- 7.2
- Brandfälle/Naturkatastrophen
Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 7.3
- Vergabe von Aufträgen
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt.
- 8.
- Verfahren
- 8.1
- Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg, Kulmbach, Weiden i.d.OPf. oder Weilheim i.OB einzureichen.
- 8.2
- Entscheidung über den Antrag
Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden.
Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden.
In begründeten Härtefällen (z. B. Brandfall) können auch Vorhaben gefördert werden, die nach Antragstellung aber bereits vor der Bewilligung begonnen wurden.
- 8.3
- Zahlungsantrag
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.
Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.
- 8.4
- Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.
Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.
- 8.5
- Ausschlüsse
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
- 8.6
- Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlagen
Anlage 1:
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Gemeinden bzw. Gemarkungen des Kerngebiets
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Anlage 2:
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Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Ställen
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Anlage 3:
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Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen
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Anlage 4:
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Technische Einrichtungen zur Saatgutaufbereitung
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Anlage 5:
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Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet
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Anlage 6:
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Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau
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Anlage 7:
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Berufliche Qualifikation
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- 1)
- ABl L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1.
- Anlage 1: Gemeinden bzw. Gemarkungen des Kerngebiets
- Anlage 2: Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Ställen
- Anlage 3: Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen mit angewärmter Luft auf Basis regenerativer Energien
- Anlage 4: Technische Einrichtungen zur Saatgutaufbereitung
- Anlage 5: Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet
- Anlage 6: Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau
- Anlage 7: Berufliche Qualifikation