Veröffentlichung AllMBl. 2014/03 S. 130 vom 10.01.2014

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): ce45469292a6743ab052148c1017919701c1031f0e0b5a9d5c2bde529d28b399

 

Az.: F8-7447-1/5
7824-L
7824-L
Richtlinien für die Haltung von
Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild
(GehegewildR)
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
des Innern, für Bau und Verkehr und
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 10. Januar 2014  Az.: F8-7447-1/5
Für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild werden folgende Richtlinien nebst Anlagen 1 bis 6 erlassen:
1.
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung sowie den Betrieb von Gehegen zur landwirtschaftlichen Wildhaltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild. Ziel ist eine extensive, naturverträgliche Gehegehaltung. Die landwirtschaftliche Wildhaltung muss Primärzweck sein. Die Vorschriften über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos finden keine Anwendung.
Außerhalb der landwirtschaftlichen Wildhaltung gelten die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen (Haltung in Wildgehegen) vom 27. Mai 1995, die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 15. Oktober 1990 bzw. das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996.
2.
Anzeige- und Genehmigungsverfahren
Wer ein Gehege für Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild errichten, erweitern, wesentlich ändern oder betreiben will, hat dies der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG mindestens einen Monat vorher sowie die gewerbsmäßige Haltung solcher Tiere nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierSchG1) vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann auch über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Art. 25 Abs. 3 BayNatSchG bleibt grundsätzlich unberührt. Jedoch ist im Regelfall davon auszugehen, dass für die im Geltungsbereich festgelegte Art der landwirtschaftlichen Wildhaltung die Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anzeigepflicht im Sinn des Art. 25 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG nicht vorliegen. Ab einer Gehegegröße von 10 ha ist die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen zudem gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG genehmigungspflichtig. Die jagdrechtliche Genehmigungspflicht gilt auch für Wildgehege, die bei einheitlicher Betrachtung durch die Erweiterung erstmals die Größe von 10 ha übersteigen.
Die Kreisverwaltungsbehörde beteiligt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur fachlichen und fachrechtlichen Beurteilung, insbesondere
ob das Gehege für Zwecke der Landwirtschaft betrieben wird,
ob die Besatzstärke aufgrund des Ertragspotentials des Grünlands angemessen ist,
wenn Wald von dem Gehege betroffen ist, u. a. im Hinblick auf die Frage der Rodung (Art. 9 Abs. 3 bis 8 BayWaldG), ggf. zur Entscheidung zuständigkeitshalber.
Den Anzeigenden bzw. Antragstellern ist das in Anlage 5 enthaltene Formular zur Verfügung zu stellen.
Bei den Anzeigen sind anzugeben:
Lageplan,
Angaben über Größe, Ausgestaltung und Lage des zu errichtenden Geheges,
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Eine tierschutzrechtliche Anzeige oder ein Antrag auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung gelten auch als naturschutzrechtliche Anzeige (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG). Sofern Anzeigen/Anträge beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingehen, sind diese unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese trifft mit Eingang der Anzeige mit den vollständigen Unterlagen die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG.
Ist eine jagdrechtliche Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG erforderlich, trifft die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG) und ggf. (Rodung von Wald) im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als unterer Forstbehörde (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG).
Ist hingegen nach anderen Vorschriften zugleich eine behördliche Gestattung erforderlich (z. B. eine Baugenehmigung), so wird die Wildgehegegenehmigung durch diese Gestattung ersetzt (Art. 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). In diesen Fällen entscheidet die für die Gestattung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Jagd- und Naturschutzbehörde (Art. 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BayJG). Sie ist dann auch zuständige Behörde im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG.
Bei anzeigepflichtigen Tiergehegen sollen – soweit erforderlich – naturschutzrechtliche und tierschutzrechtliche Anordnungen bei der schwerpunktmäßig betroffenen Behörde in einem Bescheid gebündelt werden. Sind keine Anordnungen erforderlich, ist dies dem Anzeigenden so bald wie möglich mitzuteilen. Ist neben der Anzeige eine Genehmigung erforderlich, soll die zuständige Behörde in ihrem Bescheid ggf. notwendige naturschutzrechtliche und/oder tierschutzrechtliche Anordnungen bündeln.
Die Beratung durch die Behörden soll auf eine ordnungsgemäße Gestaltung der Gehege hinwirken, so dass Anordnungen möglichst nicht erforderlich werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
Die Beseitigung eines Geheges soll angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (§ 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Wird die Beseitigung des Geheges angeordnet, so ist durch Anordnung sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht (§ 43 Abs. 3 Satz 4, § 42 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BNatSchG).
Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Halten von Gehegewild zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 TierSchG nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der untersagten Tätigkeit kann von der Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden (§ 11 Abs. 6 Sätze 3 und 4 TierSchG2)).
Ist bereits nach früheren Vorschriften die Genehmigung zur Errichtung, zur Erweiterung oder zum Betrieb des Tiergeheges und/oder auch die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Tieren in Wildgehegen erteilt, so gelten diese weiterhin. Wesentliche Änderungen (Gehegeerweiterung, Wechsel der Tierart etc.) sind anzuzeigen.
3.
Tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayJG, § 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 TierSchG
3.1
Anforderungen an die artgemäße und verhaltensgerechte Haltung, Pflege, Ernährung und Sicherung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayJG, § 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG).
Die Tiere sind ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen. Die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes sind zu beachten. Die Einzelheiten enthält Anlage 1.
3.2
Allgemeine Anforderungen an die fachgerechte Betreuung (§ 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 TierSchG)
3.2.1
Sachkunde
Die für den Betrieb des Geheges verantwortliche Person muss über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bestehen Zweifel, ob die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, kann die Kreisverwaltungsbehörde mit der verantwortlichen Person ein Fachgespräch führen. Vom Vorliegen der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist weiter auszugehen, wenn die verantwortliche Person erfolgreich an einem Sachkundelehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung teilgenommen hat oder bereits über mehrere Jahre Gehegewild unbeanstandet gehalten hat, insbesondere wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien ein genehmigtes Wildgehege betrieben oder betreut hat.
3.2.2
Gehegekontrolle
Es muss sichergestellt sein, dass das Gehege regelmäßig vom Betreiber oder seinen Beauftragten kontrolliert wird. Den Vertretern der zuständigen Behörden ist Zutritt zum Wildgehege zu gewähren.
3.2.3
Gehegebuch
Das Gehegebuch muss den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsnormen entsprechen. Die Einzelheiten enthält Nr. 2 der Anlage 4.
3.2.4
Geweihabnahme
Hirschen darf das Geweih nur aufgrund einer tierärztlichen Indikation im Einzelfall abgenommen werden.
3.3
Allgemeine Anforderungen aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Zugang zur freien Natur (§ 43 Abs. 2 Nrn. 2, 3 BNatSchG)
Einzelheiten enthält Anlage 2.
4.
Jagdrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 3 BayJG) bei Gehegegröße ab 10 ha
Die jagdrechtlichen Anforderungen gelten ab einer Gehegegröße über 10 ha. Einzelheiten enthält Anlage 3.
5.
Sonstige Rechtsvorschriften
Die Vorgaben der sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Baurecht, Veterinärrecht, sonstiges Tierschutzrecht und Waffenrecht sind einzuhalten. Die Einzelheiten enthält Anlage 4.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Bekanntmachung vom 2. Januar 2007 (AllMBl S. 156) außer Kraft.
Neumeyer
Ministerialdirektor
Schuster
Ministerialdirektor
Dr. Barth
Ministerialdirektor
____________________
1)
In der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, die gemäß § 21 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 TierSchG (neue Fassung) weiter anzuwenden ist; vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 TierSchG in der Anlage 6.
2)
In der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung; vgl. hierzu Fußnote 1 und die Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 TierSchG in der Anlage 6.
Anlage 1
1.
Gehegegröße und Besatzstärke
Die Mindestgröße eines Geheges, in dem gewerbsmäßig Gehegewild gehalten wird, beträgt bei Damwild 1 ha, bei Rotwild 2 ha. Mischgehege sollen nicht kleiner als 3 ha sein.
Für jedes erwachsene Tier mit Nachzucht muss eine Mindestfläche von 1.000 m2 bei Damwild und 2.000 m2 bei Rotwild zur Verfügung stehen. Als Nachzucht gelten Jungtiere bis zum 31. Dezember des auf das Geburtsjahr folgenden Jahres. Die zulässige Besatzstärke im Einzelfall hat sich nach den jeweiligen Standorteigenschaften zu richten; so kann z. B. bei ertragsschwächerem Grünland eine niedrigere Besatzstärke angemessen sein. Während der Vegetationszeit muss der Nahrungsbedarf des Gehegewildes weitgehend durch den Futteraufwuchs im Gehege gedeckt werden können.
Die zeitweise Unterteilung des Geheges ist zulässig, wenn während der Vegetationsperiode der Futteraufwuchs auf der gesamten Fläche nachhaltig gesichert ist und für das Gehegewild ein Unterstand und ausreichender Sichtschutz vorhanden sind. Die Mindestfläche je Unterteilung soll 1 ha nicht unterschreiten. Bei einer zeitweisen Unterteilung des Geheges während der Hauptvegetationszeit darf die für ein erwachsenes Tier mit Nachzucht grundsätzlich erforderliche Mindestfläche unterschritten werden. In der Regel sollen jedoch für Damwild mindestens 500 m2, für Rotwild mindestens 1.000 m2 pro Tier mit Nachzucht zur Verfügung stehen. Insgesamt darf die für das gesamte Gehege zugelassene Höchstbesatzstärke nicht überschritten werden. Zur Brunft- und Setzzeit ist ein möglichst großes Flächenangebot mit guter Strukturierung, z. B. durch Altgras oder andere höhere Bodenvegetation, bereitzustellen. Dies gilt insbesondere bei Mischgehegen.
Artgemäß ist für Dam- und Rotwild ein Mindestbesatz von fünf erwachsenen Tieren. In größeren Herden sollte auf 20 geschlechtsreife weibliche Tiere mindestens ein Zuchthirsch gehalten werden.
2.
Sicherstellung der Schalenabnutzung
Ist durch die natürliche Bodenbeschaffenheit ein artgerechter Schalenabrieb nicht gesichert, so ist dieser durch geeignete Maßnahmen (z. B. Befestigung der Futterplätze und Tränke oder Kiesaufschüttung an den Koppeldurchlässen) zu gewährleisten.
3.
Unterstand, Sichtschutz, Fegematerial, Suhlen
Zur verhaltensgerechten Unterbringung gehört auch der Schutz des Gehegewildes vor Witterungseinflüssen. Bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Geheges muss ein Mindestmaß an Schutzmöglichkeiten vorhanden sein. Sind zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nur in geringem Umfang natürliche Schutzmöglichkeiten vorhanden, ist umgehend für Wetter- und Sichtschutz durch inselartige Bepflanzung und für einen Unterstand zu sorgen. Anpflanzungen sind vor Beeinträchtigungen durch das Gehegewild zu schützen. Bei Überschwemmungen muss dem Gehegewild ausreichend Rückzugsfläche verbleiben. Für frischgesetzte Kälber müssen sichtgeschützte Ablegeplätze im ruhigsten Bereich des Geheges vorhanden sein. Den männlichen Tieren muss in der Fegezeit ausreichend Fegematerial zur Verfügung stehen. Bei Rot- und Sikawildhaltung ist eine Suhle notwendig.
4.
Fütterungs- und Tränkeeinrichtung
Winterfutter soll in überdachten Raufen mit ausreichenden Fressplätzen zur Verfügung gestellt werden. Bei Mischgehegen können im Einzelfall mehrere Futterstellen notwendig sein. Die Futterstellen sind zu befestigen. Für Kälber sollen separate Fütterungsmöglichkeiten (Kälberschlupf) vorgesehen werden. Den Tieren sollen zusätzlich holzige Zweige von Bäumen und Sträuchern (Prossholz) vorgelegt werden. Die ganzjährige Versorgung der Tiere mit Tränkwasser ist zu sichern.
5.
Zaunanlage
5.1
Beschaffenheit
Die Zäune müssen je nach Geländeform für Damwild 1,80 bis 2,00 m, für Rotwild mindestens 2,00 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Tiere, insbesondere Kälber nicht entweichen können und das Eindringen von Beutegreifern, streunenden Hunden u. a. vorgebeugt wird. Von männlichem geweihtragendem Rot- und Sikawild kann unter bestimmten Umständen, insbesondere während der Brunft, ein erhöhtes Gefahrenpotential für Menschen ausgehen. Bei der Haltung von männlichem geweihtragendem Rot- und Sikawild ist deshalb besonders auf die ausbruchsichere Gestaltung der Zäune zu achten.
Der Verlauf des Zaunes darf keine spitzen Winkel aufweisen. Verletzungsgefahren ist vorzubeugen.
5.2
Ausbruch des Gehegewildes
Ein Ausbruch von Gehegewild ist unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Empfohlen wird, auch die Inhaber der angrenzenden Jagdreviere zu verständigen.
6.
Fangeinrichtung
In größeren Gehegen soll eine Fangeinrichtung vorhanden sein. Sie muss so eingerichtet sein, dass pro Tier 0,6 bis 1,0 m2 Fläche zur Verfügung stehen. Ist für Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen am Tier die Immobilisation vorgesehen, kann von einer Fanganlage abgesehen werden.
7.
Sikawild, Muffelwild
Die Haltungsanforderungen für Dam- und Rotwild gelten sinngemäß auch für Sikawild und Muffelwild.
8.
Baurechtliche Anforderungen
Zu den baurechtlichen Anforderungen siehe Nr. 1 der Anlage 4.
____________________
1)
Die übrigen Vorgaben der Richtlinien bleiben unberührt.
Anlage 2
Durch die Anlage sollen weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt werden. Dies bedeutet im Einzelnen:
1.
Beeinträchtigung des Naturhaushalts
a)
Grundsätzlich geeignete Standorte sind landwirtschaftliche Nutzflächen und Flächen,
die aus Gründen der Landschaftspflege von Verbuschung und Bewaldung befreit oder freigehalten werden sollen und
deren Eignung in Landschaftsschutzgebieten nicht durch Bestimmungen einer Schutzverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Befinden sich innerhalb von Gehegen an geeigneten Standorten ökologisch wertvolle Landschaftsbestandteile gemäß § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG und § 39 Abs. 5 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG (z. B. Nass- und Feuchtflächen, Mager- und Trockenstandorte) sowie erhaltenswerte Gebüschflächen, Einzelbäume oder Baumgruppen, die nicht als Unterstand oder Deckung erforderlich sind, so sind die für ihre Erhaltung erforderlichen Bereiche abzutrennen.
b)
Grundsätzlich ungeeignete Standorte sind:
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile,
ökologisch wertvolle, rechtlich derzeit nicht geschützte Landschaftsbestände, wenn für solche Flächen Inschutznahmeverfahren im Sinn des vorhergehenden Spiegelstrichs eingeleitet sind,
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäische Vogelschutzgebiete, soweit gemäß § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden können (Verträglichkeitsprüfung),
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG,
ökologisch wertvolle, naturnahe Lebensräume, die im Rahmen der „Kartierung schutzwürdiger Biotope in Bayern“ erfasst sind,
Lebensräume besonders zu schützender Arten, die im Rahmen der Artenschutzkartierung Bayern erfasst sind (z. B. Wiesenbrüterlebensräume, Amphibienlebensräume), soweit die Gehegehaltung sich nachteilig auf diese auswirkt,
Naturwaldreservate, Bann- und Schutzwälder sowie sonstige Wälder, soweit sie nicht nur in kleineren Teilen zur Abrundung des Geheges einbezogen werden.
2.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
a)
Gehege sollen nicht in solchen Landschaftsteilen errichtet, erweitert oder betrieben werden, die aufgrund ihrer Ausprägung eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild haben.
b)
Einzäunungen und Unterstände sollen dem Landschaftsbild und dem Gelände angepasst werden. Soweit notwendig, sind Eingrünungsmaßnahmen durchzuführen, die im Einzelfall auch eine Bepflanzung außerhalb der Einzäunung erfordern können. Für die Einzäunung soll geeignetes Zaunmaterial verwendet werden.
3.
Beschränkung des Zugangs zur freien Natur in unangemessener Weise
Art. 34 und 35 BayNatSchG sind zu beachten. Der Zugang zur freien Natur darf nicht in unangemessener Weise eingeschränkt werden. Die Unterbrechung von Wanderwegen soll vermieden werden. Wird ein Wanderweg unterbrochen, so ist die weitere Benutzung des Weges durch zumutbare Umleitungen zu sichern. Für parallel oder nahe beieinander verlaufende Wanderwege können Ausnahmen gelten.
Anzeigen im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG gelten auch als Anzeige gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG.
____________________
1)
Die übrigen Vorgaben der Richtlinien bleiben unberührt.
Anlage 3
1.
Lebensraum der Wildarten außerhalb des Geheges
Es ist darauf zu achten, dass durch die Errichtung oder Erweiterung von Gehegen freilebendem Wild nicht der zu seiner Erhaltung notwendige Lebensraum entzogen wird. Auch sollen Hauptwildwechsel und der Zugang zu bevorzugten Äsungsflächen nach Möglichkeit nicht abgeschnitten werden.
2.
Beeinträchtigung der Jagdausübung
Durch die Anlage darf die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Unter Jagdausübung ist dabei die gesamte auf die Ausübung des Jagdrechts gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Hierunter fallen nicht nur das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG), sondern auch andere Maßnahmen des Jagdbetriebs, die Wildhege und die Ausübung des Jagdschutzes.
3.
Sicherung des Wildgeheges
Das Wildgehege ist so zu sichern, dass die Tiere nicht entweichen können. Siehe hierzu Anlage 1 Nr. 5.1.
____________________
1)
Die übrigen Vorgaben der Richtlinien bleiben unberührt.
Anlage 4
1.
Baurechtliche Voraussetzungen
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO ist eine offene, sockellose Einfriedung im Außenbereich, soweit sie der Haltung von Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild für Zwecke der Landwirtschaft dient, verfahrensfrei. Das Gleiche gilt für freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO). Auch in diesen Fällen sind aber die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen – wie des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts – zu beachten (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Baugenehmigung erforderlich (Art. 55 Abs. 1 BayBO), die im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Einzelfall nur erteilt werden darf, wenn das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).
2.
Gehegebuch
Das Gehegebuch muss die in den einschlägigen Rechtsnormen geforderten Angaben enthalten:
a)
Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung: Angabe der Gesamtzahl der Tiere jeweils zum 1. Januar eines Jahres und Angabe von Zu- und Abgängen (einschließlich Geburten und Verendungen/Schlachtungen) jeweils mit Zahl der Tiere, Name und Anschrift des abgebenden bzw. aufnehmenden Betriebes;
b)
Aufzeichnungen nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung:
Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung des Bestandes,
durchgeführte medizinische Behandlungen, sofern nicht im Bestandsbuch aufgeführt,
Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere mit Angabe der Ursache;
c)
Aufzeichnungen über die Anwendung apothekenpflichtiger (einschließlich verschreibungspflichtiger) Arzneimittel gemäß § 2 der Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung).
3.
Töten von Gehegewild
Für das Töten von Wild in Gehegen gilt das Tierschutzrecht, insbesondere die Tierschutz-Schlachtverordnung. Die erforderliche Sachkunde ist durch das Jägerprüfungszeugnis oder durch eine Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung nachzuweisen.
4.
Töten mit der Schusswaffe
Gehegewild darf nur durch Büchsenschuss getötet werden. Lediglich zur Notschlachtung oder Nottötung bei festliegenden Tieren darf ausnahmsweise ein Bolzenschussgerät eingesetzt werden.
Für den Erwerb und Besitz der notwendigen Schusswaffen, der Munition und von Schalldämpfern für Schusswaffen ist eine Erlaubnis nach den jeweils gültigen Vorschriften des Waffengesetzes erforderlich. Dies gilt auch für das Schießen mit Schusswaffen. Auch Jagdscheininhaber benötigen eine behördliche Schießerlaubnis, da es sich beim Abschuss von Gehegewild nicht um Jagdausübung handelt. Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist mangels alternativer Tötungsverfahren in der Regel gegeben. Ein Bedürfnis zur Verwendung eines Schalldämpfers kann in besonders gelagerten Fällen aus Gründen des Umweltschutzes (Vermeidung von Lärmbelästigung) oder des Tierschutzes (Vermeidung von Stresssituationen im Wildgehege) gegeben sein. Soweit die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe nur innerhalb eines befriedeten (eingehegten) Besitztums ausgeübt wird und die Schusswaffe nicht schuss- und zugriffsbereit zwischen befriedeten Besitztümern transportiert wird, bedarf es keines Waffenscheins. Zuständig für die Erteilung der notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte, Schießerlaubnis) ist die Waffenbehörde.
Es ist bereits bei der Anzeige für die Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb des Geheges darauf zu achten, dass für den vorgesehenen Standort eine Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz erteilt werden kann.
5.
Ballistische Mindestanforderungen (Anlage 1 Nrn. 2.3, 2.4 zu § 12 Abs. 3 TierSchlV)
Gehegewild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter getötet werden. Darüber hinaus darf Damwild auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern
die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
der Schuss von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
6.
Betäuben und Immobilisieren
Für das Betäuben und Immobilisieren mit Narkosegewehren oder Blasrohren benötigen Nichttierärzte eine Ausnahmegenehmigung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 1 TierSchG. Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung ist die Sachkunde des Antragstellers. Vom Vorliegen der Sachkunde ist auszugehen, wenn der Bewerber an dem Sachkundelehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung teilgenommen hat. Für Narkosegewehre ist daneben eine Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich.
7.
Behandlung mit Arzneimitteln
Vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel dürfen nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall angewendet werden. Apothekenpflichtige rezeptfreie Arzneimittel können ohne Beteiligung eines Tierarztes auch in der Apotheke bezogen werden, sie dürfen aber nur entsprechend der Packungsbeilage bzw. Kennzeichnung und nur bei den genannten Tierarten und Anwendungsgebieten eingesetzt werden (§ 58 Abs. 1 Arzneimittelgesetz). Jede Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel ist unverzüglich zu dokumentieren (§ 2 der Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind – Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung).
Weitere Informationen zur Behandlung von Gehegewild mit Arzneimitteln finden sich in den vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) herausgegebenen „Empfehlungen zum Transport von Rot-, Dam- und Sikawild“. Die Empfehlungen sind über die Homepages des LGL (http://www.lgl.bayern.de) elektronisch verfügbar.
Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind oder deren festgelegte Höchstwerte überschritten sind. Die für Arzneimittel festgelegte Wartezeit muss eingehalten werden (§ 10 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).
8.
Tierseuchenbekämpfung; Tierkörperbeseitigung
Wildtiere sind für Infektionskrankheiten empfänglich, von denen einige auch auf den Menschen übertragen werden können. Das in Gehegen gehaltene Wild unterliegt den Vorschriften des Tierseuchengesetzes, sodass der Ausbruch oder der Verdacht von Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, der Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) anzuzeigen ist.
Gefallene Tiere unterliegen der Beseitigungspflicht nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in Verbindung mit VO (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung o. g. VO und § 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG).
9.
Lebensmittelhygiene
Bei der Erzeugung und Vermarktung von Gehegewild sind die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU sowie die nationalen Durchführungsvorschriften einzuhalten. Grundlegend sind dabei in der jeweils geltenden Fassung die VO (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (Basisverordnung) und die VO des EU-Hygienepakets (VO (EG) Nr. 852/2004, VO (EG) Nr. 853/2004 und VO (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004). Im nationalen Bereich sind wesentliche lebensmittelrechtliche Vorschriften in folgenden Vorgaben enthalten: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Lebensmittelhygiene-Verordnung, Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung. Ansprechpartner für konkret sich im Einzelfall ergebende lebensmittelrechtliche Fragestellungen sind die Kreisverwaltungsbehörden.
10.
Transport
Für den Transport von Gehegewild in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit gelten die Vorschriften der VO (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und die Vorschriften der nationalen Tierschutz-Transportverordnung. Sofern Tiere in Einzelbehältnissen transportiert werden, müssen diese so beschaffen sein, dass Verletzungen ausgeschlossen sind. Immobilisierte oder stark sedierte Tiere dürfen erst dann transportiert werden, wenn die Reaktionsfähigkeit wieder hergestellt ist. Umfassende Informationen zum Transport von Gehegewild finden sich in den vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) herausgegebenen „Empfehlungen zum Transport von Rot-, Dam- und Sikawild“. Die Empfehlungen sind über die Homepages des LGL elektronisch verfügbar (http://www.lgl.bayern.de).
____________________
1)
Die übrigen Vorgaben der Richtlinien bleiben unberührt.
Anlage 6
Gesetzestexte (Auszüge)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013
(BGBl I S. 3154)
§ 30  Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
2Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
(…)
§ 34  Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
§ 39  Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(…)
(5) 1Es ist verboten,
1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
2Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
(…)
§ 42  Zoos
(…)
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
(…)
(8) …. 2Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. 3Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.
§ 43  Tiergehege
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
(3) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. 2Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. 3Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 4In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege,
1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und
die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (GVBl S. 174)
Art. 16  Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile
(1) 1Es ist verboten, in der freien Natur
1.
Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,
2.
Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.
2Das Verbot nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
1.
die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält,
2.
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses,
3.
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.
(2) § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Art. 23 Abs. 3 gelten entsprechend.
Art. 23 Gesetzlich geschützte Biotope
(Art. 23 Abs. 2 abweichend von § 30 Abs. 2, 3 und 5 BNatSchG,
Art. 23 Abs. 3 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG,
Art. 23 Abs. 4 abweichend von §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind auch
1.
Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
2.
Moorwälder,
3.
wärmeliebende Säume,
4.
Magerrasen, Felsheiden,
5.
alpine Hochstaudenfluren.
(2) 1Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die
1.
nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, wenn eine nach diesem Plan zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich verwirklicht wird,
2.
während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
2Das Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gilt außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer.
(3) 1Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. 2Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.
(4) 1Abweichend von § 30 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 BNatSchG bedürfen Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer keiner behördlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung vom Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. 2Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 oder des § 67 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt werden.
(5) Die Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs, des Kiebitzes, des Braunkehlchens oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und -weiden soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen, angestrebt werden.
(6) 1Für Handlungen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope mehr als 1 ha beträgt. 2Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1.
der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
2.
das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals
den in Satz 1 genannten Schwellenwert erfüllt. 3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestands nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens bei der zuständigen Behörde in Betrieb genommen worden ist.
Art. 25  Tiergehege
(1) Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige im Sinn von § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige.
(2) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für Gehege,
1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
Art. 34  Verfahren
(1) 1Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ist darüber unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. 2Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. 3Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. 4Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.
(2) 1Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. 2Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.
(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.
Art. 35  Durchgänge
1Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden. 2Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206, 1313),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154)
Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
§ 2 [Allgemeine Vorschriften]
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 5  [Betäubung]
(1) 1An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. 2Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. 3Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. 4Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. 5Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. 6Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(…)
§ 11  [Erlaubnis]
(...)
(6) 1Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.
Gem. § 21 Abs. 5 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 § 11 Abs. 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
§ 11  [Erlaubnis] (in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung)
(6) 1Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben:
1.
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4.
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
3Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. 4Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L),
geändert durch Gesetz
vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)
Art. 9 Erhaltung des Waldes
(1) 1Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.
(2) 1Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis. 2Im Schutzwald (Art. 10) gilt als Rodung auch die Überführung von Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 in Flächen im Sinn des Art. 2 Abs. 2. 3Die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, gilt nicht als Rodung, solang und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat.
(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Rodungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts anderes ergibt.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
es sich um Schutz-, Bann- oder Erholungswald (Art. 10, 11, 12) oder ein Naturwaldreservat (Art. 12a) handelt, unbeschadet des Abs. 6,
2.
der Rodung Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen.
(5) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn
1.
die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde,
2.
die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient.
(6) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen
1.
im Schutzwald, sofern Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind,
2.
im Erholungswald, wenn die Erholungsfunktion des Waldes nicht geschmälert wird.
2Im Bannwald kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
(7) Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn die in Abs. 6 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.
(8) 1Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 2. 2In den Verfahren nach diesen Gesetzen sind die Abs. 4 bis 7 sinngemäß zu beachten.
Art. 39  Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten
(…)
(2) 1Die untere Forstbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. 2Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1), die eine Rodungserlaubnis ersetzen, dürfen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.
(…)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
(BayRS 792-1-L),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. April 2013 (GVBl S. 174)
Art. 23  Wildgehege
(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.
(2) 1Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. 2Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. 3Diese entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen des Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes. 4Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden.
(3) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
2.
die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
3.
das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.
2Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
(4) 1Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. 4Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. 5Das Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art. 76 Sätze 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
(5) 1Wildgehege, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach Art. 76 Sätze 1 und 3 BayBO angeordnet werden. 3Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. 4Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. 5Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(6) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Landesentwicklung und Umweltfragen, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz – AMG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2005 (BGBl I S. 3394),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3108)
§ 57a  Anwendung durch Tierhalter
Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden.
§ 58  Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 57a dürfen Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind und deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen nur angewendet werden,
1.
wenn sie zugelassen sind oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden dürfen,
2.
für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete und
3.
in einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
Abweichend von Satz 2 dürfen Arzneimittel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3 nur nach der veterinärbehördlichen Anweisung nach § 43 Abs. 4 Satz 4 angewendet werden.
(…)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juni 2013 (BGBl I S. 1426)
§ 10  Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(…)
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
1.
von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
2.
von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(…)
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
(Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)
vom 20. Dezember 2006 (BGBl I S. 3450, 3453)
§ 1
(1) Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben über Erwerb und Anwendung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmten und nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimittel Nachweise zu führen. Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen, mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an im Bestand aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrung verfügbar sind, jederzeit lesbar gemacht werden können und unveränderlich sind.
(2) Nachweise nach Absatz 1 über den Erwerb sind im Falle von
1.
Fütterungsarzneimitteln die vom Hersteller mit dem Fütterungsarzneimittel übersandte erste Durchschrift der Verschreibung,
2.
Arzneimitteln, die von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abgegeben wurden, der Nachweis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
3.
Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen wurden und verschreibungspflichtig sind, das Original der Verschreibung,
4.
sonstigen Arzneimitteln besondere Aufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der erworbenen Arzneimittel ergeben.
(3) Nachweis nach Absatz 1 über die Anwendung ist die Dokumentation nach § 2.
§ 2
Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentationen sind in jedem Bestand des Betriebes zu führen und haben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tiergruppen des Bestandes zu enthalten:
1.
Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,
2.
Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
3.
außer in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
4.
verabreichte Menge des Arzneimittels,
5.
Datum der Anwendung,
6.
Wartezeit in Tagen,
7.
Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.

Anlage