7538-U
Änderung der Richtlinien
für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 28. Februar 2014 Az.: 58g-U4454.11-2010/4-61
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zu den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2013) vom 4. Juni 2013 (AllMBl S. 277) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Allgemeine Teil wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Abs. 1 Spiegelstrich 2 Satz 2 wird die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- bb)
- Abs. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:
- „b)
- die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen. Diese Kosten entfallen insgesamt, wenn der Vorhabensträger eine oder mehrere der HOAI-Leistungsphasen drei bis sechs oder acht ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.“
- b)
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verbraucherschutz“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 9 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Der Zuwendungsbescheid soll spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden. Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, ist der Antragsteller zu informieren.“
- cc)
- In Nr. 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- dd)
- In Nr. 13 Abs. 2 Satz 3 wird die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- 2.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Ergänzungen zu Nr. 5.2 Buchst. a Spiegelstrich 4, Nr. 5.4 Abs. 4 und Nr. 6 wird jeweils die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- b)
- In der Ergänzung zu Nr. 8 letzter Absatz erhält die Internetadresse folgende Fassung:
- c)
- Nach der Ergänzung zu Nr. 8 wird folgende Ergänzung eingefügt:
„Zu Nr. 10 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen
Der Einbehalt beträgt 5 v. H. der Zuwendungen, mindestens jedoch 5.000 Euro.“
- d)
- In der Ergänzung zu Nr. 12 Spiegelstrich 2 Satz 3 wird die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- 3.
- Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Ergänzung zu Nr. 4.4 Satz 3 wird die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- bb)
- Abs. 1 der Ergänzung zu Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„Der Einbehalt beträgt 5 v. H. der Zuwendungen, mindestens jedoch 100.000 Euro; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Mindesteinbehalt auf 50.000 Euro herabsetzen.“
- b)
- Nr. 4.2 erhält folgende Fassung:
- „4.2
- Gemeindeteilbetrachtung
Bei Vorhaben für in der jeweils aktuellsten Gemeindeteildatei Bayern des LfStaD aufgeführte Teile einer Gemeinde bis zu 20.000 Einwohner kann der Zuwendungssatz nach den zugehörigen Ausbaukosten berechnet werden, soweit die hierfür angesetzten zuwendungsfähigen Kosten nicht bereits bei einer staatlichen Förderung berücksichtigt wurden.“
- 4.
- Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Ergänzung zu Nr. 4.4 Satz 3 wird die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- bb)
- Abs. 1 der Ergänzung zu Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„Der Einbehalt beträgt 5 v. H. der Zuwendungen, mindestens jedoch 100.000 Euro; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Mindesteinbehalt auf 50.000 Euro herabsetzen.“
- b)
- In Nr. 3.9.1 werden die Worte „Nr. 2.7“ durch die Worte „Nr. 3.7“ ersetzt.
- c)
- Nr. 4.2 erhält folgende Fassung:
- „4.2
- Gemeindeteilbetrachtung
Bei Vorhaben für in der jeweils aktuellsten Gemeindeteildatei Bayern des LfStaD aufgeführte Teile einer Gemeinde bis zu 20.000 Einwohner kann der Zuwendungssatz nach den zugehörigen Ausbaukosten berechnet werden, soweit die hierfür angesetzten zuwendungsfähigen Kosten nicht bereits bei einer staatlichen Förderung berücksichtigt wurden.“
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Zeile 5 der Tabelle erhält die Zwischenüberschrift folgende Fassung:
„Neubau von Anlagenteilen gemäß Nrn. 3.1 bis 3.7 des Teils C RZWas 2013“
- b)
- In Spalte 2 der Tabelle wird die BayIFS-Nr. „AW0401“ durch die BayIFS-Nr. „AW0403“ ersetzt.
- 6.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 4 wird die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- b)
- Nach der Überschrift „Hinweise zum Baustandsbericht“ werden in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Worte „20 v. H.“ durch die Worte „5 v. H.“ ersetzt.
- 7.
- In Anlage 6 wird unter der Überschrift „Vermerke zur Bewilligung der Schlussrate“ die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
- 8.
- In Anlage 7 wird unter der Überschrift „Vermerke zur Bewilligung der Schlussrate“ die Abkürzung „StMUG“ durch die Abkürzung „StMUV“ ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor