Veröffentlichung AllMBl. 2014/04 S. 162 vom 05.02.2014

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Az.: A-7171-1/108
7803.0-L
7803.0-L
Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen
im Rahmen der Verbundberatung
(Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 5. Februar 2014  Az.: A-7171-1/108
1.
Allgemeines
Nichtstaatliche Anbieter von produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft (Beratungsunternehmen) können vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) die Anerkennung zur Durchführung dieser Beratungsleistungen im Verbund mit staatlichen Beratungsstellen auf Grundlage der nachstehenden Richtlinie erhalten. Die Anerkennung als Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung kann nur erfolgen, wenn die Beratungsleistungen einzelbetriebliche Beratungen im Rahmen der definierten Beratungsfelder umfassen.
Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen in die Verbundberatung einbezogen werden. Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium festgelegt. Die Beratungsleistungen von anerkannten Beratungsunternehmen können, bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen, entsprechend der Richtlinie im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gefördert werden.
Die anerkannten Beratungsunternehmen sind verpflichtet, die organisatorischen, strukturellen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, die ein qualitativ hochwertiges, leistungsstarkes und marktorientiertes Beratungsangebot möglich machen.
2.
Anerkennungsvoraussetzungen
Das Beratungsunternehmen muss
a)
nach seiner Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag und seiner Tätigkeit den Zielsetzungen des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes entsprechen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayAgrarWiG),
b)
wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen Dritter sein (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayAgrarWiG),
c)
über ein dokumentiertes internes Qualitätssicherungssystem verfügen (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayAgrarWiG),
d)
ausreichende personelle und sächliche Kapazitäten vorweisen, um eine landesweite Beratungstätigkeit sicherstellen zu können (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayAgrarWiG),
e)
über Berater mit der erforderlichen Qualifikation entsprechend der beantragten Beratungsfelder verfügen (mindestens Abschluss einer staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft bzw. Bautechnik, einer staatlichen Höheren Landbauschule oder Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf); über Ausnahmen entscheidet das Staatsministerium,
f)
die Beratung des Gesamtbetriebes hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes nach Kapitel 3 Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl L 30 vom 31. Januar 2009, S. 16) sicherstellen können; ggf. in Kooperation mit ebenfalls anerkannten Beratungsunternehmen,
g)
über einen für die gesamte Beratung verantwortlichen Beratungsleiter verfügen, der einen Hochschulabschluss im Agrar- bzw. Architekturbereich oder einen vergleichbaren Abschluss vorweisen kann.
3.
Anerkennungsverfahren
3.1
Antragstellung
Der Antrag auf die Anerkennung als Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung (Anlage 1) ist bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) einzureichen.
Die Antragsunterlagen können im Internet unter www.fueak.bayern.de heruntergeladen werden.
3.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Nachweis der Qualifikation des verantwortlichen Beratungsleiters,
b)
Darstellung der landesweiten und gesamtbetrieblichen Ausrichtung des Beratungsangebotes,
c)
Nachweis eines dokumentierten internen Qualitätssicherungssystems für die Beratungstätigkeit. Der Nachweis kann durch eine Kopie der Zertifizierungsurkunde, durch eine Kopie des Vertrags über ein Qualitätsmanagement mit einem externen Berater oder durch einen sonstigen geeigneten Nachweis, z. B. die Beschreibung des eingesetzten Evaluierungssystems, der Dokumentation zur Beratungsleistung und des Verbesserungsmanagements, erbracht werden,
d)
letzter Steuerbescheid oder letztjährige geprüfte Bilanz,
e)
Satzung/Gesellschaftsvertrag.
3.3
Anerkennungsvoraussetzungen
Im Antrag hat das Beratungsunternehmen zu erklären, dass
a)
das Unternehmen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und insbesondere kein Insolvenzverfahren anhängig ist,
b)
die Beratungstätigkeit des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt inhaltlich und wirtschaftlich von Unternehmen und Interessen Dritter abhängig ist,
c)
die Zeugnisse bzw. Qualifikationsnachweise der eingesetzten Berater vorliegen und jederzeit eingesehen werden können,
d)
die für eine Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen notwendige Infrastruktur (z. B. erforderliche Büroräume, Informations- und Kommunikationstechnik, Pkw, notwendige technische Ausstattung) vorhanden ist,
e)
das von ihm eingesetzte Beratungspersonal die notwendige fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
3.4
Verpflichtungen
Das Beratungsunternehmen hat sich zu verpflichten,
a)
seine Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung zu erbringen,
b)
die Beratungsaussagen mit der staatlichen Beratung, nach den Vorgaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG), abzustimmen,
c)
seine Leistungen grundsätzlich mit eigenem Beratungspersonal zu erbringen,
d)
eine aktuelle Beraterliste mit Beschreibung der fachlichen und regionalen Zuständigkeit der Berater zu führen und dem Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen. Sofern sich das Beratungsunternehmen zur Leistungserbringung seiner Unter- bzw. Mitgliedsorganisationen oder freier Mitarbeiter bedient, gewährleistet es, dass die Verpflichtungen auch von den Unter- bzw. Mitgliedsorganisationen oder den freien Mitarbeitern erfüllt werden,
e)
zum Zwecke der Qualitätssicherung
sein Personal regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch die Nutzung des vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten Angebotes,
den staatlichen Stellen auf Anforderung Folgendes zu gestatten:
Teilnahme an Beratungsaktivitäten,
Einblick in die Beratungsprotokolle,
Einblick in die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung einschließlich stichprobenartig durchgeführter Kundenbefragungen,
f)
den Einsatz von EDV-Programmen mit den Landesanstalten abzustimmen und bei der Betriebszweigauswertung (BZA) ausschließlich die staatlich vorgegebenen Programme zu verwenden,
g)
die staatliche Beratung durch Bereitstellung eigener fachlicher Beratungsunterlagen zu unterstützen.
h)
eine neutrale Beratung sicherzustellen, im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen durchzuführen, insbesondere keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Beratungsleistung in der Betriebszweigauswertung ist personell getrennt von der Tätigkeit der Steuerberatung zu erbringen.
Dienstleistungen, die vom Staat durch Bescheid oder Vertrag dem Beratungsunternehmen übertragen sind (z. B. übertragene Aufgaben nach Art. 5 BayAgrarWiG/Dienstleistungen im Auftrag des Staates), dürfen im Zusammenhang mit der Beratung auch von einer Person durchgeführt werden,
i)
jährlich (bis zum 30. April) dem Staatsministerium einen Bericht über Art und Umfang der durchgeführten Beratungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen,
j)
der Weitergabe und Verwendung von betrieblichen, beratungsrelevanten Daten, einschließlich einer ggf. vorliegenden Betriebszweigauswertung, für eine anonymisierte betriebliche Auswertung zu Beratungszwecken durch die Landesanstalten zuzustimmen. In besonders betriebssensiblen Einzelfällen wird nach Abstimmung zwischen dem Beratungsunternehmen und den Landesanstalten auf eine Veröffentlichung verzichtet.
3.5
Antragsprüfung
Die Führungsakademie überprüft die eingereichten Unterlagen und legt dem Staatsministerium entscheidungsreife Anträge mit einer fachlichen und rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung vor.
4.
Anerkennungsbehörde
Anerkennungsbehörde ist das Staatsministerium.
Die Anerkennung erstreckt sich auf volle Kalenderjahre und erfolgt durch einen Bescheid. Dieser ist auf fünf Jahre befristet und kann weitere Bedingungen und Auflagen enthalten (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 BayAgrarWiG).
5.
Antragsfrist
Für das jeweils nächste Kalenderjahr endet die Antragsfrist am 30. September des laufenden Jahres.
6.
Kosten des Anerkennungsverfahrens
Für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens werden Kosten nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes erhoben.
7.
Verlängerung der Anerkennung
Eine Verlängerung der Anerkennung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung schriftlich bei der Führungsakademie zu beantragen.
8.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
a)
die Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich entfallen oder
b)
gegen die Verpflichtungen verstoßen wird oder
c)
die Rahmenbedingungen sich grundlegend verändern.
9.
Bekanntmachung
Die anerkannten Beratungsunternehmen werden im Allgemeinen Ministerialblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht und auch im Internet unter www.fueak.bayern.de veröffentlicht.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2014 in Kraft. Die Beratungsanerkennungsrichtlinie vom 13. September 2012 (AllMBl S. 643) tritt mit Ablauf des 4. Februar 2014 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen