7824-L
Richtlinien für die Vergabe
des Prädikats „Staatsprämienstute“
des Prädikats „Staatsprämienstute“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 31. Januar 2014 Az.: L5-7407-1/207
Auf Grund des Art. 17 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Pferdezucht in Bayern durch Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ an Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende Richtlinien:
- 1.
- Staatsprämienschau
- Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Tierzucht (Landesanstalt) erteilt einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, wenn die Züchtervereinigung
- −
- nach Tierzuchtgesetz staatlich anerkannt und in Bayern rechtmäßig tätig ist,
- −
- der Landesanstalt den Termin und Ort der Schau mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat.
- Die durchführende Züchtervereinigung trägt dafür Sorge, dass eine Staatsprämienanwartschaft höchstens an 20 % der Stuten eines Eintragungsjahrgangs einer Rasse vergeben wird. Bei Pferderassen, bei denen regelmäßig weniger als fünf Stuten pro Jahr eingetragen werden, ist die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften so zu gestalten, dass ein Prozentsatz von 20 % der eingetragenen Stuten im mehrjährigen Durchschnitt nicht überschritten wird.
- 2.
- Staatsprämienanwartschaft
Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst und kommuniziert die Regeln durch die Aufstellung einer Schauordnung.
Auf der landesweiten Schau werden die vorgestellten Stuten durch die von der durchführenden Züchtervereinigung eingesetzte Kommission, die aus der Zuchtleiterin bzw. dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen besteht, bewertet.
Die Staatsprämienanwartschaft kann nur vergeben werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Stute
- −
- besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung,
- −
- wird in Bayern gehalten,
- −
- ist im Jahr der landesweiten Schau maximal zehn Jahre alt,
- −
- stammt von einer Mutter ab, die im Stutbuch I, bei der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V), eingetragen ist,
- −
- stammt von einer Mutter ab, die ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung von 6,5 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) aufweist oder, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der landesweiten Schau keine Eigenleistungsprüfung absolviert hat oder die Endnote der Eigenleistungsprüfung der Mutter unter 6,5 liegt, hat selbst bis zum Zeitpunkt der landesweiten Schau eine Eigenleistungsprüfung mit einer Endnote von 7,0 oder besser (Reitpferd) bzw. 6,5 oder besser (andere Rassen) bzw. FIZO 7,5 (Islandpferd) abgelegt oder äquivalente Leistungen im Turniersport nachgewiesen,
- −
- hat zum Zeitpunkt der Vorstellung auf der landesweiten Schau eine Eigenleistungsprüfung mit einer Endnote von 7,0 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) abgelegt oder äquivalente Leistungen über den Turniersport nachgewiesen, falls sie sechsjährig oder älter vorgestellt wird,
- −
- wurde bei einer landesweiten Schau vorgestellt und zählt zu den besten Stuten der landesweiten Schau.
Bei Reitpferdestuten, die vom Besitzer zum Zeitpunkt der Stutbuchaufnahme als springbetont gemeldet worden sind, ist bei der Landesschau ein Freispringen zu absolvieren. Das Ergebnis des Freispringens wird bei der Vergabe der Staatsprämienanwartschaft berücksichtigt.
- 3.
- Staatsprämienstute
Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass
- −
- der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,
- −
- die Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung bei Warmblut mit der Endnote 7,0 oder besser, bei allen übrigen Rassen 6,5 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) abgelegt oder äquivalente Leistungen über den Turniersport nachgewiesen hat,
- −
- die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung (bei der jeweiligen Züchtervereinigung registriertes Fohlen, bei Verendung nach Geburt und vor Registrierung nur mit tierärztlicher Bescheinigung) erbracht hat.
- 4.
- Besondere Regelung für Kleinpferde
Für Kleinpferderassen < 87 cm entfallen die Anforderungen hinsichtlich der Leistungsprüfung für die Stute selbst und deren Mutter.
- 5.
- Vorbehalt
Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der quantitativen Beschränkung der Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, kann der Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.
- 6.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 28. März 2014 in Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor