Veröffentlichung AllMBl. 2014/04 S. 191 vom 29.01.2014

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Az.: L2-7292-1/499
787-L
787-L
Bayerisches Bergbauernprogramm
Teil A: „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden im Berggebiet“
(BBP-A)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 29. Januar 2014  Az.: L2-7292-1/499
Inhaltsübersicht
1.
Rechtsvorschriften
2.
Zweck der Förderung
3.
Gegenstand der Förderung
4.
Zuwendungsempfänger
5.
Art und Umfang der Förderung
6.
Sonstige Bestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1: Bewertungs- und Kontrollblatt des AELF zur Durchführung von „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden
Anlage 2: Merkblatt zur Durchführung von „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“
Anlage 3: Antragsvordruck
Anlage 4: Bewilligungsbescheid
Anlage 5: „De-minimis“-Bescheinigung
Anlage 6: „De-minimis“-Beihilfenliste
Anlage 7: Meldevordruck − Meldung über durchgeführte „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“
Anlage 8: Auszahlungsmitteilung
Anlage 9: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
1.
Rechtsvorschriften
Gesetz über die Forstrechte (FoRG) vom 3. April 1958 (BayRS 7902-7-L) in der jeweils geltenden Fassung,
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz − BayNatSchG),
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9).
2.
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Freihaltung von Weideflächen auf anerkannten Almen/Alpen und Heimweiden im Berggebiet (z. B. von natürlichem Baum- und Strauchaufwuchs und Verunkrautung) sowie die Beseitigung von Schäden bei Lawinenabgängen/Vermurungen und Entsteinung durch entsprechende im Einklang mit der Natur stehende „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“.
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ auf anerkannten Almen/Alpen (Lichtweideflächen) und Heimweideflächen.
Erlaubnispflichtige Rodungen, Maßnahmen der chemischen Unkrautbekämpfung sowie laufende Pflegemaßnahmen sind nicht förderfähig.
4.
Zuwendungsempfänger
Bewirtschafter von Almen/Alpen und Heimweiden (z. B. Eigentümer, Pächter, Berechtigte, Kooperationen, Genossenschaften).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen als Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
5.2
Höhe der Förderung
Für durchgeführte „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ wird eine Förderung in Höhe von 900 €/ha Lichtweidefläche gewährt. Zuwendungen unter 900 € je Betrieb werden nicht gewährt. Förderhöchstbetrag: 3.000 €/Betrieb innerhalb von drei Kalenderjahren.
6.
Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln.
Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien können − soweit die Voraussetzungen erfüllt sind − die Betriebsprämienregelung sowie die Ausgleichszulage und die Agrarumweltprogramme (KULAP-A/VNP) in Anspruch genommen werden.
Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrages richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der Anlage 3 (Antragsvordruck) bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzureichen. Der Umfang der alm-/alpfachlich notwendigen „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ ergibt sich aus dem Bewertungs- und Kontrollblatt des AELF zur Durchführung von „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ (vgl. Anlage 1), das vom zuständigen Alm-/Alpfachberater (Sachgebiet 2.7 Alm-/Alpwirtschaft) vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist.
Der Antragsteller ist verpflichtet, soweit bisher „De-minimis“-Beihilfen gewährt wurden, die „De-minimis“-Beihilfenliste (vgl. Anlage 6) unterschrieben mit dem Antrag beim AELF einzureichen.
7.2
Beteiligung anderer Behörden/Stellen
Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen
auf Eigentumsalmen, soweit es sich nicht um Flächen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG handelt, ist die örtliche untere Forstbehörde als zuständige Fachbehörde zu beteiligen, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen „geschlossenen Bestand“ im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayWaldG handelt.
auf Berechtigungsalmen ist zusätzlich der örtliche Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten (BaySF) als Vertreter des Grundeigentümers (i. d. R. der zuständige Revierleiter der BaySF) zu beteiligen.
Darüber hinaus sind die entsprechenden Fachbehörden/Stellen einzuschalten/zu beteiligen, wenn neben den forstlichen Belangen auch andere öffentliche Belange (z. B. Naturschutz, Wasserwirtschaft) durch die beantragten Maßnahmen betroffen sind.
7.3
Bewilligung
Das AELF bzw. der zuständige Alm-/Alpfachberater entscheidet über den Antrag, gibt die Antragsdaten in die BALIS-Anwendung 10.3.1.2 ein und erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Bewilligungskontingent) einen Bewilligungsbescheid (vgl. Anlage 4). Der Bewilligungsbescheid wird zentral vom Staatsministerium erstellt und vom AELF an den Zuwendungsempfänger versandt.
Mit dem Zuwendungsbescheid erhält der Zuwendungsempfänger die vom AELF entsprechend ausgefüllte „De-minimis“-Bescheinigung (vgl. Anlage 5).
7.4
Vor-Ort-Kontrolle (VOK)
Nach Eingang der Meldung des Antragstellers über die durchgeführten und abgeschlossenen „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ (vgl. Anlage 7) führt das AELF bzw. der/die Alm-/Alpfachberater eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt fest, ob die Durchführung der „Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen“ bestimmungsgemäß erfolgt ist. Die Dokumentation der VOK erfolgt gemäß Anlage 1 (Bewertungs- und Kontrollblatt). Ist dies erfolgt, setzt der Sachbearbeiter die Auszahlung in der BALIS-Anwendung 10.3.1.2 auf „korrekt“.
7.5
Auszahlung der Zuwendung
Die Anweisung der Zuwendungen erfolgt zentral durch das Staatsministerium. Vor Auszahlung der Zuwendung prüft das AELF anhand einer selbst ausgedruckten Kontrollliste die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Datenbestandes; ggf. sind die Daten zu berichtigen. Die Daten der Kontrollliste sind nach dem sogenannten „Vier-Augen-Prinzip“ (personelle Trennung zwischen dem Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren) als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen