Veröffentlichung AllMBl. 2014/04 S. 241 vom 31.01.2014

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Az.: A-7171-1/107
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen
im Rahmen der Verbundberatung
(Beratungsförderungsrichtlinie – BerFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 31. Januar 2014  Az.: A-7171-1/107
1.
Rechtliche Grundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L). Die Beihilfen sind nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1857/20061) freigestellt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
2.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken, die Prozess- und Produktqualität optimieren und die Landwirtschaft bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Anforderungen durch eine produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung unterstützen.
Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe auf die besonderen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, effizienter Energieeinsatz, Biodiversität, Gewässerschutz, Tierwohl) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen. In den Beratungsinhalten sind die Normen des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie die CC-Vorgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl L 30 vom 31. Januar 2009, S. 16) zu berücksichtigen.
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen für bayerische Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern2) im Verbund mit der staatlichen Beratung in folgenden Bereichen erbracht werden:
3.1
Einzelbetriebliche Beratungsleistungen in den Bereichen
3.1.1
Produktionstechnik und betriebszweigspezifischer Ökonomik,
3.1.2
Arbeitswirtschaft,
3.1.3
Betriebszweigauswertung, wenn diese nach den Vorgaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) gefertigt, plausibilisiert und zur Auswertung fristgerecht vorlegt wird.
3.1.4
Landwirtschaftliches Bauen
Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) in Beratungsfeldern3) festgelegt.
3.2
Sonstige Beratungsleistungen
3.2.1
Leitung von Arbeitskreisen
auf Grundlage von genehmigten Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
Ein Arbeitskreis muss mindestens zehn Mitglieder umfassen. Es sind mindestens sechs dreistündige Treffen im Kalenderjahr abzuhalten. Der Mindesteigenanteil je Mitglied beträgt jährlich 90,00 €. Bei Arbeitskreisen, die im zweiten Halbjahr starten oder im ersten Halbjahr enden, sind mindestens drei Treffen und ein Mindesteigenanteil von halbjährlich 45,00 € je Mitglied für eine Förderung erforderlich.
Ein Arbeitskreis ist maximal auf die Dauer von drei Jahren förderfähig. Die Förderung ist jährlich zu beantragen.
3.2.2
Durchführung von Workshops
auf Grundlage genehmigter themenbezogener Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
Ein Workshop muss mindestens acht Teilnehmer umfassen. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. Die Mindestdauer beträgt drei Stunden. Der Mindesteigenanteil je Teilnehmer beträgt 20,00 €.
3.2.3
Durchführung von Feldbegehungen4)
mit mindestens zehn Teilnehmern und einer Mindestdauer von 2,5 Stunden. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden.
3.2.4
Durchführung von Weinbergbegehungen
mit mindestens vier Teilnehmern und einer Mindestdauer von einer Stunde.
3.2.5
Betrieb einer Fach-Hotline,
die bayernweite und regionalspezifische Themen im pflanzlichen Bereich und im ökologischen Landbau abdeckt.
4.
Begünstigte
Begünstigte sind Inhaber kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe (KMU-Betriebe) im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/20085), unbeschadet ihrer Rechtsform, mit Betriebssitz in Bayern, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Bereichen tätig sind:
Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einschließlich Futter- und Energiepflanzen,
Erzeugung von Obst und Gemüse,
Anbau von Zierpflanzen und Gehölzen,
Wein- und Hopfenbau,
Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren,
Erzeugung tierischer Produkte.
Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein eigener Förderanspruch.
5.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinien für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Sachleistungen weiterzugeben.
Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalten6) und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeben,
stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium auf Verlangen zugänglich machen,
in der Rechnung die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufführen,
die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle – möglichst in elektronischer Form – zur Verfügung stellen,
detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen führen und diese auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorlegen,
Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten.
6.2
Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
6.2.1
bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4
Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
Name des Beratungsunternehmens und des Beraters
Name des Begünstigten mit Betriebsnummer
Datum der Beratung
Anlass der Beratung
Beratungsempfehlung
Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen.
die jährlichen Beratungsleistungen in einer Datenbank nach Vorgaben der Landesanstalt erfassen.
Der Datensatz muss mindestens enthalten:
KMU-Bestätigung
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten, ggf. der betreffenden Betriebsstätte
Datum der Unterzeichnung des Beratungsantrages durch den Begünstigten
Datum der Zustimmung durch das Beratungsunternehmen
Art der bezuschussten Leistungen (Beratungsfeld)
Rechnungsbetrag
Höhe des Zuschussbetrages (Beihilfewert pro Jahr)
6.2.2
bei Betriebszweigauswertungen nach Nr. 3.1.3
die jährlichen Beratungsleistungen in einer Datenbank nach Vorgaben der Landesanstalt erfassen.
Der Datensatz muss mindestens enthalten:
KMU-Bestätigung
Name, Betriebsnummer, Antragstellung, Genehmigung, Datum der Beratung
Rechnungsbetrag
Höhe des Zuschussbetrags (Beihilfewert pro Jahr)
6.2.3
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.1 (Arbeitskreise)
Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen,
Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
die jährlichen Beratungsleistungen in einer Datenbank nach Vorgaben der Landesanstalt erfassen.
Der Datensatz muss mindestens enthalten:
KMU-Bestätigung
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten
Eigenbetrag des Begünstigten
Höhe des Zuschussbetrags (Beihilfewert pro Jahr)
6.2.4
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.2 (Workshop)
Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Teilnehmer führen,
Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
die jährlichen Beratungsleistungen in einer Datenbank nach Vorgaben der Landesanstalt erfassen.
Der Datensatz muss mindestens enthalten:
KMU-Bestätigung
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten
Eigenbetrag des Begünstigten
Höhe des Zuschussbetrags (Beihilfewert pro Jahr)
6.2.5
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
die jährlichen Beratungsleistungen in einer Datenbank nach Vorgaben der Landesanstalt erfassen.
Der Datensatz muss mindestens enthalten:
KMU-Bestätigung
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten
Höhe des Zuschussbetrags (Beihilfewert pro Jahr)
6.2.6
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline)
eine Liste mit Name und Ort oder Betriebsnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstandes führen,
die jährlichen Beratungsleistungen in einer Datenbank nach Vorgaben der Landesanstalt erfassen.
Der Datensatz muss mindestens enthalten:
KMU-Bestätigung
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten
Eigenbetrag des Begünstigten
Höhe des Zuschussbetrags (Beihilfewert pro Jahr)
Das Staatsministerium unterstützt die Verbundpartner fachlich beim Aufbau der Datenbank.
7.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Beratungsleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde bzw. je Leistungseinheit gewährt. Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen abgegolten.
Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.
7.1
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4
Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 45,00 € je Beratungsstunde. Ausgenommen davon ist das Beratungsfeld Hopfenbau einfach. Hier beträgt die Förderpauschale bis zu 30,00 € je Beratungsstunde.
Der Höchstbetrag der Förderung darf pro Beratungsfeld im Kalenderjahr 1.500,00 € je Betrieb/eigenständiger Betriebsstätte nicht übersteigen. Abweichend davon beträgt der Höchstbetrag im Gartenbau und im ökologischen Gartenbau 1.800,00 € je Betrieb/eigenständiger Betriebsstätte.
7.2
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3
Die Förderpauschale beträgt 400,00 € je Betriebszweigauswertung.
Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.
7.3
Zuwendung bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2
Die Förderpauschale beträgt bei
Nr. 3.2.1 bei mind. sechs Treffen im Kalenderjahr 2.700,00 €,
bei mind. drei Treffen im Kalenderjahr 1.350,00 €,
Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von 3 Std. 300,00 €,
je Workshop ab einer Mindestdauer von 4 Std. 400,00 €,
Nr. 3.2.3 je Feldbegehung 150,00 €,
Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung 100,00 €,
Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 €.
8.
Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen
Der Begünstigte ist verpflichtet
die Betriebszweigabrechnung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Landesanstalt zur Verfügung zu stellen;
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Landesanstalt, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof einschließlich deren nachgeordnete Behörden sowie die Organe der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) zuzulassen.
9.
Verfahren
9.1
Verfahren für den Begünstigten
9.1.1
Antragstellung
9.1.1.1
für Nrn. 3.1.1 bis 3.1.4
Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen unter Verwendung des Formblattes (Anlage) beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn zu beantragen.
9.1.1.2
für Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4
Der Begünstigte trägt sich vor Beginn der Maßnahme in die Teilnehmer- bzw. Mitgliederliste ein und beantragt damit seine Teilnahme an der Maßnahme.
9.1.2
Bewilligung
Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und bewilligt die Teilnahme an der Maßnahme.
9.1.3
Abrechnung
Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag. Bei den sonstigen Beratungsleistungen (Nr. 3.2) ist in der Höhe des Eigenanteils der gewährte Zuschuss bereits berücksichtigt.
9.2
Verfahren für den Zuwendungsempfänger
9.2.1
Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger stellt bis 31. Oktober für das Folgejahr bei der Landesanstalt als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen.
Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.
9.2.2
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
9.2.3
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis für Beratungsleistungen zu erbringen. Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Leistungen darzustellen.
Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen.
9.2.4
Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt
für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.2.5
Prüfungsrecht
Die Landesanstalt, das Staatsministerium, der Bayerische Oberste Rechnungshof einschließlich deren nachgeordnete Behörden und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
10.
Weiterleitung der Zuwendung
Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anerkennungsbescheides7) und des Förderbescheides eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist.
11.
Sonstige Bestimmungen
Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen bis 31. Dezember 2026 aufzubewahren.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Richtlinie zur Förderung der Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (BerFöR) vom 5. Dezember 2012 (AllMBl S. 1072) tritt mit Ablauf des 4. Februar 2014 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
________________________
1) 
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3)
2) 
Gemäß der Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung – Beratungsanerkennungsrichtlinie (BerAnerkR) vom 5. Februar 2014 (AllMBl S. 162)
3) 
Anlage 2 der Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung – Beratungsanerkennungsrichtlinie (BerAnerkR) vom 5. Februar 2014 (AllMBl S. 162)
4) 
Dies beinhaltet auch Grünland und Obstbau
5) 
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3)
6) 
Auch Landesanstalt für Wein- und Gartenbau.
7) 
Gemäß der Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung – Beratungsanerkennungsrichtlinie (BerAnerkR) vom 5. Februar 2014 (AllMBl S. 162)

Anlage