Veröffentlichung AllMBl. 2014/06 S. 303 vom 23.03.2014

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Az.: IID8-43420-012/91
913-I
913-I
Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING),
Fortschreibung Dezember 2012
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 23. März 2014  Az.: IID8-43420-012/91
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegebenen Sammlung Brücken- und Ingenieurbau und werden regelmäßig von einer Arbeitsgruppe der BASt überarbeitet und fortgeschrieben. Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 03/2012 vom 16. März 2012 wurden die RiZ-ING, Stand Dezember 2011, bekannt gegeben.
Die RiZ-ING, Stand Dezember 2011, wurden mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 29. Mai 2012 (AllMBl S. 454) eingeführt.
Die RiZ-ING wurde inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.
2.
Anwendung
Die neuen RiZ-ING, Stand Dezember 2012, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 09/2013 vom 6. Juni 2013 (Az.: StB 17/7192.70/28-1944427) bekannt gegeben.
Die RiZ-ING, Stand Dezember 2012, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Die Festlegungen im ARS Nr. 09/2013 sind zu beachten.
3.
Ergänzende Festlegungen
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrunde liegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, z. B. wegen baulichen oder topografischen Bedingungen, angewendet werden soll. Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- bzw. Widerlagerhöhen ab 2,50 m.
Nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Teil 8-6, 2.1 (5) sind Befestigungsmittel, welche die Abdichtung eines Bauwerks durchdringen, nicht zulässig.
Bei bestehenden Bauwerken sind Ausnahmen möglich, wenn dies statisch erforderlich ist. Bei Neubauten sind ebenfalls Ausnahmen möglich, wenn dies statisch erforderlich ist, hier ist dann eine Zustimmung im Einzelfall durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erforderlich.
Für diese Fälle kann die ehemalige RiZ-ING Kap 13 vom Dezember 2009 und die RiZ-ING Kap 14 vom Dezember 2007 weiter angewendet werden.
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 29. Mai 2012 (AllMBl S. 454) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeiten
Das ARS Nr. 09/2013 ist im Verkehrsblatt, Heft 12/2013, vom 29. Juni 2013 veröffentlicht.
Das ARS Nr. 09/2013 und die RiZ-ING, Stand Dezember 2012, werden im Internet bereitgestellt. Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
Die RiZ-ING, Stand Dezember 2012, können einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden:
www.bast.de > Publikationen > Regelwerke zum Download > Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor