Veröffentlichung AllMBl. 2014/06 S. 304 vom 24.04.2014

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Az.: IID9-43434-001/08
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen,
Ausgabe 2007, Fassung 2013,
TL Asphalt-StB 07/13
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 24. April 2014  Az.: IID9-43434-001/08
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Anlage: Anhang A der TL Asphalt-StB 07/13
Vorbemerkung zur Änderung
Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“ (TL Asphalt-StB 2007) wurden überarbeitet und in einer Fassung 2013 veröffentlicht. Die Fassung 2013 beinhaltet die mit Allgemeinem Rundschreiben (ARS) Nr. 29/2010 und ARS Nr. 11/2012 bekannt gemachten Änderungen und Ergänzungen des Technischen Regelwerks Asphaltstraßen.
Die Mischguthersteller müssen seit dem 1. Juli 2013 geänderte europäische Regelungen beachten. Dies führt dazu, dass bei der Lieferung von Asphaltmischgut nach den TL Asphalt-StB 07/13 anstelle der Konformitätserklärung eine Leistungserklärung zu erstellen ist und eine Anpassung der CE-Kennzeichnung erforderlich wird. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung).
1.
Allgemeines
Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird.
2.
Anwendungen
Die TL Asphalt-StB 07/13 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
2.1
Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07/13:
2.1.1
Es gelten die TL Gestein-StB 04, Fassung 07, und die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL Gestein-StB und die darin angegebenen Prüfverfahren.
2.1.2
Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss bei Füller der Kategorie V28/45 und bei Mischfüller der Kategorie V28/45 oder V44/55 entsprechen. Die Erweichungspunkt-Erhöhung „Delta Ring und Kugel“ muss bei Füller der Kategorie ΔR&B8/25 und bei Mischfüller der Kategorie ΔR&B8/25 oder ΔR&B25 entsprechen.
2.1.3
Als Fremdfüller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zu verwenden.
2.1.4
Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Asphaltmischgutarten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSVangegeben(42) aufweisen. Sollen andere gebrochene feine Gesteinskörnungen Verwendung finden, muss mit dem Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 5.4.3 nachgewiesen werden, dass der Gesamtanteil an feiner Gesteinskörnung im Gesteinskörnungsgemisch des Asphaltes rechnerisch einem PSVfGK von mindestens 61 entspricht. Zugleich muss der PSVfGK der anteiligen feinen Gesteinskörnungen jeweils mindestens 58 betragen. Erfolgt der Nachweis über PSVfGK, so muss die Prüfhäufigkeit im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mindestens zweimal pro Jahr betragen. Der Hersteller der feinen Gesteinskörnung hat das Prüfmerkmal in seine Herstellererklärung einschließlich Sortenverzeichnis aufzunehmen. Der Hersteller des Asphaltes hat die PSVfGK der verwendeten feinen Gesteinskörnungen und den rechnerisch resultierenden PSVfGK im Erstprüfungsbericht anzugeben.
2.2
Zu Abschnitt 2.2 der TL Asphalt-StB 07/13:
Die verwendeten Bindemittel müssen den TL Bitumen-StB 07/13 einschließlich den Anforderungen der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 entsprechen.
2.3
Zu Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 07/13:
Die Definition für TR&B2 wird folgendermaßen geändert:
Mittlerer Wert des Erweichungspunktes Ring und Kugel der Sortenspanne des zur Verwendung vorgesehenen Straßenbaubitumens oder polymermodifizierten Bitumens, bei Verwendung von PmB 25/55-55 A RC bzw. 10/40-65 A RC mittlerer Wert des Erweichungspunktes Ring und Kugel der Deklarationsspanne.
Bei Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen 120/200-40 A, 45/80-50 A, 25/55-55 A oder 10/40-65 A muss TR&Bmix innerhalb der Sortenspanne des geforderten PmB liegen.
Ab einer Zugabemenge von 15 M.-% Asphaltgranulat und einem geforderten Bindemittel 25/55-55 A bzw. 10/40-65 A dürfen auch die Sorten 25/55-55 A RC bzw. 10/40-65 A RC verwendet werden. TR&Bmix darf dann den unteren Grenzwert für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des geforderten PmB nicht unterschreiten.
Der letzte Absatz gilt nur bei Verwendung von Straßenbaubitumen.
2.4
Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13:
In Asphalttragschichtmischgut AC TS kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie CNR verwendet werden.
2.5
Zu Abschnitt 3.2.7 der TL Asphalt-StB 07/13:
Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSVangegeben(53).
2.6
Zu Abschnitt 4.1.2 der TL Asphalt-StB 07/13:
Als zusätzliches Kriterium für die Erneuerung der Erstprüfung gilt:
Überschreitung einer Grenze der vom Bindemittelhersteller für den Anlieferungszustand deklarierten Spannweite für den Erweichungspunkt Ring und Kugel bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC, PmB 40/100-65 A und bei viskositätsveränderten Bindemitteln.
2.7
Zu Abschnitt 4.1.3 der TL Asphalt-StB 07/13:
Die Ergebnisse der Prüfung des Haftverhaltens gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11, sind zur Erfahrungssammlung über eine Internetmaske unter der Adresse http://www.cbm.bgu.tum.de/index.php?id=333 an das Centrum für Baustoffe und Materialprüfung an der TU München zu übergeben.
Bei der Verwendung von Mischfüller ist am Kornanteil ≤ 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches der Calciumhydroxidgehalt nach TP Gestein-StB Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen.
Bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A sind der Erweichungspunkt Ring und Kugel und die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen.
2.8
Zu Abschnitt 4.1.4 Buchst. b und c der TL Asphalt-StB 07/13:
Zusätzliche Angaben im Erstprüfungsbericht sind:
Bindemittel:
bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels bzw. des Zusatzes, sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels;
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel und elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels;
bei Mitverwendung von Asphaltgranulat und Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder PmB 10/40-65 A RC:
berechneter Erweichungspunkt des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix;
bei Verwendung von Mischfüller:
Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil ≤ 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches.
2.9
Zu Abschnitt 4.2 TL Asphalt-StB  07/13:
Die Ergebnisse der in der Tabelle 15 genannten Prüfungen sind über eine Internetmaske unter der Adresse http://www.cbm.bgu.tum.de/index.php?id=333 an das Centrum für Baustoffe und Materialprüfung an der TU München zu übergeben.
2.10
Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07/13:
Der Anhang wird wie folgt geändert:
2.10.1
Zu Anhang A, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)
Die nach TP Gestein-StB Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttelabrieb bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. Die Anforderungen gelten bei einem Feinanteil von mehr als 3 M.-% (bezogen auf den Kornanteil < 2 mm) für den Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E). Ansonsten gelten die Anforderungen für den Schüttelabrieb mit Fremdfüller (Serie F). Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E) höchstens 15 M.-% betragen.
2.10.2
Zu Anhang A, Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)
TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr. 2.2.9, Widerstand gegen Zertrümmerung:
Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung:

AC T
AC TD
SZ26/LA30c)
SZ22/LA25
2.10.3
Zu Anhang A, Widerstand gegen Polieren (Abschnitt 2.2.10)
In der Spalte PA wird PSVangegeben(54) durch PSVangegeben(53) ersetzt.
2.10.4
Zu Anhang A, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (Abschnitt 2.2.14.3)
Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt.
2.10.5
Zu Anhang A, Widerstand gegen Hitzebeanspruchung (Abschnitt 2.2.15)
Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ8/12-Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen.
2.10.6
Zu Anhang A, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)
Es darf nur Fremdfüller verwendet werden, bei dem der Schüttelabrieb nach TP Gestein-StB Teil 6.6.3 Anhang 2 höchstens 45 M.-% beträgt.
Zu Anhang A, Fußnoten
Die Fußnote b findet keine Anwendung. Die Absplitterung darf bei Straßen der Belastungsklassen Bk100, Bk32, Bk10 und Bk3,2 höchstens 5 M.-% betragen.
Es wird folgende Fußnote c ergänzt:
„Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.“
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 5. November 2012 (AllMBl S. 823) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeiten
Die TL Asphalt-StB 07/13 können unter der FGSV-Nr. 797 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlage