Veröffentlichung AllMBl. 2014/08 S. 359 vom 08.07.2014

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Az.: IA3-1041.2-20
34-I
34-I
Zweite Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 8. Juli 2014  Az.: IA3-1041.2-20
Die Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 13. August 2007 (AllMBl S. 425), geändert durch Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 39), wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Worte „§ 59 VwGO“ durch die Worte „§ 37 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.
c)
In Satz 5 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
2.
Es wird folgende neue Nr. 4.2 eingefügt:
„4.2
Widerspruchseinlegung in elektronischer Form
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25. Juli 2013 − E-Government-Gesetz − EGovG − (BGBl I S. 2749) verpflichtet die Behörden der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 1. Juli 2014 − wenn sie Bundesrecht ausführen − einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGovG). Wenn Behörden nur Landesrecht vollziehen, obliegt es der Entscheidung der jeweiligen Behörden, inwieweit sie einen solchen Zugang eröffnen.
Bereits mit Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches eröffnet eine Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, es sei denn, ein abweichender Wille wird ausdrücklich erklärt. In technischer Hinsicht können mit jedem E-Mail-Postfach elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind, empfangen werden.“
3.
Die bisherige Nr. 4.2 wird Nr. 4.3.
4.
Die bisherige Nr. 4.2.1 wird Nr. 4.3.1.
5.
Die bisherige Nr. 4.2.1.1 wird Nr. 4.3.1.1; nach dem Wort „richtet“ werden die Worte „und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat“ eingefügt.
6.
Es wird folgende Nr. 4.3.1.2 eingefügt:
„4.3.1.2
Wenn sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b.“
7.
Die bisherige Nr. 4.2.1.2 wird Nr. 4.3.1.3 und erhält folgende Fassung:
„4.3.1.3
Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1c.“
8.
Es wird folgende Nr. 4.3.1.4 eingefügt:
„4.3.1.4
Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1d.“
9.
Die bisherige Nr. 4.2.1.3 wird Nr. 4.3.1.5; die Worte „1a und 1b“ werden durch die Worte „1a bzw. 1b und 1c bzw. 1d“ ersetzt.
10.
Die bisherige Nr. 4.2.2 wird Nr. 4.3.2.
11.
Die bisherigen Nrn. 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden Nrn. 4.3.2.1 und 4.3.2.2.
12.
Die bisherige Nr. 4.2.3 wird Nr. 4.3.3 und erhält folgende Fassung:
„4.3.3
Obligatorisches Widerspruchsverfahren
Für Verwaltungsakte, bei denen aufgrund von Sondervorschriften (z. B. § 141 FlurbG) vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (obligatorisch) durchzuführen ist:
4.3.3.1
Soweit die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a.
4.3.3.2
Soweit die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b.“
13.
Die bisherigen Nrn. 4.2.4 und 4.2.5 werden Nrn. 4.3.4 und 4.3.5.
14.
In Nr. 5 werden die Worte „http://www.widerspruchsverfahren.bayern.de“ durch die Worte „http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/908978587461“ ersetzt.
15.
Das Anlagenverzeichnis erhält folgende Fassung:
„Anlage 1:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a
Anlage 2:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b
Anlage 3:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1c
Anlage 4:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1d
Anlage 5:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a
Anlage 6:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b
Anlage 7:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a
Anlage 8:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b“
16.
Die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster aus dem Anhang der Bekanntmachung werden durch die im Anhang veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrungsmuster ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juli 2014 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlage