Veröffentlichung AllMBl. 2014/09 S. 387 vom 07.08.2014

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Az.: IC6-0267.2/7
2012.4.5-I
2012.4.5-I
Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) und
Mustervertrag für Anlagen zum Anschluss von
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 7. August 2014  Az.: IC6-0267.2/7
An
die Regierungen
die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege − Fachbereich Polizei −
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
nachrichtlich an
die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
1.
Novellierung der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Die ÜEA-Richtlinie wurde vom Unterausschuss Informations- und Kommunikationstechnik des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ überarbeitet.
Die Zusatzbestimmungen des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zur Richtlinie, ebenfalls geändert und abgedruckt in Anhang 1, sind zu beachten.
2.
Mustervertrag
Der „Mustervertrag für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an die Polizei“, letzter Stand Juli 2009 (siehe Anhang 2), ist anzuwenden.
3.
Anschluss von Brandmeldeanlagen an Integrierte Leitstellen (ILS)
Für den Anschluss von Brandmeldeanlagen sind das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318, BayRS 215-6-1-I) und die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek) vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540) anzuwenden. Danach sind Brandmeldeanlagen, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), an die zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Alarmauslösende Stelle ist ab dem Zeitpunkt ihrer Betriebsaufnahme die örtlich zuständige Integrierte Leitstelle (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ILSG, Nr. 2.3.7 ABek).
4.
Bezugsquellen
Die bundeseinheitliche ÜEA-Richtlinie ist in das Intranet der Bayerischen Polizei „Landesangebot / Logistik / Information und Kommunikation / Technik / Fernmelde- und Funkwesen / Prävention – Forschung“ und in das Internet unter der Adresse http://www.innenministerium.bayern.de/sus/polizei/praeventionundsicherheitstipps/index.php als Download-File eingestellt.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 29. August 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 28. August 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. August 2009 (AllMBl S. 295) außer Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlagen