1132-W
Änderung der Richtlinien
zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises
der Bayerischen Staatsregierung
zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises
der Bayerischen Staatsregierung
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie,
des Innern, für Bau und Verkehr,
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sowie für Gesundheit und Pflege
der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie,
des Innern, für Bau und Verkehr,
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sowie für Gesundheit und Pflege
vom 13. August 2014 Az.: IV/5f-4647/2/1
Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Juli 2013 (AllMBl S. 312), geändert durch Bekanntmachung vom 9. April 2014 (AllMBl S. 266), werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 der Einleitung werden nach dem Wort „Hauswirtschaft“ ein Komma und die Worte „in Gesundheitsberufen“ eingefügt.
- 2.
- Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die Gewährung des Meisterbonus müssen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen.“
- 3.
- Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Dorfhelferinnen)“ werden ein Komma und die Worte „der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer“ eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann, ist für die Auszahlung des Meisterbonus im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Kontakt mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft am Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Bayern aufzunehmen.“
- c)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- d)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Ausgabemittel werden den Kammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Regierung von Mittelfranken, der Bayerischen Verwaltungsschule durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, den Steuerberaterkammern durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den einschlägigen agrarwirtschaftlichen Fachschulen durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Anforderung zur Verfügung gestellt.“
- 4.
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Fachschulen“ werden ein Komma und die Worte „der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die fachlich zuständigen Staatsministerien können sich am Auswahlverfahren und an der Preisverteilung beteiligen.“
- 5.
- Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- ,,5.
- Vollzug der Richtlinien
Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt für den Geschäftsbereich der Staatsministerien
- −
- für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie den Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
- −
- des Innern, für Bau und Verkehr der Bayerischen Verwaltungsschule,
- −
- der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat den Steuerberaterkammern,
- −
- für Gesundheit und Pflege der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer
sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für seinen Geschäftsbereich.“
- 6.
- Nr. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Satz 1 werden Abschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nach Nr. 5 der Anlage erstmals nach erfolgreich abgelegten Prüfungen erfasst, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. August 2014 festgestellt wurde.“
- 7.
- In Nr. 7 werden die Worte „, Infrastruktur, Verkehr“ durch die Worte „und Medien, Energie“ ersetzt.
- 8.
- Der Anlage wird folgende Nr. 5 angefügt:
- ,,5.
- Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
- −
- Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung
- −
- Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in
- −
- Zahnmedizinische/r Fachassistent/in
- −
- Dentalhygieniker/in“
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie |
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr |
|
Dr. Hans Schleicher Ministerialdirektor |
Günter Schuster Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat |
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
|
Wolfgang Lazik Ministerialdirektor |
Martin Neumeyer Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege |
|
Ruth Nowak Ministerialdirektorin |