Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 19 vom 18.12.2014

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Az.: 47-6668/294/1
7071-W
7071-W
Richtlinien zur Durchführung des
Bayerischen Technologieförderungsprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 18. Dezember 2014  Az.: 47-6668/294/1
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen − insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung − AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)
Entwicklung und Innovation im Bereich der allgemeinen Technologien.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll mittelständischen Unternehmen die Entwicklung technologisch neuer Produkte und Verfahren ermöglichen sowie die Anwendung moderner Technologien in Produkten und in der Produktion erleichtern. Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden können Vorhaben der Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen (Entwicklungsvorhaben).
Als Entwicklungsvorhaben gilt insbesondere ein Vorhaben, bei dem ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren
a)
von der Idee bis zu einem ersten, im Kern funktionsfähigen Muster (Vorprototyp) − Phase I −
oder
b)
vom Vorprototyp bis zu einem alle Funktionen erfüllenden ersten Prototypen − Phase II −
entwickelt werden soll.
In begründeten Ausnahmefällen sind auch technische Durchführbarkeitsstudien förderbar, die der Vorbereitung von Entwicklungsvorhaben dienen. Der Durchführungszeitraum von technischen Durchführbarkeitsstudien ist auf höchstens ein Jahr begrenzt.
Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden.
Bei einer wissensbasierten Dienstleistung muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten.
Die Zuwendungen werden ausgereicht als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO und als Innovationsbeihilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Art. 28 AGVO.
2.2
Gefördert werden können Vorhaben der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben). Dabei muss es sich um den Einsatz neuer Technologien handeln, die sich in der jeweiligen Branche noch nicht durchgesetzt haben.
Die Zuwendungen werden ausgereicht als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO und als Investitionsbeihilfen für KMU nach Art. 17 AGVO.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
für Vorhaben nach Nr. 2.1 grundsätzlich nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit (konzernweit) weniger als 400 Beschäftigten, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Bayern haben, KMU gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt,
für Vorhaben nach Nr. 2.2 ausschließlich KMU gemäß Anhang I AGVO.
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
Antragsteller, die das Vorhaben im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführen, können nicht gefördert werden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.
4.2
Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, und vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Das Vorhaben muss im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein. Das Vorhaben muss von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft oder zur Sicherung bzw. zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in Bayern leistet. Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muss bei Abwägung der finanziellen Situation und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie der mit dem Vorhaben verbundenen technischen Risiken so erheblich sein, dass seine Durchführung ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten wäre.
4.3
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.4
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.
4.5
Das Unternehmen muss über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.
4.6
Das antragstellende Unternehmen muss für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
4.7
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4.8
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.9
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.10
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO1).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung
für Vorhaben nach Nr. 2.1 durch Zuschüsse (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) oder durch Darlehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b AGVO) im Rahmen einer Projektförderung,
für Vorhaben nach Nr. 2.2 durch Darlehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt in den Fällen der
a)
Nr. 2.1 bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten bei einer Förderung nach Art. 25 AGVO und Art. 28 AGVO.
Die Beihilfeintensität erhöht sich um zehn Prozentpunkte bei kleinen und mittleren Unternehmen.
b)
Nr. 2.2 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Art. 17 AGVO und Art. 25 AGVO.
Die Beihilfeintensität erhöht sich um zehn Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.
5.3
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO einzuhalten.
6.1
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind:
6.1.1
bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) auf Grundlage von Art. 25 AGVO:
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä
9.000 Euro
Techniker, Meister u. Ä
7.000 Euro
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
5.000 Euro
Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
Sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
6.1.2
bei Innovationsbeihilfen für KMU nach Art. 28 AGVO die Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
6.1.3
bei Förderung einer Durchführbarkeitsstudie auf Grundlage von Art. 25 AGVO die Kosten der Studie, die sich entsprechend Nr. 6.1.1 zusammensetzen können, jedoch ohne Kosten für Instrumente und Ausrüstung und ohne sonstige Betriebskosten.
6.2
Die zuwendungsfähigen Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.2 ergeben sich bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) auf Grundlage von Art. 25 AGVO aus den beihilfefähigen Kosten nach Nr. 6.1.1 sowie bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO aus den Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind den jeweiligen Förderkategorien zuzuordnen.
7.
Verfahren
7.1
Für Vorhaben nach Nr. 2.1 gilt:
7.1.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderpunktes beauftragt:
Bayern Innovativ GmbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB)
im Haus der Forschung
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)
Für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
Hausanschrift:
Prinzregentenstraße 52
80538 München
Für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
Hausanschrift:
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
7.1.2
Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
7.1.3
Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
7.1.4
Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
7.1.5
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Bei Zuschussförderungen erlässt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Bei Darlehensförderungen beauftragt die Bewilligungsbehörde die LfA Förderbank Bayern mit der Durchführung des Darlehensverfahrens. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen. Nach Prüfung werden Mittelabrufe an die zahlungsanweisende Stelle weitergeleitet, der Verwendungsnachweis an die Bewilligungsbehörde.
7.2
Für Vorhaben nach Nr. 2.2 gilt:
7.2.1
Anträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks in zwei Ausfertigungen über die Hausbank bei der LfA Förderbank Bayern (LfA) einzureichen.
7.2.2
Wird unter Berücksichtigung von Nr. 4.7 für ein Darlehen eine Risikoentlastung der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern (BBB) beantragt, sind der Standardantrag der LfA bzw. die Antragsvordrucke der BBB zu verwenden. Anträge auf Risikoentlastung können nur bewilligt werden, wenn sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Förderung gestellt wurden.
7.2.3
Die Hausbank behält eine Ausfertigung des Antrags und leitet die übrigen Ausfertigungen samt Anlagen mit ihrer Hausbankerklärung (Finanzierungsbestätigung) sowie ggf. den Antrag auf Risikoentlastung an die LfA weiter. Wird eine Risikoentlastung durch die BBB beantragt, leitet die Hausbank den Antrag auf Risikoentlastung und eine Ausfertigung des Förderantrags der BBB zu.
7.2.4
Zum Antrag holt die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger ITZB ein.
7.2.5
Nach Durchführung des bankmäßigen Darlehensverfahrens durch die LfA erfolgt ein Angebot, das bei Annahme zusammen mit einer evtl. Risikoentlastung über die Hausbank des antragstellenden Unternehmens bzw. das vorgeschaltete Zentralinstitut ausgereicht wird. Im Fall einer BBB-Bürgschaft erhält die Hausbank des antragstellenden Unternehmens ein separates Bürgschaftsangebot der BBB.
7.2.6
Der Verwendungsnachweis ist bei der LfA einzureichen. Die LfA prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Dazu kann die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger ITZB einholen.
7.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
_______________________
1)
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.