7523-W
Richtlinien für Darlehen
an mittelständische Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft und
freiberuflich Tätige zur Förderung von
Maßnahmen der Energieeinsparung und
der Nutzung erneuerbarer Energien
(Bayerisches Energiekreditprogramm)
an mittelständische Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft und
freiberuflich Tätige zur Förderung von
Maßnahmen der Energieeinsparung und
der Nutzung erneuerbarer Energien
(Bayerisches Energiekreditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 17. Dezember 2014 Az.: 95-9507/60/1
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe
- −
- dieser Richtlinien,
- −
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
- −
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung − AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1),
- −
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Investitionen zur Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen ermöglichen und dadurch zu wesentlichen energetischen Verbesserungen beitragen. Sie sind für Investitionen zu verwenden, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Weg der Refinanzierung durch die LfA Förderbank Bayern den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien verwendet werden. Die Förderung erfolgt jeweils auf Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen), des Art. 39 AGVO (Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte), des Art. 40 AGVO (Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung) oder des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) bzw. auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist.
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. − soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist − durch das geförderte Vorhaben schaffen.
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Bei Förderungen auf der Grundlage der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
- −
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
- −
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
Bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
Keine Förderung erhalten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Darlehen des Bayerischen Energiekreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
- 4.2
- Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Vertragsabschluss.
- 4.3
- Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden können.
- 4.4
- Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach den in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1).
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteil- oder Vollfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA Förderbank Bayern (LfA).
- 5.2
- Umfang der Förderung
Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 25.000 Euro, höchstens jedoch bis zu 12.500.000 Euro gefördert werden.
Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen. Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen.
Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO einzuhalten.
- 5.3
- Beihilfeintensität
Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (ABl C 14, S. 6) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode.
Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der AGVO für das Investitionsvorhaben gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten.
Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen.
Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.
- 5.4
- Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen.
- 5.5
- Absicherung
Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.
- 5.6
- Kumulierung
Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können kumuliert werden mit
- a)
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grundlage der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO bzw. der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Höchstbetrag überschritten werden.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Antrag
Die Darlehen werden über die Hausbanken ausgereicht. Für die Antragstellung sind die Vordrucke der LfA in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
- 6.2
- Zusage und Verwendungsnachweis
Über die Anträge entscheidet die LfA. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht.
- 7.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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- 1)
- Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.