Veröffentlichung AllMBl. 2015/01 S. 29 vom 30.12.2014

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 563100f3b40e146e7b675dbce4211008169c0f3a2692dab461d293d2d4312859

 

Az.: 95-9507/61/1
7523-W
7523-W
Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten
und kommunalen Energienutzungsplänen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 30. Dezember 2014  Az.: 95-9507/61/1
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Energieeinsparung, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll die Durchführung von Studien ermöglichen, auf deren Grundlage Investitionen getätigt werden können, die der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz dienen.
2.
Gegenstand der Förderung
Förderungen nach diesen Richtlinien werden gewährt für Umweltstudien im Sinn von Art. 49 AGVO, die sich auf Investitionen der Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung beziehen (Energiekonzepte).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern.
3.2
Antragsberechtigt sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO. Bei Energiekonzepten, die im Bereich unternehmerischer Tätigkeit erstellt werden sollen, gelten die Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO bzw. für Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Energiekonzepte müssen Standorte auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen.
4.2
Die Energiekonzepte sollen die Thematik Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien umfassen und als Grundlage für anstehende bzw. geplante Investitionsentscheidungen dienen.
4.3
Bei Energieeinsparkonzepten können alle für den Energieverbrauch wesentlichen Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten untersucht werden. Ergebnis der Untersuchung sollen konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit sein.
4.4
Bei kommunalen Energienutzungsplänen sind bevorzugt interkommunale, übergeordnete energetische Konzepte und Planungsziele aufzuzeigen. Der Untersuchungsumfang beinhaltet sowohl kommunale als auch private Liegenschaften, Einrichtungen oder Betriebsstätten. Ergebnis der Planungen sollen für ausgewählte Teilbereiche auch Maßnahmenempfehlungen mit einer Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in technischer, finanzieller, infrastruktureller und energiewirtschaftlicher Hinsicht sein.
4.5
Bei der Erstellung von Energienutzungsplänen sind die gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu beachten.
4.6
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist ausgeschlossen.
4.7
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.8
Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO nicht gefördert.
4.9
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Art. 49 AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung wird auf Antrag in Form eines Zuschusses als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt. Die Beihilfeintensität für die im Rahmen der Studie entstandenen zuwendungsfähigen Kosten beträgt
bis zu 50 % bei kommunalen Gebietskörperschaften und Trägern kirchlicher oder anderer Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO bzw. bis zu 40 % bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind,
bis zu 70 % bei kommunalen Gebietskörperschaften für kommunale/regionale Energienutzungspläne.
Die Förderhöchstsumme bei Energieeinsparkonzepten beträgt 50.000 Euro.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten sind die Kosten der Studie (z. B. Kosten für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, bei kommunalen Energienutzungsplänen auch die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, z. B. in einer Bürgerversammlung).
6.
Antragsverfahren
6.1
Der Freistaat Bayern hat den folgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB Nürnberg)
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Hotline: 0800 0268724
Telefon: 0911 20671-611
Telefax: 0911 20671-650
6.2
Anträge auf Gewährung von Förderungen sind vor Vorhabensbeginn beim Projektträger einzureichen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
6.3
Für Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist der Förderantrag nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zu stellen. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zum ELAN unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
6.4
Für Antragsteller ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist der Antrag auf Förderung mit Formblatt (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) und Anlagen beim Projektträger einzureichen.
6.5
Es sind mindestens drei Vergleichsangebote für die Durchführung der Untersuchungen einzuholen. Das Vergaberecht ist einzuhalten.
6.6
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind an den Projektträger zu richten.
6.7
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zusätzlich zu prüfen.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr. Johann Schachtner
Ministerialdirigent
_______________________
1)
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.