2129.0-U
Richtlinien für die
Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern
Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 19. Dezember 2014 Az.: 66b-U8044-2014/117
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) aus den Zinserlösen des Umweltfonds Zuwendungen zur Intensivierung der Umweltbildung in Bayern.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Inhaltsübersicht
- I.
- Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Zweck der Zuwendung
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzung
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
- 5.2
- Zuwendungsfähige/nicht zuwendungsfähige Ausgaben
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist es, die Umweltbildung/Bildung zur nachhaltigen Entwicklung (BNE) in Bayern zu intensivieren.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die der Intensivierung der BNE in Bayern dienen. Das sind im Einzelnen:
- –
- die Erarbeitung von Modellen für neue Wege und Methoden zur Verstärkung der BNE und ihrer Breitenwirkung;
- –
- die Initiierung und Konkretisierung neuer Umweltbildungsangebote in der allgemeinen Erwachsenenbildung und in der Kinder- und Jugendbildung;
- –
- Bildungsmaßnahmen, mit denen Multiplikatoren oder Einzelpersonen Umweltbewusstsein und Möglichkeiten, für die Umwelt zu handeln, vermittelt werden;
- –
- Erst- oder Ergänzungsausstattung von Umweltbildungseinrichtungen;
- –
- sonstige Vorhaben zur Intensivierung der BNE.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Einrichtungen erhalten, die sich in der BNE engagieren. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der Umweltbildungseinrichtung innehat, so z. B. Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie eingetragene Vereine und rechtsfähige Verbände. Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
Die Einrichtungen bzw. die von ihnen durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder umgesetzt werden.
Zuwendungen werden nicht gewährt für Umweltbildungseinrichtungen, die in der ausschließlichen Trägerschaft des Freistaats Bayern stehen, sowie für staatlich anerkannte Umweltstationen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzung
Die fachliche Kompetenz des Projektträgers sowie die ausgewogene Vermittlung der Bildungsinhalte müssen gewährleistet sein.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der in Nr. 2 genannten Projekte werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch zweckgebundene Zuschüsse oder Zuweisungen gefördert.
- 5.2
- Zuwendungsfähige/nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Zuwendungsfähig sind:
- –
- projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebsausgaben,
- –
- Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese eindeutig im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen. Hier sind insbesondere zu nennen: Lehrteiche, Lehrpfade, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte etc.
Ebenfalls förderfähig sind die Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien, die im Rahmen eines Umweltbildungsprojekts für modellhafte Anschauungsobjekte (z. B. Passivhausmodell, Solarmodul etc.) entstehen.
- –
- Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (z. B. Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel etc.,
- –
- freiwillige Arbeiten von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten, Teilnehmer am freiwilligen ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltbildungseinrichtung und Sachleistungen.
Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.
Die angeschafften Gegenstände sind dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Die Dauer der Zweckbindung wird im Bescheid festgelegt.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende Höchststundensätze zulässig:
–
|
qualifizierte Fachleute
|
38 €/h,
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–
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sonstige Fachkräfte
|
27 €/h,
|
–
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Verwaltungskraft
|
22 €/h.
|
Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis durch Stundenzettel zu belegen. Die genannten Stundensätze sind bei pauschaler Abrechnung Höchstsätze. Sie gelten grundsätzlich auch für Honorarkräfte.
In begründeten Fällen (z. B. Ausgaben für Referenten) können auch höhere nachgewiesene Ausgaben angesetzt werden. Dies setzt jedoch die ausdrückliche, einzelfallbezogene Zustimmung des Beratergremiums voraus.
Projektbezogene Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Fahrtkosten, Telefon, Porto, Bürobedarf) können pauschal mit höchstens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ansatz gebracht werden.
- 5.2.2
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- –
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1 fallen (insbesondere für Planung und Ausführung durch Baufirmen [inkl. Gartenbau], Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten),
- –
- Ausgaben für den Bauunterhalt,
- –
- Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1 fallen,
- –
- nicht projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebsausgaben,
- –
- Ausgaben für laufende Raummieten,
- –
- kommunale Regiearbeiten,
- –
- Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nachförderung),
- –
- Ausgaben, die ein anderer zu tragen verpflichtet ist,
- –
- Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abgezogen werden können,
- –
- Ausgaben für Geschenke und sonstige Repräsentation.
- 5.3
- Mehrfachförderung
- 5.3.1
- Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaats Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. Die Projektförderung nach diesen Förderrichtlinien steht nicht in Konkurrenz zur staatlichen institutionellen Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung, sondern ergänzt diese gegebenenfalls.
- 5.3.2
- Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) und Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. Dem Zuwendungsempfänger muss dennoch ein angemessener Eigenanteil verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 v. H. nicht überschreiten.
- 5.3.3
- Bei jeglicher zulässigen Mehrfachförderung (z. B. aus Bundes- oder EU-Mitteln) muss dem Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 v. H. nicht überschreiten.
- 5.4
- Projektbezogene Einnahmen
Projektbezogene Einnahmen (z. B. aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) stellen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K dar.
- 5.5
- Spenden
Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.4 entsprechend.
- 5.6
- Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme dürfen eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € nicht unterschreiten.
- 5.7
- Höhe der Zuwendung
Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Bedeutung des Projekts sowie der Leistungsfähigkeit des Projektträgers bis zu 70 v. H. als Zuschuss oder Zuweisung gewährt werden.
II.
Verfahren
Verfahren
- 6.
- Antragstellung
Anträge auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien sind von den Maßnahmeträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in zweifacher Fertigung mit ergänzenden Unterlagen (Projektbeschreibung mit Ausgabenkalkulation und Finanzierungsplan) bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO und den vorgenannten Unterlagen in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 7.
- Bewilligungszuständigkeit
Zuwendungen bewilligt die örtlich zuständige Regierung. Sie bezieht bei der Bewilligung die Empfehlungen des Beratergremiums mit ein. Das StMUV gewährleistet die landesweit einheitliche Förderpraxis durch Beratung (durch ein Beratungsgremium externer Experten) und Koordination.
- 8.
- Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und leitet ein Exemplar des Antrags an das StMUV weiter.
Die Anträge werden in der Regel in einem vom StMUV eingesetzten Fachgremium (Beratergremium) beraten, an dessen Sitzungen auch Vertreter der Regierungen teilnehmen. Das StMUV trifft auf der Basis der Empfehlungen des Beratergremiums die Entscheidung für die Auswahl der Projekte.
Der Zuwendungsbescheid wird durch die in Nr. 7 genannte Bewilligungsbehörde erteilt, die auch das weitere Förderverfahren abwickelt. Einen Abdruck des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMUV.
- 9.
- Auszahlung der Zuwendung
Auszahlungsanträge aufgrund von Zuwendungsbescheiden sind von den Maßnahmeträgern mit dem Auszahlungsformblatt des StMUV bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern mit dem Muster 3 zu Art. 44 BayHO in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Auszahlungen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Auszahlungsanträge.
- 10.
- Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern das Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Verwendungsnachweis) ausgefüllt in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Ein Exemplar des geprüften Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie eine Ausfertigung eines evtl. erteilten Widerrufs-, Rücknahme- und/oder Rückforderungsbescheids legt die Bewilligungsbehörde dem StMUV vor.
III.
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften
- 11.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 treten die Richtlinien für die Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern aus Zinserlösen des Umweltfonds vom 3. August 2011 (AllMBl S. 494) außer Kraft.
- 12.
- Zusätzliche Hinweise
- 12.1
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde jedoch beim Vorliegen besonderer, sachlicher Dringlichkeitsgründe im Ausnahmefall einem vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich zustimmen.
- 12.2
- Subventionserhebliche Angaben
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) in der jeweils geltenden Fassung.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar.
Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
- 12.3
- Kostenerstattung
Den Mitgliedern des Beratergremiums können die für die Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Reisekosten vom StMUV erstattet werden.
- 12.4
- Barrierefreier Zugang
Auf dem gesamten Gelände einer Umweltbildungseinrichtung ist ein möglichst barrierefreier Zugang zu Umweltbildungselementen/Infostellen zu gewährleisten.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor