7800-L
Richtlinie zur Förderung von Schülerunternehmen
für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung
für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 19. Dezember 2014 Az.: M4-7687-1/162
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen die Gründung oder Erweiterung von Schülerunternehmen als Schulprojekte für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
Durch diese Förderung sollen in möglichst vielen bayerischen Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 Schülerunternehmen gegründet oder ausgebaut werden, die in Eigeninitiative eine gesundheitsförderliche Verpflegung für ihre Mitschüler anbieten. Damit soll die Entwicklung und der Erhalt eines gesundheitsfördernden Lebensstils an Bayerns Schulen unterstützt werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in staatlichen und privaten Schulen, die unter Einbindung von Schüleraktivitäten ab der Jahrgangsstufe 7 zur dauerhaften Verbesserung der Verpflegungssituation an der Schule führen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erfüllt sind.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Schule oder der jeweilige Sachaufwandsträger.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller
- –
- einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Förderung bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingereicht hat,
- –
- noch nicht mit der Maßnahme begonnen hat,
- –
- sich zur Beratung durch eine Fachkraft zum Schulverpflegungsangebot verpflichtet hat,
- –
- sich zur Einhaltung eines Mindestangebots an gesundheitsförderlicher Verpflegung verpflichtet hat,
- –
- sich zur Beratung durch die zuständige staatliche Lebensmittelüberwachung verpflichtet hat,
- –
- sich verpflichtet hat, alle betroffenen Personen in infektions- und lebensmittelhygienischer Hinsicht zu belehren,
- –
- soweit Zuwendungsempfänger die Schule ist, eine Einverständniserklärung1) des zuständigen Sachaufwandsträgers vorweist.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind 70 % der Ausgaben, die dem Schülerunternehmen bei der Ausstattung und Einrichtung der Räumlichkeiten zur Herstellung, Lagerung und zum Vertrieb gesundheitsfördernder Verpflegung entstehen.
- 5.3
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Ausgaben für Lebensmittel und sonstige Verbrauchsgüter.
- 5.4
- Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 4.500 Euro. Der Höchstbetrag der Zuwendung darf innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der ersten Bewilligung mit maximal einem weiteren Antrag ausgeschöpft werden.
- 5.5
- Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist. Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inklusive Mittel des Bundes und der EU) 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten.
- 5.6
- Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraums.
- 6.
- Sonstige Bestimmungen
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBI S. 259), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 (FMBI S. 314), zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie und im Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Nrn. 1.4 und 4.2 der ANBest-P werden nicht angewendet.
- 7.
- Antragsverfahren
- 7.1
- Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht) bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht einzureichen.
- 7.2
- Bewilligung und Auszahlung
Die Bewilligungsstelle entscheidet nach Vorlage und Prüfung des Antrags über die Gewährung der Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie, erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt den Zuwendungsbetrag an die Zuwendungsempfänger aus.
- 7.3
- Verwendungsnachweis
Nach dem Abschluss der Maßnahme ist der Verwendungsnachweis mit dem entsprechenden Vordruck (im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Soweit die Schule Zuwendungsempfänger ist, sind auch Rechnungen förderfähig, die auf den jeweiligen Sachaufwandsträger ausgestellt sind, soweit die Rechnungen dem Projekt eindeutig zurechenbar sind. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn der Sachaufwandsträger Zuwendungsempfänger ist und die Rechnung auf die Schule ausgestellt ist.
- 8.
- Hinweise
Die Förderung der Gründung oder Erweiterung von Schülerunternehmen für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung im Sinn dieser Richtlinie erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Staatshaushalt. Die Bewilligungsstelle kann Zuschüsse nur im Rahmen der ihr vom StMELF zugewiesenen Mittel bewilligen.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
- 1)
- Erfordernis des Einverständnisses entfällt bei Schulen ohne Sachaufwandsträger (Privatschulen).