7845-L
Bayerisches Programm zur Stärkung des Weinbaus − Teil A:
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(WBA)
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(WBA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 14. November 2014 Az.: L3-7387-1/201
Rechtsgrundlagen
- −
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
- −
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,
- −
- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
- −
- Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor,
- −
- Nationales Stützungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
- −
- Weingesetz (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I 2011 S. 66),
- −
- Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBl I S. 1538, 1699),
- −
- Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl S. 667,
BayRS 7821-6-U/L, 2125-2-2-U/L).
- A.
- Stützungsmaßnahme gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
„Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“
- 1.
- Zweck der Unterstützung
Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
- 2.
- Gegenstand der Unterstützung
Folgende Maßnahmen werden unterstützt:
- a)
- die Sortenumstellung mit Pfropfreben,
- b)
- die Umstrukturierung durch Änderung des Zeilenabstands,
- c)
- die Beschaffung und feste Installation von Tropfbewässerungsanlagen.
- 3.
- Voraussetzungen für eine Unterstützung
- 3.1
- Flächenbezogene Voraussetzungen
Unterstützungsfähig sind nur Vorhaben auf Flächen des Antragstellers in Bayern, die in der Weinbaukartei erfasst sind.
- 3.2
- Maßnahmebezogene Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die jeweilige Maßnahme erfüllt werden:
- a)
- Sortenumstellung mit Pfropfreben:
Die Sortenumstellung muss von einer Keltertraubensorte in eine andere Keltertraubensorte gemäß Anlage 1 erfolgen.
- b)
- Umstrukturierung durch Änderung des Zeilenabstands:
- −
- In Direktzuglagen, Steillagen und Terrassenanlagen muss der durchschnittliche Zeilenabstand nach der Maßnahme
- ●
- bei Verringerung durchschnittlich mindestens 20 cm unter dem Zeilenabstand vor der Maßnahme bzw. Rodung liegen,
- ●
- bei Erweiterung der Zeilenbreite durchschnittlich mindestens 10 cm über dem Zeilenabstand vor der Maßnahme bzw. Rodung liegen.
- −
- Die durchschnittliche Mindestbreite beträgt in Direktzuglagen 1,80 m und in Steillagen 1,60 m.
- −
- Die Zeilenbreite darf in Direktzuglagen und Steillagen 3,50 m nicht über-schreiten.
- 4.
- Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften, die Rebflächen gemäß Nr. 3.1 bewirtschaften. Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.
- 5.
- Ausschluss von der Unterstützung
Ausgeschlossen von der Unterstützung ist/sind:
- a)
- Bewirtschafter mit widerrechtlichen Rebflächen im Sinn der Art. 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- b)
- Maßnahmen auf Feldstücken, deren Größe weniger als 500 m2 beträgt,
- c)
- die Durchführung der gleichen Maßnahme innerhalb von fünf Jahren auf dem gleichen Feldstück nach Auszahlung der Unterstützung,
- d)
- die gleichzeitige Beantragung von Sortenumstellung und Umstrukturierung auf einem Feldstück,
- e)
- die aufeinanderfolgende Durchführung von Sortenumstellung und Umstrukturierung auf dem gleichen Feldstück innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der Unterstützung für eine der beiden Maßnahmen,
- f)
- alle Maßnahmen auf einer unbestockten Fläche, auf der erstmalig bzw. nach Unterbrechung erstmalig wieder ein Bepflanzungsrecht ausgeübt werden soll,
- g)
- das Umsetzen von Pfropfreben aus einer bereits bestehenden Rebanlage,
- h)
- Vorhaben, die zu Zahlungen von unter 100 € (Bagatellgrenze) führen,
- i)
- Flächen, die in ein Verfahren der Weinbergsflurbereinigung einbezogen sind und deren Wiederaufbau durch das Amt für Ländliche Entwicklung erstattet wird,
- j)
- Maßnahmen, die durch ein anderes Förderprogramm gefördert werden können,
- k)
- die Maßnahmen Umstrukturierung und Sortenumstellung auf Feldstücken, für die bei Bewilligung oder Auszahlung bereits eine Verpflichtung nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm für die Maßnahme „Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen (A46/A47)“ bzw. „Weinbau in Steil- und Terrassenlagen (B55)“ besteht,
- l)
- die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.
- 6.
- Art und Umfang der Unterstützung
- 6.1
- Art der Unterstützung
Die Unterstützung erfolgt ohne Rechtsanspruch und wird als Pauschale (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
- 6.2
- Umfang der Unterstützung
Die Höhe der Unterstützung hängt von den im jeweiligen Haushaltsjahr von der EU-Kommission bereitgestellten finanziellen Mitteln und vom Umfang der gestellten Anträge ab. Die nachfolgend genannten Pauschalen sind Höchstbeträge, die zur Anpassung an die jeweilige Finanzlage gekürzt werden können.
Die Pauschale beträgt
- a)
- für die Sortenumstellung mit Pfropfreben
- −
- bis zu 5.500 €/ha in Direktzuglagen,
- −
- bis zu 12.000 €/ha in Steillagen (ab 40 % Hangneigung),
- −
- bis zu 14.000 €/ha in Terrassenanlagen,
- b)
- für die Umstrukturierung durch Änderung des Zeilenabstands
- −
- bis zu 5.500 €/ha in Direktzuglagen,
- −
- bis zu 12.000 €/ha in Steillagen (ab 40 % Hangneigung),
- −
- bis zu 14.000 €/ha in Terrassenanlagen,
- c)
- für die Beschaffung und feste Installation von Tropfbewässerungsanlagen
- −
- bis zu 2.000 €/ha in Direktzuglagen,
- −
- bis zu 3.200 €/ha in Steillagen (ab 40 % Hangneigung),
- −
- bis zu 3.200 €/ha in Terrassenanlagen.
- 6.3
- Förderfähige Fläche
Es ist nur die zum Abschluss des Vorhabens bei der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich festgestellte bepflanzte Rebfläche gemäß Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 förderfähig, jedoch nur bis zu der im Förderantrag beantragten Größe.
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
- 7.1
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn mit der Maßnahme nicht vor Stellung eines Antrags auf Unterstützung begonnen wurde. Als vorzeitiger Maßnahmebeginn gilt insbesondere:
- a)
- bei der Umstellung und Umstrukturierung die Lieferung des Pflanzguts; die Bestellung des Pflanzguts ist förderunschädlich,
- b)
- bei der Tropfbewässerung der Kauf der Tropfschläuche.
Es kann grundsätzlich keine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Vorhabens erteilt werden.
- 7.2
- Durchführungszeitraum
Die Maßnahme ist bis zum 31. Mai des Kalenderjahres der Bewilligung des Förderantrags abzuschließen. In Härtefällen (z. B. schwerwiegende Krankheit des Betriebsleiters) ist eine Verlängerung dieser Frist auf Antrag möglich.
- 7.3
- Abschluss des Vorhabens
Die Unterstützung kann nur für Maßnahmen ausgezahlt werden, die innerhalb des Durchführungszeitraums abgeschlossen sind.
Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. a und b gelten als abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt sind.
Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c gelten als abgeschlossen, wenn die Tropfbewässerungsanlage installiert wurde.
- 7.4
- Aufbewahrungspflicht
Der Antragsteller hat die Antragsunterlagen, insbesondere die entsprechenden Belege, für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren und für eine eventuelle Prüfung durch die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) als Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden oder Organe der Europäischen Gemeinschaften bereitzuhalten.
- 7.5
- Sortenverifizierung
Bei der Maßnahme Sortenumstellung wird nach Auszahlung der Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt vor Ort überprüft, ob die im Zahlungsantrag angegebene Sorte mit der gepflanzten Sorte übereinstimmt.
- 7.6
- Kürzung und Sanktionen
Wird bei der Sortenverifizierung festgestellt, dass eine andere Sorte als im Zahlungsantrag angegeben gepflanzt wurde, wird die Flächenabweichung zwischen der ausbezahlten Fläche der Maßnahme Sortenumstellung des kontrollierten Vorhabens und der tatsächlich festgestellten Fläche berechnet. Bei einer Flächenabweichung bis 3 % verringert sich die förderfähige Fläche entsprechend und die Differenz wird zurückgefordert.
Wird eine Flächenabweichung von mehr als 3 % festgestellt, so wird die doppelte Differenz zurückgefordert.
Bei einer Flächenabweichung von mehr als 20 % wird die Zuwendung, die für die Maßnahme Sortenumstellung ausbezahlt worden ist, zurückgefordert.
- 7.7
- Aufhebung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) und die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen einschließlich Verzinsung erfolgt gemäß §§ 10 und 14 MOG und Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 7.8
- Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Die Vorgaben des Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) sind einzuhalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen muss für drei Jahre ab der Auszahlung der Prämie gewährleistet werden. Hierzu muss der Antragsteller im Kalenderjahr nach der Auszahlung der Umstrukturierungsprämie erstmals und jeweils in den beiden folgenden Kalenderjahren einen Mehrfachantrag stellen. Bei Verstößen (Handlungen und/oder Unterlassungen) gegen diese Verpflichtungen, die unmittelbar dem Antragsteller zuzuschreiben sind, wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes der Zahlungsbetrag teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und muss vom Antragsteller ggf. erstattet werden.
- 7.9
- Bewirtschafterwechsel
Innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr der Auszahlung darf der Bewirtschafter einer geförderten Fläche nicht wechseln. Davon ausgenommen ist nur der Bewirtschafterwechsel innerhalb der Hofnachfolge oder die vorweggenommene Hofnachfolge durch Pacht.
- 7.10
- Vorsätzlich falsche Angaben
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von einer Unterstützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
- 8.
- Verfahren
- 8.1
- Antragsstellung
Anträge auf Unterstützung müssen nach der jeweiligen Antragseröffnung, spätestens bis zum 31. Januar (Antragszeitraum) unter Verwendung der jeweils gültigen Antragsformulare bei der LWG gestellt werden.
Je Antragsteller ist grundsätzlich nur ein Antrag auf Unterstützung je Antragszeitraum möglich. In diesem Antrag müssen alle Feldstücke, für die eine Unterstützung beantragt wird, enthalten sein.
- 8.2
- Bewilligung und Auswahl
Die Anträge werden von der LWG geprüft und nach Ende der Antragsfrist zeitnah bewilligt.
Die Auswahl der zu bewilligenden Anträge erfolgt anhand eines Verfahrens gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.
- 8.3
- Zahlungsantrag und Auszahlung
Nach Abschluss der Maßnahmen muss der Zahlungsantrag spätestens bis 31. Mai im Kalenderjahr der Bewilligung mittels des dafür vorgesehenen Formblatts an der LWG gestellt werden, damit die notwendige Vor-Ort-Kontrolle veranlasst werden kann.
Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Jahr der Bewilligung.
Die erforderlichen Originalbelege (z. B. Rechnungen, Lieferscheine) sind vorzulegen, aus denen, sofern bezogen, auch die Anzahl der bezogenen Reben und die Sorte ersichtlich sind.
- 8.4
- Übergangsregelung
Für alle Anträge, die auf Basis der Durchführungsbestimmungen des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus in der Fassung vom 5. Mai 2011 oder vorherigen Fassungen der Durchführungsbestimmungen gestellt wurden, haben die Durchführungsbestimmungen vom 5. Mai 2011 (Az.: L3-7387-703) weiterhin Gültigkeit. Dies bedeutet, dass diese Anträge nach den Bestimmungen und Fristen der Durchführungsbestimmungen vom 5. Mai 2011 abgewickelt werden.
Für alle Anträge, die auf Basis der Durchführungsbestimmungen des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus in der Fassung vom 12. Dezember 2013 (Az.: L3-7387-1/156) bewilligt wurden, haben die Durchführungsbestimmungen vom 12. Dezember 2013 weiterhin Gültigkeit. Dies bedeutet, dass diese Anträge nach den Bestimmungen der Durchführungsbestimmungen vom 12. Dezember 2013 abgewickelt werden.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 14. November 2014 in Kraft und mit Ablauf des 14. Oktober 2018 außer Kraft. Sie ersetzen die Durchführungsbestimmungen vom 12. Dezember 2013, geändert durch Schreiben vom 28. April 2014 (Az.: L3-7387-1/173), und finden auf alle noch nicht bewilligten Anträge Anwendung.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage
Für die Sortenumstellung sind die in Bayern klassifizierten Keltertrauben gemäß untenstehender Tabelle zugelassen. Bei der Verwendung von Rebsortencodes sind die Rebsortennummern der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu verwenden.
Weiße Rebsorten − Stand 14. November 2014
Rebsorten- Nummer |
Rebsorten- Bezeichnung |
Kurzform der Bezeichnung |
115 | Albalonga | Albalonga |
155 | Arnsburger | Arnsburger |
125 | Auxerrois | Auxerrois |
103 | Bacchus | Bacchus |
139 | Blauer Silvaner | Bl. Silvaner |
146 | Bronner | Bronner |
136 | Chardonnay | Chardonnay |
156 | Ehrenbreitsteiner | Ehrenbr.st. |
119 | Ehrenfelser | Ehrenfel. |
134 | Elbling, Roter | Elbling Rot. |
126 | Elbling, Weißer | Elbling,Wei. |
113 | Faberrebe | Faberrebe |
157 | Findling | Findling |
127 | Fontanara | Fontanara |
158 | Freisamer | Freisamer |
122 | Gelber Muskateller | Gelb.Muskat. |
109 | Gewürztraminer, Traminer | Traminer |
160 | Goldriesling | Goldriesling |
102 | Grüner Silvaner | Silvaner Gr. |
166 | Gutedel, Roter | Guted., Rot. |
129 | Gutedel, Weißer | Guted., Wei. |
153 | Helios | Helios |
123 | Hibernal | Hibernal |
161 | Hölder | Hölder |
116 | Huxelrebe | Huxelrebe |
144 | Johanniter | Johanniter |
162 | Juwel | Juwel |
121 | Kanzler | Kanzler |
104 | Kerner | Kerner |
163 | Kernling | Kernling |
159 | Malvasier früher roter | Malv.früh.ro |
117 | Mariensteiner | Marienstei. |
137 | Merzling | Merzling |
112 | Morio-Muskat | Morio-Musk. |
101 | Müller-Thurgau | Müll.-Thurg. |
177 | Muscaris | Muscaris |
167 | Muskateller, Roter | Muskat.,Rot. |
118 | Muskat-Ottonel | Musk.-Otton. |
164 | Nobling | Nobling |
114 | Optima | Optima |
165 | Orion | Orion |
108 | Ortega | Ortega |
145 | Osteiner | Osteiner |
107 | Perle | Perle |
138 | Phoenix | Phoenix |
141 | Prinzipal | Prinzipal |
143 | Regner | Regner |
131 | Reichensteiner | Reichenst. |
111 | Rieslaner | Rieslaner |
110 | Ruländer | Ruländer |
172 | Saphira | Saphira |
171 | Sauvignon blanc | Sauvig.bl. |
105 | Scheurebe | Scheurebe |
133 | Schönburger | Schönburger |
135 | Siegerrebe | Siegerrebe |
168 | Silcher | Silcher |
169 | Sirius | Sirius |
152 | Solaris | Solaris |
176 | Souvignier gris | Souvi.gris |
147 | Staufer | Staufer |
181 | Villaris | Villaris |
180 | We 69-607-42/ Sauvignon Cita | We 69-607-42 |
179 | We 69-630-13/ Sauvignon Gryn | We 69-630-13 |
178 | We 70-267-14/Sauvignon Sary | We 70-267-14 |
120 | Weißer Burgunder | Weiß. Burg. |
106 | Weißer Riesling | Riesling,Wie |
132 | Würzer | Würzer |
Rote Rebsorten − Stand 14. November 2014
Rebsorten- Nummer |
Rebsorten- Bezeichnung |
Kurzform der Bezeichnung |
823 | Accent | Accent |
777 | Acolon | Acolon |
822 | Allegro | Allegro |
806 | Baron | Baron |
792 | Blauburger | Blauburger |
775 | Blauer Frühburgunder | Frühburg.Bl. |
772 | Blauer Portugieser | Portugieser |
771 | Blauer Spätburgunder | Spätburg.Bl. |
794 | Blauer Trollinger | Bl.Trolling. |
791 | Blauer Zweigelt | Bl.Zweigelt |
818 | Bolero | Bolero |
809 | Cabernet Carbon | Cab.Carbon |
810 | Cabernet Carol | Cab.Carol |
808 | Cabernet Cortis | Cab.Cortis |
803 | Cabernet Cubin | Cab.Cubin |
798 | Cabernet Dorio | Cab.Dorio |
788 | Cabernet Dorsa | Cab.Dorsa |
813 | Cabernet Franc | Cabern.Franc |
776 | Cabernet Mitos | Cab.Mitos |
783 | Cabernet Sauvignon | Cab.Sauvig. |
826 | Calandro | Calandro |
800 | Dakapo | Dakapo |
780 | Deckrot | Deckrot |
773 | Domina | Domina |
781 | Dornfelder | Dornfelder |
789 | Dunkelfelder | Dunkelfelder |
795 | Hegel | Hegel |
787 | Helfensteiner | Helfsteiner |
796 | Heroldrebe | Heroldrebe |
785 |
Lemberger (Blauer Limberger) |
Lemberger |
779 | Merlot | Merlot |
807 | Monarch | Monarch |
774 | Müllerrebe, Schwarzriesling | Schwarzriesl |
821 | Muskat Trollinger | Muska.Troll. |
819 | Neronet | Neronet |
801 | Palas | Palas |
824 | Piroso | Piroso |
805 | Prior | Prior |
825 | Reberger | Reberger |
784 | Regent | Regent |
793 | Rondo | Rondo |
797 | Rotberger | Rotberger |
820 | Rubinet | Rubinet |
782 | Saint Laurent | Saint Laur. |
786 | Tauberschwarz | Taubschwarz |
827 | Wildmuskat | Wildmuskat |