2175.5-G
Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
für Gesundheit und Pflege
vom 7. Januar 2015 Az.: 43b-G8300-2014/195-5
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für die Familienpflege und die Angehörigenarbeit im „Bayerischen Netzwerk Pflege“.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass sich die Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke ebenfalls mit freiwilligen Zuwendungen beteiligen.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Familienpflege („Bayerisches Netzwerk Pflege“)
- 1.1
- Zweck der Förderung
- 1.1.1
- Familienpflegestationen tragen dazu bei, die Familien in besonderen Not- und Krisensituationen zu stützen, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden.
Die Familienpflege tritt dann ein, wenn die Person, die bisher einen Haushalt mit mindestens einem Kind geführt hat, in der Regel Mutter oder Vater, diesen z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Erholungs- oder Kuraufenthalt nicht mehr selbst oder nicht mehr alleine führen kann. Die qualifizierte Familienpflegerin übernimmt die Betreuung und Erziehung der Kinder sowie die Versorgung des Haushalts.
- 1.1.2
- Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen die Weiterführung der Familienpflegestationen zu erleichtern und ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Familienpflegerinnen auch durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit sicherzustellen.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Ausgaben der Familienpflegestationen für die Familienpflege. Die Förderpauschale nach Nr. 1.5.2.1 ist insbesondere für die Ausgaben bestimmt, die durch
- –
- den Einsatz der staatlich anerkannten Familienpfleger und Familienpflegerinnen (einschließlich anteilige Sachausgaben),
- –
- die regionale Vernetzung (Poolbildung),
- –
- die Vorhaltung,
- –
- die Einsatzleitung und
- –
- die Supervision/Praxisberatung
entstehen.
- 1.3
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- –
- die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
- –
- freigemeinnützige Stiftungen sowie
- –
- private Anbieter,
soweit sie Träger von Familienpflegestationen sind und dort Fachkräfte nach Nr. 1.5.1.2 beschäftigen.
- 1.4
- Fördervoraussetzungen
- 1.4.1
- Voraussetzung für die Förderung ist, dass
- a)
- mindestens
- –
- eine Fachkraft nach Nr. 1.5.1.2 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in der Familienpflege eingesetzt ist und
- –
- eine sonstige Haushaltshilfe zur Verfügung steht,
- b)
- eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen ambulanten sozialpflegerischen Diensten sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen (insbesondere Jugendamt, Sozialamt, Krankenkasse) erfolgt,
- c)
- die Fachkräfte nach Nr. 1.5.1.2 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können und
- d)
- die Familienpflegestation zur Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen ist.
- 1.4.2
- Darüber hinaus soll mit zwei weiteren benachbarten Familienpflege- oder Dorfhelferinnenstationen eine Vernetzung bestehen sowie ein regionaler, trägerübergreifender Arbeitskreis „Familienpflege“ eingerichtet werden. Bei weniger als drei vollzeitbeschäftigten oder einer entsprechenden Zahl von teilzeitbeschäftigten Fachkräften in der Familienpflegestation muss die Vernetzung durch eine Versorgung aus einer Hand oder gemeinsame Koordinierung erfolgen.
- 1.4.3
- Der Anteil der beschäftigten Haushaltshilfen muss 20 v. H. der förderfähigen Fachkräfte nach Nr. 1.5.1.2, jedoch mindestens eine Vollzeitkraft (oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften) betragen. Von dem Erfordernis der Beschäftigung sonstiger Haushaltshilfen kann abgesehen werden, wenn ein Kooperationsvertrag mit einem anderen sozialen Dienst besteht, der Haushaltshilfe in entsprechendem Umfang anbietet.
- 1.5
- Art und Umfang der Förderung
- 1.5.1
- Art der Förderung
- 1.5.1.1
- Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 1.5.1.2
- Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannter Familienpfleger beziehungsweise staatlich anerkannte Familienpflegerin oder als Dorfhelfer beziehungsweise Dorfhelferin abgeschlossen haben, soweit die Ausgaben für die Familienpflege nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.
- 1.5.2
- Höhe der Förderung
- 1.5.2.1
- Die Förderpauschale beträgt für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.5.1.2 jährlich bis zu einschließlich 7.800 Euro, wenn diese mindestens zu 90 v. H. in der Familienpflege eingesetzt war. Im Übrigen reduziert sich der Betrag entsprechend dem Umfang der Beschäftigung in der Familienpflege, wobei dieser mindestens 50 v. H. betragen muss.
- 1.5.2.2
- Je 20.000 Einwohner – bezogen auf die einzelnen Regierungsbezirke – ist maximal eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.5.1.2 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig. Die voll- und teilzeitbeschäftigten Dorfhelfer und Dorfhelferinnen sind auf diesen Personalschlüssel anzurechnen.
- 1.5.2.3
- Übersteigt in einem Regierungsbezirk die Zahl der von den Zuwendungsempfängern beschäftigten Fachkräfte nach Nr. 1.5.1.2 die Zahl der förderfähigen Fachkräfte nach Nr. 1.5.2.2, so werden keine neuen Familienpflegestationen in die Förderung aufgenommen.
- 1.5.3
- Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine Fachkraft nach Nr. 1.5.1.2 nicht beschäftigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.
- 2.
- Angehörigenarbeit („Bayerisches Netzwerk Pflege“)
- 2.1
- Zweck der Förderung
- 2.1.1
- Durch psychosoziale Beratung, begleitende Unterstützung und Entlastung der pflegenden Angehörigen von älteren pflegebedürftigen Menschen soll die Fachstelle für pflegende Angehörige verhindern, dass die Angehörigen durch die oft lang andauernde Pflege selbst erkranken und zum Pflegefall werden (Angehörigenarbeit). Ihre Pflegebereitschaft zu erhalten und die Pflegefähigkeit zu sichern (Prävention) muss auch im Interesse der Pflegebedürftigen wie der Kommunen und des Staates oberstes Ziel der Angehörigenarbeit sein.
- 2.1.2
- Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Als Angehörige gelten auch sonstige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Pflege umfasst auch die Betreuung von Personen im Sinn des § 45a SGB XI, insbesondere von Menschen mit Demenzerkrankung.
- 2.2
- Gegenstand der Förderung
- 2.2.1
- Aufgabe der Fachstelle für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere
- –
- Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Angehörigen und Pflegefachkräften,
- –
- Aktivierung des persönlichen Umfelds,
- –
- neutrale Information und Beratung über Hilfsangebote und deren Finanzierung,
- –
- Unterstützung bei Behördenangelegenheiten,
- –
- Öffentlichkeitsarbeit.
Hospizarbeit ist keine Angehörigenarbeit im Sinn dieser Förderrichtlinie.
- 2.2.2
- Gefördert werden die Ausgaben für die Angehörigenarbeit, die nicht durch gesetzliche Kostenträger gedeckt sind. Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 6 und 7 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
- 2.3
- Zuwendungsempfänger
- 2.3.1
- Zuwendungsempfänger sind vorrangig
- –
- die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
- –
- freigemeinnützige Stiftungen sowie
- –
- private Anbieter,
soweit sie Angehörigenarbeit im Sinn dieser Richtlinie durchführen und Fachkräfte nach Nr. 2.5.1.2 beschäftigen.
- 2.3.2
- Zuwendungsempfänger können darüber hinaus auch Kommunen sein, wenn Träger nach Nr. 2.3.1 für die Durchführung dieser Aufgabe nicht zur Verfügung stehen.
- 2.4
- Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung der Fachstelle für pflegende Angehörige ist, dass
- –
- eine Fachkraft nach Nr. 2.5.1.2 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit in der Angehörigenarbeit, einschließlich der Organisation und Begleitung von Angehörigengruppen und niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach §§ 45c und 45d SGB XI tätig ist, die nicht zugleich als Pflegedienstleitung agiert,
- –
- die Fachkräfte nach Nr. 2.5.1.2 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
- –
- eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen Pflegeeinrichtungen, sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen (insbesondere den Krankenkassen, Pflegekassen, Sozialämtern, Gesundheitsämtern) erfolgt,
- –
- die Fachstelle für pflegende Angehörige regelmäßig erreichbar ist,
- –
- sie nach außen als „Fachstelle für pflegende Angehörige“ erkennbar ist und
- –
- Hausbesuche durchgeführt werden.
Bei erstmaliger Förderung ist darüber hinaus die Bereitschaft erforderlich, sich ggf. räumlich mit einem Pflegestützpunkt zu verbinden. Im Einzugsbereich eines Pflegestützpunkts werden keine neuen Fachstellen für pflegende Angehörige gefördert, die vom Pflegestützpunkt räumlich getrennt sind. Bereits bestehende Fachstellen für pflegende Angehörige können eine als Fachkraft nach Nr. 2.5.1.2 eingesetzte Pflegedienstleitung solange weiter einsetzen, bis ein Austausch der Fachkraft durchgeführt wird (Bestandsschutz).
- 2.5
- Art und Umfang der Förderung
- 2.5.1
- Art der Förderung
- 2.5.1.1
- Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 2.5.1.2
- Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für diplomierte und graduierte Sozialpädagogen beziehungsweise Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialarbeiterinnen nach Nr. 2.4 gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, soweit die Ausgaben für die Angehörigenarbeit nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind. Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 6 und 7 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
- 2.5.2
- Höhe der Förderung
- 2.5.2.1
- Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 2.5.1.2 jährlich bis zu einschließlich 17.000 Euro. Bei einer räumlichen Anbindung an einen Pflegestützpunkt, die durch eine Bescheinigung des Pflegestützpunkts nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für höchstens eine Fachkraft für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Bei Teilzeitkräften reduziert sich die Förderpauschale entsprechend.
- 2.5.2.2
- Die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte verständigen sich im Rahmen einer kommunalen Pflegebedarfsplanung gemeinsam mit allen beteiligten Trägern darauf, wer die Angehörigenarbeit im Sinn der Nr. 2.4 durchführen und in die staatliche Förderung einbezogen werden soll.
- 2.5.2.3
- Je 100.000 Einwohner ist eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft (je Landkreis mindestens eine Fachkraft, je kreisfreie Stadt mindestens eine halbe Fachkraft) nach Nr. 2.5.1.2 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig.
- 2.5.2.4
- Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 2.5.1.2 nicht beschäftigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.
- 3.
- Mehrfachförderung
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. Für die Förderung von Fachstellen für pflegende Angehörige wird auf Nr. 2.2.2 Satz 2 verwiesen.
II.
Verfahren
Verfahren
- 4.
- Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres beim ZBFS ein, das für die Abwicklung des Förderverfahrens bis 31. Dezember 2015 zuständig ist. Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. Für Anträge für das Förderjahr 2015, die bis spätestens 1. April 2015 beim ZBFS eingehen, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Wirkung vom 1. Januar 2015 als erteilt. Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet das ZBFS nach Eingang des vollständigen Antrags.
- 5.
- Auszahlungsverfahren
Das ZBFS kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine Abschlagszahlung bewilligen. Die Abschlagszahlung darf maximal 70 v. H. der bewilligten Zuwendung betragen. Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahres angefordert werden. Das ZBFS unterstützt die Bemühungen von Trägern, die die Fördervoraussetzung nach Abschnitt I Nr. 1.4.2 durch eine trägerübergreifende Kooperation anstreben.
- 6.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
- 6.1
- Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem ZBFS, das für Anträge, die bis 31. Dezember 2015 eingehen, zuständig ist und das die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt, vorzulegen. Die beim ZBFS erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. In der Familienpflege sind bei der Angabe der Personalausgaben die vorgegebenen Kostenpauschalen zu verwenden. Dies gilt auch für die erstmalige Antragstellung. Die Beträge der Kostenpauschalen werden jährlich vom ZBFS in Abstimmung mit dem Staatsministerium festgelegt. Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:
- 6.1.1
- Familienpflege
Durch Vorlage der Personalkontenblätter und der Einsatzlisten ist nachzuweisen, dass die geförderten Fachkräfte im vorgesehenen Umfang beschäftigt und in der Familienpflege im Sinn dieser Richtlinie eingesetzt waren.
- 6.1.2
- Angehörigenarbeit
Durch Vorlage der Personalkontenblätter ist nachzuweisen, dass die geförderten Fachkräfte nach Abschnitt I Nr. 2.5.1.2 wie vorgesehen beschäftigt waren. Der Träger bestätigt, dass diese Kräfte im geförderten Umfang ausschließlich in der Angehörigenarbeit tätig waren.
- 6.2
- Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das ZBFS.
- 6.3
- Zinsen werden nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 50 Euro beträgt.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Ruth N o w a k
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektorin