Veröffentlichung AllMBl. 2015/10 S. 454 vom 24.09.2015

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Az. M4-7687.2-1/30
7845-L
7845-L
Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen
im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
(Schulobst- und -gemüseprogrammrichtlinie – SOGPR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 24. September 2015, Az. M4-7687.2-1/30
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671),
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2013, S. 12),
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 38),
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549),
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm (Schulobstgesetz) vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist,
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist,
Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
Präambel
1Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer bewussten Ernährung. 2Dem zu geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern soll entgegengewirkt und der Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. 3Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Schulobst und -gemüse eine unverzichtbare Rolle. 4Auf ein abwechslungsreiches Angebot ist zu achten, dabei sollen Erzeugnisse aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug bevorzugt eingesetzt werden. 5Auch ökologisch erzeugte Produkte sollen verwendet werden. 6Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals sind wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. 7Dadurch sollen Bedeutung und Wert einer gesundheitsförderlichen Ernährung vermittelt werden. 8Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst und Gemüse unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 9Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und finanzierten EU-Schulobst- und -gemüseprogramms in Bayern. 10Die Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulobst- und -gemüseprogramms in Bayern in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung.
1.
Zweck der Zuwendung
1Durch diese Förderung soll der Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von Kindergärten, Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen mit Obst und Gemüse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2.1
Beihilfefähige Produkte
1Beihilfefähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2009, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) sowie Sauerkonserven1 (z. B. Gewürzgurken, Mixed Pickles oder auch Sauerkraut) einbezogen werden können. 2Die folgende Sortimentsliste soll als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. 3Es handelt sich um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EG) Nr. 288/2009 vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
2.1.1
Obst
Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen2, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.
2.1.2
Gemüse
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Gewürzgurken, Mixed Pickles, Silberzwiebeln, Sauerkraut, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.
2.2
Nicht beihilfefähige Produkte
Nicht beihilfefähig sind Nüsse, z. B. Wal-, Hasel-, Erdnüsse.
3.
Zuwendungsempfänger, Begünstigte
3.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die im Sinn von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassenen Lieferanten.
3.2
Begünstigte Förderung
1Begünstigt sind in Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern. 2Ausgenommen sind nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen (z. B. Schullandheime, Krankenhausschulen), Kinderhorte, -krippen und Netze für Kinder. 3In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen. 4Dies ist durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. 5Die Bestätigung ist durch die Schule zu beantragen und vor Abschluss eines Liefervertrags der zuständigen Stelle zur Zustimmung vorzulegen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
4.1
Lieferverhältnis
1Der Belieferung der Einrichtung(en) muss ein schriftlicher Liefervertrag zugrunde liegen. 2Dabei ist der im Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) veröffentlichte Musterliefervertrag zugrunde zu legen.
4.2
Erforderliche Begleitmaßnahmen
Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende Begleitmaßnahmen umsetzen und dokumentieren sowie mit dem vorgeschriebenen Poster darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm teilnehmen.
4.3
Lieferung ökologischer Produkte
Lieferanten, die Obst und Gemüse aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer pro beihilfefähiger Portion in Höhe einer pro Lieferperiode festzulegenden Portionspauschale.
5.3
Höhe der Förderung
1Die Höhe der Förderung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an Obst und Gemüse sowie dem festgesetzten Portionspreis pro Lieferperiode. 2Die Förderung wird begrenzt durch die festgelegte maximale beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode. 3Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
in Häusern für Kinder und Kindergärten nach der Anzahl der Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
in Schulen nach der Anzahl der Kinder der teilnehmenden Jahrgangsstufen.
4Die durchschnittliche Mindestportionsgröße sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und der Portionspreis werden durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium jeweils am Ende einer Lieferperiode für die nächste(n) Lieferperiode(n) bayernweit einheitlich festgesetzt und im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht. 5Die Festlegung des Portionspreises erfolgt auf Basis von Marktpreisbeobachtungen und Händlerkalkulationen. 6Der festgesetzte Portionspreis kann bei ausschließlicher Belieferung mit Bioware um bis zu 30 % über dem allgemein festgesetzten Portionspreis für konventionelle Ware liegen.
6.
Mehrfachförderung
Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
7.
Sonstige Bestimmungen
1Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. 3Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
8.
Zulassungsverfahren
1Antragsteller müssen vor der Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen werden. 2Die Antragsformulare werden im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht.
8.1
Zulassungsvoraussetzungen
1Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009. 2Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung als Lebensmittelunternehmer voraus. 3Darüber hinaus muss sich der Antragsteller verpflichten,
eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
8.2
Entscheidung über die Zulassung
Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet.
9.
Antrags- und Kontrollverfahren
9.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht) bei der zuständigen Stelle einzureichen.
9.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugelassener Lieferant im Internet als erteilt. 2Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller mit den Einrichtungen Lieferverträge abschließen und zu den veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen liefern.
9.3
Meldungen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.
9.4
Bewilligung und Auszahlung
1Für jede Lieferperiode, in der Schulobst und -gemüse geliefert wurden, ist ein Antrag auf Zuwendung nach dem EU-Schulobst- und -gemüseprogramm zu stellen. 2Nach Ablauf der Lieferperiode reicht der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung für die Lieferung von Schulobst und -gemüse bei der zuständigen Stelle ein. 3Die Lieferperioden werden im Förderwegweiser des Staatsministeriums veröffentlicht. 4Es gelten die Antragsfristen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2009. 5Für jede belieferte Einrichtung ist mit dem Antrag eine eigene Lieferbestätigung (Anlage zum Antrag) einzureichen. 6Diese Lieferbestätigung ist von der belieferten Einrichtung und vom Lieferanten auf Grundlage der erstellten Lieferscheine abzuzeichnen. 7Damit bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren und deren ordnungsgemäße Verteilung, die Anzahl der für die Berechnung der Förderung relevanten Kinder (vgl. Nr. 5.3) sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen. 8Eine Kopie/Durchschlag sowie die Lieferscheine bleiben bei der Einrichtung und sind dort über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. 9Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 10Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung durch das Staatsministerium.
9.5
Kontrollen
1Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle.
10.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
11.
Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009.
12.
Information und Publizität
1Die Vorgaben von Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden. 2Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. 2Sie gilt bis zum 31. Dezember 2016, sofern die Europäische Union bis zu diesem Zeitpunkt ein Schulobst- und -gemüseprogramm vorsieht. 3Die Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (Schulobst- und -gemüseprogramm – SOGPR) vom 31. Juli 2014 (AllMBl. S. 394) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
 
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1
Die für die Förderfähigkeit von Sauerkonserven durch Verordnung (EG) Nr. 288/2009 geforderte Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als zuständige Gesundheitsbehörde mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 (Az. 42-G 8965-2009/85-4) erteilt
2
Melonen zählen zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber wie umgangssprachlich gebräuchlich als Obst eingestuft.