Veröffentlichung AllMBl. 2015/10 S. 457 vom 22.09.2015

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Az. IV/0135.01-1/88
1132-A
1132-A
Ehrung für besondere Verdienste
um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 22. September 2015, Az. IV/0135.01-1/88
1Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung ist auf Hilfe besonders angewiesen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zeichnet daher Personen, die sich besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erworben haben, in Anerkennung ihres sozialen Wirkens mit einer Pflegemedaille und einer Dank- und Ehrenurkunde aus. 3Die Medaillen und Urkunden werden nach den folgenden Grundsätzen verliehen:
1.
Voraussetzung der Ehrung
1.1
Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung
1Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Bekanntmachung sind Menschen, die so hilflos sind, dass sie infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen. 2Der Nachweis wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder durch den Bescheid über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes erbracht. 3Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung muss in Bayern leben.
1.2
Pflegepersonen und persönliche Pflege
1.2.1
Pflegepersonen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Pflegende, die den pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung nahe stehen, die die Pflege im Wege der nachbarlichen Hilfe übernehmen oder die im Rahmen eines ambulanten sozialen Dienstes ehrenamtlich tätig werden.
1.2.2
1Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. 2Ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließt die Ehrung nicht aus.
1.2.3
Die Pflegeperson muss nach Ruf und Ansehen der Ehrung würdig sein.
1.2.4
1Die Pflege soll grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Pflege und Betreuung erforderlich sind. 2Zur umfassenden Pflege in diesem Sinn gehören z. B. auch eine zusätzlich erforderliche besondere Beaufsichtigung eines Menschen mit Behinderung sowie die Führung seines Haushalts und die Betreuung seiner Kinder.
1.2.5
Die Pflege können sich zwei Pflegepersonen teilen.
1.2.6
1Die Pflegeleistung kann für einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erbracht werden. 2Wird die Pflege durch eine Pflegeperson mehreren behinderten Menschen zuteil, so genügt es, wenn eine oder mehrere bestimmte Leistungen erbracht werden und die Pflege in ihrem Umfang der umfassenden Pflege eines einzelnen entspricht.
1.2.7
1Die Pflege muss regelmäßig geleistet und grundsätzlich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht worden sein. 2Kürzere Unterbrechungen der Pflege, z. B. wegen Urlaubs oder Erkrankung der Pflegeperson oder des pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung, schließen die Ehrung nicht aus.
1.2.8
Die Ehrung der Pflegeperson kann auch nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung erfolgen.
1.3
Andere Verdienste
Es können auch Personen geehrt werden, die sich in anderer Weise als durch persönliche Pflege um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung besonders verdient gemacht haben.
2.
Verfahren
2.1
Vorschlag
2.1.1
1Vorschlagsberechtigt sind die Wohlfahrts- und Behindertenverbände, die Sozialleistungsträger, die Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die Kommunen und jeder Bürger. 2Der Vorschlag für die Ehrung ist bei der Gemeinde, in der die zu ehrende Person lebt (Wohnsitzgemeinde), einzureichen. 3Formblätter für den Vorschlag sind bei allen Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen erhältlich.
2.1.2
1Bei Vorschlägen der Wohlfahrts- und Behindertenverbände, der Sozialleistungsträger, der Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und der Kommunen bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, die der Ehrung entgegenstehen. 2Bei Vorschlägen einzelner Bürger bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass die Voraussetzungen für die Ehrung nach dieser Bekanntmachung vorliegen, oder begründet, warum sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.
2.1.3
Der Vorschlag zur Ehrung der Pflegeperson soll spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung bei der Wohnsitzgemeinde eingehen.
2.1.4
Die Gemeinde übermittelt den geprüften Vorschlag mit ihrer Bestätigung der zuständigen Regierung (bei kreisangehörigen Gemeinden über das Landratsamt).
2.2
Entscheidung
Die zuständige Regierung leitet den Vorschlag dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung zu und bereitet die Ausstellung der Dank- und Ehrenurkunde vor.
2.3
Ehrung
1Die Dank- und Ehrenurkunde wird durch die Staatsministerin bzw. den Staatsminister für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unterzeichnet. 2Die Pflegemedaille und die Dank- und Ehrenurkunde werden durch die Staatsministerin bzw. den Staatsminister, durch eine oder einen von ihr bzw. ihm Beauftragte oder Beauftragten oder nach besonderer Vereinbarung durch eine andere Person, z. B. den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin der Wohnsitzgemeinde, überreicht.
2.4
Auskünfte
Nähere Auskünfte über die Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erteilen die Regierungen.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung vom 2. September 1993 (AllMBl. S. 1146) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor