3121.0-I
Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung
zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen
zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz und für Gesundheit und Pflege
des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz und für Gesundheit und Pflege
vom 30. Oktober 2015, Az. IC4-3608.12-1,
4103 - II - 2067/93 und VII 1/5297-3/1/00
4103 - II - 2067/93 und VII 1/5297-3/1/00
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 5. April 2001 (AllMBl. S. 165) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Nr. 3.2.1 die Wörter „Regelfälle für die Anordnung“ durch das Wort „Verkehrsstraftaten“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1 wird die Angabe „§ 24a StVG“ durch die Wörter „§§ 24a, 24c StVG, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5; § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG und § 28 Nr. 13, § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. m GGVSEB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bzw. im Fall von Tatbeständen, die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung verlangen (z. B. § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5; § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, § 28 Nr. 13, § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. m GGVSEB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG oder § 24c StVG), ob der Fahrer unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 3.2.1 erhält folgende Fassung:
- „3.2.1
- Verkehrsstraftaten
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel anzuordnen bei Personen, die verdächtig sind, unter Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) eine Straftat begangen zu haben, namentlich
- –
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben unter Einfluss von Medikamenten oder Drogen oder mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Konsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist;
- –
- ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
- –
- ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
- –
- ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug geführt zu haben, obwohl aufgrund der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.“
- 1.5
- Nr. 3.2.2 erhält folgende Fassung:
- „3.2.2
- Verkehrsordnungswidrigkeiten
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel ebenfalls anzuordnen bei Personen, die verdächtig sind, unter Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, namentlich
- –
- im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG);
Bei Personen, die ausschließlich verdächtig sind, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1, 3 StVG begangen zu haben, soll entsprechend Nr. 3.3.1 statt der körperlichen Untersuchung und Blutentnahme eine Atemalkoholmessung (Nr. 2.1) durchgeführt werden. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt oder das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen.
Bei anderen Bußgeldtatbeständen, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte enthalten oder die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung bei den Betroffenen verlangen (vgl. Nr. 2), gilt dies entsprechend.“
- 1.6
- Nr. 3.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Spiegelstrich 2 werden nach den Wörtern „der unter Nr. 3.2.1“ die Wörter „und 3.2.2“ eingefügt.
- 1.6.2
- In Spiegelstrich 3 werden nach den Wörtern „angezeigt werden“ die Wörter „und kein Bußgeldtatbestand in Betracht kommt, der keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung verlangt (vgl. Nr. 2)“ eingefügt.
- 1.6.3
- In Spiegelstrich 4 werden die Wörter „Nr. 1 oder 2“ gestrichen.
- 1.7
- Nr. 3.4 erhält folgende Fassung:
- „3.4
- Zuständigkeit für die Anordnung
Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen und den Verfolgungsbehörden zu. Sollen Minderjährige oder Betreute, die nicht beschuldigt oder betroffen sind, körperlich untersucht oder einer Blutentnahme unterzogen werden, so kann das Gericht und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, die Staatsanwaltschaft die Maßnahme anordnen, falls der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung ausgeschlossen oder an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist und die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich erscheint (§ 81a Abs. 2, § 81c Abs. 3 und 5, § 98 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 OWiG).“
- 1.8
- Nr. 3.5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(einschließlich solcher im Praktikum)“ gestrichen.
- 1.8.2
- Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„Aus dem ärztlichen Bericht müssen Name und Anschrift des untersuchenden Arztes deutlich hervorgehen.“
- 1.9
- Nr. 3.6 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Abs. 2 wird vor dem Wort „Bundesgesundheitsamt“ das Wort „ehemaligen“ eingefügt.
- 1.9.2
- Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Untersuchungsstellen haben über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025:2005 zu verfügen.“
- 1.10
- In Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
- 1.11
- In Nr. 8.2 Satz 3 werden die Wörter „(zum Begriff vgl. Nr. 1 c der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 1994, JMBl. S. 230)“ durch die Wörter „(zum Begriff vgl. Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 20. Februar 2009, JMBl. S. 27)“ ersetzt; die Wörter „(vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. August 1983 – P I 640 005/1, GMBl. S. 589,“ werden durch die Wörter „(vgl. Rundschreiben des Auswärtigen Amts vom 19. September 2008, GMBl. S. 1154,“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Schuster
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Prof. Dr. Arloth
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Nowak
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