Veröffentlichung AllMBl. 2015/11 S. 521 vom 02.11.2015

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Az. IV 3/6431-1/26
8110.0-A
8110.0-A
Richtlinie für die Förderung von Integrationsprojekten
(Förderrichtlinie IP)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 2. November 2015, Az. IV 3/6431-1/26
1.
Rechtscharakter der Förderung
1Das ZBFS-Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen an Integrationsprojekte gewähren. 2Die Förderung von Integrationsprojekten ist Teil der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. 3Die Möglichkeit der Erbringung individueller Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX bleibt hiervon unberührt. 4Fragen zum Verhältnis der Leistungen zueinander werden unter Nr. 6 behandelt. 5Die Förderung von Integrationsprojekten dem Grunde nach sowie Art und Umfang der Förderung und ihre regionale Verteilung stehen im Ermessen des ZBFS-Integrationsamtes. 6Die vorliegende Richtlinie findet auch auf gleichgestellte behinderte Menschen Anwendung (§ 68 Abs. 1 und 2 SGB IX).
2.
Begriffsbestimmungen, Zielgruppe, Aufgaben, ausgelagerte Werkstattplätze, Hinzuverdienst
2.1
Begriff des Integrationsprojekts
1Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe in einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Die Integrationsprojekte zählen grundsätzlich zum allgemeinen Arbeitsmarkt und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach § 134 SGB IX als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden. 3Nach § 132 Abs. 1 SGB IX werden folgende Formen von Integrationsprojekten unterschieden:
Integrationsunternehmen (Nr. 2.1.1),
Integrationsbetriebe, Integrationsabteilungen (Nr. 2.1.2).
2.1.1
Integrationsunternehmen
1Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte, rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung. 2Integrationsunternehmen sollen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personen- oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. 3Sie sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und haben ihre Gewinne und Verluste auszuweisen. 4Nicht wirtschaftliche Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) können grundsätzlich nicht gefördert werden. 5Der Status der Gemeinnützigkeit des Unternehmens (§ 52 der Abgabenordnung – AO) steht einer erwerbswirtschaftlichen Zwecksetzung nicht entgegen. 6Eine erwerbswirtschaftliche Zwecksetzung wird auch nicht ausgeschlossen, wenn Integrationsunternehmen in Einzelfällen befristete Maßnahmen der Qualifikation, Rehabilitation oder Vorbereitung der Integration von schwerbehinderten Menschen oder anderer Zielgruppen – gegebenenfalls auch ohne Einstellungsabsicht – durchführen; dies gilt auch für ausgelagerte Arbeitsplätze von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). 7Eine Gefährdung der erwerbswirtschaftlichen Zwecksetzung kann unter anderem vorliegen, wenn die Personalkostenförderung aller Beschäftigten eines Integrationsunternehmens die durch die wirtschaftliche Betätigung erzielten Umsätze deutlich übersteigt.
2.1.2
Integrationsbetriebe, Integrationsabteilungen
Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen sind rechtlich unselbstständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von Unternehmen beziehungsweise öffentlichen Arbeitgebern im Sinne von § 71 Abs. 3 SGB IX (siehe Nr. 5).
2.1.3
Bestandsschutz
Bisher als Integrationsprojekte geförderte Unternehmen genießen hinsichtlich ihrer Rechtsform Bestandsschutz, auch wenn sie nicht den oben genannten Rechtsformen entsprechen.
2.2
Zielgruppe
1Die Integrationsprojekte nehmen sich bei der nach Nr. 2.1 genannten Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen insbesondere folgenden Gruppen unter den behinderten Menschen an:
1.
schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert,
2.
schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen oder
3.
schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.
2Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bestimmt das ZBFS-Integrationsamt nach Maßgabe der „Arbeitshilfe zur Prüfung der Zielgruppenzugehörigkeit“ (Anlage 1). 3Das ZBFS-Integrationsamt kann im Rahmen seiner Förderung von Integrationsprojekten Schwerpunktsetzungen oder Quotierungen insbesondere für die unter Satz 1 Nr. 2 und 3 benannten Zielgruppen vornehmen.
2.3
Aufgaben
1Die Integrationsprojekte bieten nach § 133 SGB IX den schwerbehinderten Arbeitnehmern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Arbeitsplätzen im Sinne von § 73 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, arbeitsbegleitende Betreuung und soweit erforderlich auch
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen,
Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie
geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.
2Im Vordergrund steht dabei der Aufgabenbereich Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. 3Dies bedeutet eine Beschäftigung im Rahmen integrationsgerechter und entwicklungsfördernder Arbeitsbedingungen.
2.4
Ausgelagerte Werkstattplätze, Hinzuverdienstmöglichkeiten, sonstige geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
2.4.1
Ausgelagerte Werkstattplätze
1Einzelne ausgelagerte Werkstattplätze in einem Integrationsprojekt sind zulässig, wenn die Übernahme dieser WfbM-Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Integrationsprojekt oder einem sonstigen Arbeitgeber innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich erscheint. 2Den Umfang dieser ausgelagerten WfbM-Arbeitsplätze in einem Integrationsprojekt stimmt der Träger des Integrationsprojekts vorab mit dem ZBFS-Integrationsamt ab. 3Förderleistungen nach § 134 SGB IX dürfen zur Finanzierung dieser ausgelagerten WfbM-Arbeitsplätze nicht verwendet werden. 4Finanzierung sowie Ausgestaltung müssen gegenüber dem ZBFS-Integrationsamt jederzeit transparent gemacht werden.
2.4.2
Hinzuverdienstmöglichkeiten
1Arbeitsangebote im Rahmen von Hinzuverdienstmöglichkeiten, ohne Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, können ebenso nicht nach § 134 SGB IX gefördert werden. 2Die Anzahl der genehmigten Hinzuverdienstarbeitsplätze darf nicht im Widerspruch zu dem erwerbswirtschaftlichen Charakter des Integrationsprojekts stehen. 3Bis zum 1. April teilen die Integrationsprojekte daher dem ZBFS-Integrationsamt die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres genehmigten Hinzuverdienstarbeitsplätze und die Anzahl der zum selben Stichtag tatsächlich besetzten Hinzuverdienstarbeitsplätze mit. 4Finanzierung sowie Ausgestaltung müssen gegenüber dem ZBFS-Integrationsamt jederzeit transparent gemacht werden.
2.4.3
Sonstige geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Sonstige geringfügig Beschäftigte sind auch von einer Förderung ausgenommen.
3.
Fördervoraussetzungen für Integrationsunternehmen
3.1
Planungskonzept, Wirtschaftlichkeitsprüfungen
1Die Förderung von Integrationsunternehmen setzt ein Konzept voraus, nach dem sich die Integrationsunternehmen in einem Erfolg versprechenden Marktsegment betätigen und dadurch dauerhaft existenzfähig sind. 2Es soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung darauf ausgerichtet ist, nach einer Anlaufphase von höchstens fünf Jahren einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebs durch die Erzielung von Erlösen und nur nachrangig durch öffentliche Zuschüsse zu decken. 3Diesem Zweck dient auch die Vorlage von Erklärungen möglicher Auftraggeber über ihre Absicht, dem Integrationsprojekt Lieferaufträge zu erteilen. 4Das Konzept soll die als Anlage 2 beigefügten betriebswirtschaftlichen Leitfragen (Prüfkriterien für das betriebswirtschaftliche und fachliche Konzept sowie den Finanzierungsplan – sogenannter Prüfkatalog) beantworten. 5Das ZBFS-Integrationsamt kann zudem die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen oder sich eine prognostische Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts durch Einschaltung anderer geeigneter sachverständiger Stellen (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer – IHK) erteilen lassen. 6Zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Grundvoraussetzungen kann das ZBFS-Integrationsamt bei laufenden Integrationsunternehmen Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftssituation (zum Beispiel Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen – BWA, Monitoring-Ergebnisse, Liquiditätspläne) anfordern.
3.2
Beschäftigungsanteil schwerbehinderter Menschen
3.2.1
Gesetzliche Vorgaben
1Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 % besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gemäß Nr. 2.2 beschäftigen. 2Die Gesamtquote schwerbehinderter Beschäftigter soll in der Regel 50 % nicht übersteigen. 3Ein signifikanter Anteil von nicht schwerbehinderten Personen sowie von Menschen ohne Vermittlungshemmnisse soll dazu dienen, den Integrationscharakter und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gewährleisten. 4Maßstab für die Zulässigkeit einer höheren Quote ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit.
3.2.2
Anzahl der Mindestbeschäftigten
1Eine Förderung nach § 134 SGB IX kommt grundsätzlich erst bei einer Anzahl von mindestens drei in Vollzeit beschäftigten schwerbehinderten Menschen oder einer entsprechenden Anzahl an Teilzeitbeschäftigten der Zielgruppe in Betracht. 2Die Anzahl der Mindestbeschäftigten soll innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme erreicht werden (sogenannte Gründungsphase). 3Ist dies nicht der Fall, wird nach Ablauf dieser Frist die Förderung als Integrationsunternehmen durch eine allgemeine Förderung nach den §§ 15, 26 und 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ersetzt.
3.2.3
Ausnahme für bestehende Integrationsunternehmen
1Bestehende Integrationsunternehmen (und frühere sogenannte Selbsthilfefirmen) können ungeachtet einer die 50-%-Grenze übersteigenden Beschäftigungsquote in ihrem Bestand entsprechend den Nrn. 4.1 bis 4.4 gefördert werden. 2Erweiterungen bestehender Integrationsunternehmen sind grundsätzlich förderfähig. 3Sollte die Beschäftigungsquote von 50 % bereits erfüllt sein oder mit der Erweiterung überschritten werden, ist wiederum die wirtschaftliche Tragfähigkeit maßgeblich.
4.
Art und Umfang der Förderung für Integrationsunternehmen
4.1
Allgemeines
4.1.1
Inhalt der Leistung
1Nach § 134 SGB IX können Integrationsunternehmen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung sowie für besonderen Aufwand erhalten. 2Das ZBFS-Integrationsamt kann Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse gewähren.
4.1.2
Mindestvergütung der Beschäftigten
1Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Beschäftigten unter Beachtung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung entlohnt werden. 2Im Übrigen sind Tarifverträge mit Tarifbindung zu beachten, die über die Anforderungen des MiLoG hinausgehen.
4.1.3
Nachrangigkeit
1Die Fördermittel des ZBFS-Integrationsamtes sind grundsätzlich nachrangig in Anspruch zu nehmen. 2Bei der individuellen Förderung von schwerbehinderten Menschen ist insbesondere der Vorrang von Leistungen der Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Bundesagentur für Arbeit), der Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (kommunale Arbeitsgemeinschaften und zugelassene kommunale Träger) und der beruflichen Rehabilitation nach § 18 Abs. 1 SchwbAV zu beachten.
4.1.4
Berücksichtigungsfähige Drittmittel
1Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel. 2Ein Integrationsunternehmen darf unter Berücksichtigung der von anderen Stellen gewährten Leistungen nicht mehr Förderung erhalten als Kosten anfallen. 3Im Übrigen wird auf § 18 Abs. 1 SchwbAV verwiesen.
4.2
Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung
4.2.1
Förderfähigkeit
1Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Integrationsunternehmen umfasst Aufwendungen, die erforderlich sind, um Arbeitsplätze für die oben genannte Zielgruppe zu schaffen und zu erhalten. 2Dazu gehören die Kosten für Umbau und Instandsetzung von Gebäuden sowie von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen (insbesondere Maschinen und Arbeitsplatzausstattung). 3Die Förderung der Anschaffung gebrauchter Gegenstände ist grundsätzlich möglich. 4Personalkosten sind dagegen nicht förderfähig. 5Die Förderung von Modernisierungsinvestitionen ist in angemessenem Umfang möglich. 6Aufwendungen für Modernisierungen liegen unter anderem dann vor, wenn die Investitionen für die Realisierung neuer Produktionsverfahren notwendig sind. 7Ersatzbeschaffungen (zum Beispiel Ersatz eines alten Lieferwagens durch einen neuen, Ersatz einer veralteten Dreh- oder Schleifmaschine durch eine neue) werden nicht gefördert; hierfür hat das Unternehmen entsprechende Rücklagen zu bilden. 8Der Erwerb beziehungsweise Bau von Gebäuden kann nur in Ausnahmefällen gefördert werden. 9Grundstückskosten sind dagegen nicht förderfähig.
4.2.2
Art und Höhe der Förderung
1Art und Höhe der Förderung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der beschäftigten schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe. 2Der Eigenanteil des Antragstellers beträgt in der Regel mindestens 30 % der förderfähigen Gesamtaufwendungen. 3Die Gesamtförderung pro Schwerbehinderten-Vollzeitarbeitsplatz der Zielgruppe darf 50 000 Euro nicht überschreiten. 4Die Förderung des Erwerbs beziehungsweise Baus von Gebäuden kann nur mittels Zinszuschuss in Höhe von bis zu 3 000 Euro gefördert werden (pro neu errichtetem Schwerbehinderten-Vollzeitarbeitsplatz im Sinne der Nr. 2.3; bei Teilzeitbeschäftigung ist anteilig zu kürzen). 5Ausschließlich behinderungsbedingte Kosten der Einrichtung eines Schwerbehinderten-Arbeitsplatzes (Vollzeit wie Teilzeit) können bis zur vollen Höhe der Kosten gefördert werden. 6§ 102 Abs. 5 SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV sind zu beachten.
4.3
Betriebswirtschaftliche Beratung
4.3.1
Gründungsberatung
1Bei der Finanzierung einer Gründungberatung sind vorrangig die Mittel der bekannten Stellen für Existenzgründer zu nutzen (zum Beispiel Kammern, Landesgesellschaften). 2Stehen diese nicht oder nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung, kann eine Förderung durch das ZBFS-Integrationsamt erst nach Vorlage eines aussagekräftigen Konzepts sowie nach seiner ausdrücklichen Einwilligung erfolgen. 3Die Beratung soll von unabhängigen und fachkundigen Unternehmensberatern durchgeführt werden. 4Es können bis zu 70 % der Kosten, jedoch maximal 7 000 Euro, übernommen werden.
4.3.2
Beratung in Krisen- und Konsolidierungsphasen
1Über Beratungen in Krisen- und Konsolidierungsphasen – etwa zur Unterstützung der weiteren strategischen Planung oder bei größeren Investitionsentscheidungen – wird nach der Notwendigkeit des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Situation am Markt und des beschäftigten Personenkreises entschieden. 2Die Förderung ist auf maximal 10 000 Euro begrenzt und wird nicht als Dauerförderung gewährt.
4.4
Laufende Leistungen
4.4.1
Besonderer Aufwand
1Unter den besonderen Aufwand im Sinne von § 134 SGB IX fallen insbesondere eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers sowie die Notwendigkeit, in einem überdurchschnittlich hohen Maße flexible und an die Fähigkeiten der Mitarbeiter angepasste Betriebsstrukturen und -prozesse vorzuhalten. 2Bei jedem schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 wird grundsätzlich ein besonderer Aufwand anerkannt und entsprechend gefördert. 3Das Personal, das die arbeitsbegleitende Unterstützung durchführt, muss über Kenntnisse verfügen, wie sich die jeweiligen Behinderungsarten in Arbeitsabläufen auswirken können. 4Hilfreich sind zudem behinderungsspezifische Erfahrungen zu einzelnen Behinderungsbildern. 5Dem ZBFS-Integrationsamt sind entsprechende Nachweise über die persönliche Befähigung zu einer qualifizierten arbeitsbegleitenden Unterstützung vorzulegen. 6Eine Förderung des besonderen Aufwands ist nicht durch Leistungsgewährung Dritter zur beruflichen Eingliederung (zum Beispiel Eingliederungszuschuss – EGZ – gemäß § 88 SGB III) ausgeschlossen, da diese nicht für denselben Zweck erbracht werden. 7Bei Arbeitsunfähigkeit eines schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe werden Leistungen für den besonderen Aufwand bis zu einer Dauer von sechs Wochen in der bisherigen Höhe weitergewährt (Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, siehe § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EntgFG); der Ausgleich einer Minderleistung für diesen Zeitraum bleibt hiervon unberührt. 8Auf § 84 SGB IX (Prävention/Betriebliches Eingliederungsmanagement) wird hingewiesen.
4.4.2
Minderleistungsausgleich
1Eine nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e SGB IX, § 27 SchwbAV förderfähige Minderleistung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 behinderungsbedingt dauerhaft mindestens 30 % geringer ist als diejenige eines nicht behinderten Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit im Unternehmen ausübt. 2Eine Förderung scheidet aus, solange Leistungen Dritter zur beruflichen Eingliederung (zum Beispiel EGZ gemäß § 88 SGB III, Leistungen nach § 16e SGB II) gewährt werden (§ 102 Abs. 5 SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV).
4.4.3
Höhe der Förderung
1Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Förderhöhe ist grundsätzlich der tatsächlich gezahlte Bruttolohn des jeweiligen schwerbehinderten Arbeitnehmers zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung („Arbeitgeberbrutto, AG-Brutto“). 2Für den Fall, dass lediglich das tatsächlich gezahlte Arbeitnehmerbrutto mitgeteilt wird, wird der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Anlehnung an § 91 Abs. 1 SGB III pauschal ermittelt (vergleiche hierzu Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der §§ 88 bis 92 und 131 SGB III (EGZ), S. 11 – pauschalierter AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 20 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, gültig bis 31. Dezember 2019). 3Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld) werden in beiden Fällen berücksichtigt. 4Der besondere Aufwand wird pauschal mit 25 % des AG-Bruttos abgegolten. 5Bei Anerkennung einer Zielgruppenzugehörigkeit nach den Kriterien der Kategorien A 1, A 2 (siehe Anlage 1) oder bei Vorliegen einer psychischen Behinderung mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 werden 35 % des AG-Bruttos gewährt. 6Im Falle der Gewährung von Förderungen für besonderen Aufwand und Minderleistungsausgleich beträgt die Förderung 45 % des AG-Bruttos. 7Bei anerkannter Zielgruppenzugehörigkeit nach den Kriterien der Kategorien A 1, A 2 oder bei Vorliegen einer psychischen Behinderung (Einzel-GdB von mindestens 30) werden 55 % des AG-Bruttos gewährt. 8Bei Beschäftigten der Zielgruppe, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Leistungen für den besonderen Aufwand allein oder in Kombination mit Minderleistungsausgleich gewährt wurden, wird der besondere Aufwand allein pauschal mit 35 %, in Kombination mit Minderleistungsausgleich mit 55 % des AG-Bruttos abgegolten. 9Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem 1. Januar 2016 für einen dieser Beschäftigten eine Förderung nach einer höheren Quote gewährt werden würde (zum Beispiel wegen Wegfall des EGZ). 10Der arbeitsbegleitende Betreuungsaufwand im Sinne von § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e SGB IX, § 27 SchwbAV ist mit der Förderung des besonderen Aufwands abgegolten. 11Bei fehlender Zielgruppenzugehörigkeit erfolgt eine allgemeine Förderung nach § 27 SchwbAV.
4.4.4
Auffangregelung
1Ergibt sich für das Kalenderjahr 2016 eine für das Integrationsprojekt insgesamt niedrigere Förderung als im Kalenderjahr 2015, soll eine Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2016 und erforderlichenfalls auch für das Kalenderjahr 2017 gewährt werden, sodass eine dem Kalenderjahr 2015 entsprechende Gesamtförderung erreicht wird. 2Ein Ausgleich einer niedrigeren Förderung, die nicht auf die Neuberechnung nach diesen Empfehlungen zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen.
5.
Förderung von rechtlich unselbstständigen Integrationsprojekten (unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen)
5.1
Förderfähige Einrichtungen
1Integrationsprojekte sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes und Teilnehmer am Wirtschaftswettbewerb. 2Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen können nur von Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX geführt werden. 3Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine, Rehabilitationseinrichtungen sowie andere Organisationen, die ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen und keine gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen einer Marktteilnahme ausführen, können keine förderfähigen Integrationsbetriebe/-abteilungen gründen beziehungsweise führen. 4Ein gemeinnütziger Status und das damit verbundene grundsätzliche Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht allein stehen einer Förderung als Integrationsbetrieb beziehungsweise -abteilung allerdings nicht entgegen (vergleiche Nr. 2.1.1). 5Ausnahmsweise kann eine gemeinnützige Organisation, die die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) hat, einen Integrationsbetrieb beziehungsweise eine -abteilung gründen beziehungsweise führen, wenn
1.
die gGmbH selbst gemäß Nr. 2.1 erwerbswirtschaftlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Dienstleistungen und Produkten steht, sowie
2.
dieser zu gründende/führende Integrationsbetrieb beziehungsweise diese -abteilung ausschließlich erwerbswirtschaftlich und als Marktteilnehmer gemäß Nr. 2.1 tätig werden soll beziehungsweise tätig ist.
6Die Förderung eines Integrationsbetriebs beziehungsweise einer -abteilung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber selbst Arbeitgeber der schwerbehinderten Menschen ist, die im Integrationsbetrieb oder der -abteilung beschäftigt werden.
5.2
Schaffung neuer Arbeitsplätze, Beschäftigungsquote
1Ein rechtlich unselbstständiges Integrationsprojekt kann grundsätzlich nur dann als solches anerkannt und gefördert werden, wenn in ihm neue zusätzliche Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX für Personen aus der Zielgruppe (Nr. 2.2) geschaffen werden. 2Der Anteil dieser Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Integrationsprojekt muss mindestens 25 % betragen. 3Darüber hinaus soll das Gesamtunternehmen die gesetzlich vorgegebene Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) erfüllen.
5.3
Konzeptionelle Grundlage
1Ein rechtlich unselbstständiges Integrationsprojekt bedarf auch einer konzeptionellen Grundlage gemäß Anlage 2. 2Insbesondere muss ein als Abteilung oder Betrieb organisiertes Integrationsprojekt über eine eigene, klar identifizierbare Aufgaben-, Organisations- und Leitungsstruktur verfügen, welche sich in einem Organigramm oder einem Geschäftsverteilungsplan niederschlägt. 3Transparenz über die finanziellen Angelegenheiten des Integrationsprojekts ist durch geeignete Verfahren der innerbetrieblichen Kostenstellenrechnung sicherzustellen. 4Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber des Integrationsprojekts die Pflichten gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX in besonderem Maße erfüllt. 5Die allgemeinen Arbeitgeberpflichten korrespondieren mit den besonderen Aufgaben gemäß § 133 SGB IX. 6Diese beinhalten neben der Beschäftigung die arbeitsbegleitende Betreuung, Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Weiterbildung, die Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Vorbereitung auf die Beschäftigung im Integrationsprojekt.
5.4
Wechselmöglichkeit
1Bei der Beschäftigung in einem Integrationsbetrieb oder einer -abteilung soll sichergestellt sein, dass ein Wechsel auf andere Arbeitsplätze innerhalb des Gesamtunternehmens möglich ist. 2Daher hat der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX bei freien Arbeitsplätzen außerhalb des Projekts zu prüfen, ob Beschäftigte aus dem Projekt auf diese Arbeitsplätze wechseln können.
5.5
Integrationsvereinbarung
1Unternehmen, die einen Integrationsbetrieb oder eine -abteilung einrichten wollen, sollen über eine Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB IX) verfügen. 2In dieser sind auch die in den Nrn. 5.3 und 5.4 genannten Themen zu berücksichtigen. 3Liegt bei Errichtung eine Integrationsvereinbarung noch nicht vor, soll diese während des Aufbaus innerhalb eines angemessenen Zeitraums getroffen und dem ZBFS-Integrationsamt übermittelt werden.
5.6
Förderfähige Leistungen
1Es können die unter Nr. 4 dargestellten Förderungen geleistet werden. 2Der Erwerb beziehungsweise Bau von Gebäuden kann nicht gefördert werden.
6.
Verhältnis der spezifischen Förderung von Integrationsprojekten (§ 134 SGB IX) zu anderen Förderleistungen
6.1
Neuschaffung von Arbeitsplätzen nach § 15 SchwbAV
Die Förderung von Integrationsprojekten nach § 134 SGB IX, die eine weitergehende Förderung erlaubt (insbesondere soweit sie auch Leistungen zugunsten von Modernisierungsmaßnahmen zulässt), geht der Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebots nach § 15 SchwbAV vor.
6.2
Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach § 26 SchwbAV
1Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen nach § 26 SchwbAV sind regelmäßig in den Leistungen beim Aufbau des Integrationsprojekts nach § 134 SGB IX enthalten. 2Ausnahmsweise kann eine Förderung nach § 26 SchwbAV in Betracht kommen, wenn ein Arbeitsplatz oder das Arbeitsplatzumfeld speziell an eine Behinderung angepasst werden muss. 3Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 34 SGB IX sind vorrangig. 4Spezielle, auf betriebliche Bedürfnisse von Integrationsprojekten zugeschnittene Seminare und solche, die nichtbehinderte Beschäftigte sowie das Unterstützungspersonal im Umgang mit den schwerbehinderten Beschäftigten schulen sollen, können gefördert werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV). 5Nicht gefördert werden können hingegen allgemeine betriebswirtschaftliche Seminare sowie Rechtsseminare. 6Kenntnisse in Personalmanagement und Mitarbeiterführung werden als vorhanden vorausgesetzt. 7Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oben genannten Inhalts werden mit maximal 4 000 Euro pro Integrationsprojekt (juristische Person) pro Kalenderjahr bezuschusst. 8Bei Integrationsprojekten mit mehr als 50 Beschäftigten der Zielgruppe beträgt die Förderung maximal 6 000 Euro pro Kalenderjahr. 9Erstattungsfähig sind nur die Seminargebühren. 10Nicht förderfähig sind Reisekosten, wie zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Beförderungskosten usw. 11Diese sind vom Integrationsprojekt selbst zu tragen. 12Die Förderung erfolgt auf Antrag; dieser soll einmal pro Kalenderjahr gesammelt nach Durchführung der Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen gestellt werden und es sind ihm entsprechende Verwendungsnachweise (etwa Teilnahmezertifikat, Nachweis über die Seminardauer, Seminarrechnung) beizulegen.
6.3
Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX
1Individuelle Leistungen an schwerbehinderte Menschen nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX können unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben uneingeschränkt erbracht werden. 2Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX ist zu berücksichtigen, dass Integrationsprojekte bereits aufgrund ihrer besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung zu erbringen haben, für die sie entsprechende vorrangige Leistungen nach § 134 SGB IX, § 27 SchwbAV erhalten können.
7.
Verfahren
7.1
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1Für Leistungen an Integrationsprojekte im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist das Integrationsamt bei der Regionalstelle des ZBFS zuständig, in deren Gebiet der Sitz des Integrationsprojekts liegt. 2Über die Förderung von Integrationsprojekten entscheidet das ZBFS-Integrationsamt in eigener Zuständigkeit. 3Die vorherige Zustimmung des StMAS ist nur bei Investitionsvorhaben von insgesamt über 500 000 Euro erforderlich. 4Dem StMAS wird jeweils ein Abdruck des Bewilligungsbescheids übersandt.
7.2
Zu beachtende Vorschriften
Soweit die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine spezielleren Regelungen vorsehen, sind die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973 – FMBl. S. 259 –, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 – FMBl. S. 314 – geändert worden ist) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sozialleistungsrechts entsprechend zu berücksichtigen.
7.3
Antragstellung, Nachweisführung, Leistungszeitpunkt
1Leistungen sind vom Träger des Integrationsprojekts zu beantragen. 2Dabei hat er die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 3Auch bei laufenden Leistungen kann das ZBFS-Integrationsamt jederzeit Nachweise anfordern. 4Die Leistungen erbringt das ZBFS-Integrationsamt frühestens vom Monat der Antragstellung an. 5Es können Abschlagszahlungen an die Integrationsprojekte erfolgen.
7.4
Stellung von Sicherheiten; Bindungsfristen
1Zur Einhaltung der mit der Förderung investiver Aufwendungen im Bescheid ausgesprochenen Arbeitsplatzbindungen sind von den Integrationsprojekten geeignete Sicherheiten zu stellen. 2Über Art und Umfang der Sicherheit wird im Einzelfall entschieden. 3Bei der Festlegung von Bindungsfristen wird entsprechend § 15 SchwbAV verfahren.
7.5
Statistische Erfassung
1Eine Übersicht über die Anzahl der geförderten Integrationsprojekte ist vom Integrationsamt bei der Regionalstelle des ZBFS statistisch zu erfassen und der Zentrale bis zum 1. März eines jeden Jahres zu übersenden. 2Im Übrigen ist nach gleicher Verfahrensweise die BIH-Jahresstatistik zu erstellen. 3Von beiden Statistiken erhält das StMAS jeweils einen Abdruck.
7.6
Nachweis von Kosten und Zuschüssen Dritter
1Der Träger des Integrationsprojekts hat dem ZBFS-Integrationsamt die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen nachzuweisen. 2Bei der Erbringung von laufenden Pauschalbeträgen sind in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gehaltsnachweise vorzulegen. 3Integrationsprojekte, die eine Förderung nach diesen Empfehlungen beantragen beziehungsweise erhalten, sind verpflichtet, dem ZBFS-Integrationsamt unaufgefordert alle Förderungen für die in diesem Projekt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen beziehungsweise Kopien der entsprechenden Bescheide vorzulegen. 4Sollten die Förderungen insgesamt zu einem unangemessenen Verhältnis zu den Arbeitgeberkosten für den schwerbehinderten Arbeitnehmer führen, wird das ZBFS-Integrationsamt die Abstimmung aller Zuwendungsgeber veranlassen.
8.
Härtefallregelung
In Fällen der Existenzgefährdung eines Unternehmens kann mit Zustimmung der Zentrale des ZBFS-Integrationsamtes von dieser Richtlinie abgewichen werden.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
9.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. 3Die „Empfehlungen für die Förderung von Integrationsprojekten nach den §§ 132 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 1. Februar 2011 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
9.2
Übergangsregelung
Für Integrationsprojekte, die bereits vor dem 1. November 2015 nach den §§ 132 ff. SGB -IX gefördert wurden, gilt diese Richtlinie hinsichtlich der Förderung laufender Leistungen (Nr. 4.4) ab dem 1. Januar 2016.
 
Höhenberger
Ministerialdirektor

Anlagen