Veröffentlichung AllMBl. 2015/11 S. 529 vom 09.11.2015

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Az. 31d-G8060-2013/81-72
2126.0-G
2126.0-G
Änderung der Richtlinie
zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten
im ländlichen Raum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 9. November 2015, Az. 31d-G8060-2013/81-72
1.
Die Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum vom 2. Oktober 2013 (AllMBl. S. 420), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 (AllMBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift und in der Vorbemerkung werden jeweils nach dem Wort „Ärzten“ die Wörter „sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ eingefügt.
1.2
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nr. 5.1 wie folgt gefasst:
„5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben“.
1.3
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ eingefügt.
1.3.2
Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Bayern fördert daher die Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten nach § 11 der Bedarfsplanungs-Richtlinie, von Ärztinnen und Ärzten, die an der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 der Bedarfsplanungs-Richtlinie teilnehmen sowie von Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiatern nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie im ländlichen Raum.“
1.4
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
Nach dem Spiegelstrich 3 werden die folgenden Spiegelstriche 4 bis 10 eingefügt:
„–
ambulant vertragsärztlich tätige Augenärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Augenarzt,
ambulant vertragsärztlich tätige Chirurgin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Chirurg,
ambulant vertragsärztlich tätige Hautärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Hautarzt,
ambulant vertragsärztlich tätige HNO-Ärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger HNO-Arzt,
ambulant vertragsärztlich tätige Nervenärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Nervenarzt,
ambulant vertragsärztlich tätige Orthopädin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Orthopäde,
ambulant vertragsärztlich tätige Urologin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Urologe,“.
1.4.1.2
Die bisherigen Spiegelstriche 4 und 5 werden die Spiegelstriche 11 und 12.
1.4.1.3
In Spiegelstrich 11 wird das Wort „Vertragspsychotherapeutin“ durch das Wort „Psychotherapeutin“ und das Wort „Vertragspsychotherapeut“ durch das Wort „Psychotherapeut“ ersetzt.
1.4.2
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Zum Fördergebiet gehören ebenso Planungsbereiche, für die Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V festgestellt worden sind, wenn
überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, aufgrund von § 101 Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V, § 25 der Bedarfsplanungs-Richtlinie vertragsärztlich tätig werden,
der Landesausschuss für den Ort der beabsichtigten Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt hat oder
die für den Planungsbereich angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne die beabsichtigte Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V in der nächsten regulären Sitzung des Landesausschusses aufgehoben werden müssten.“
1.4.3
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„In allen anderen Fällen, in denen für einen Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, kann eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V nur gefördert werden, wenn ohne diese Praxisnachfolge ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.“
1.5
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben“.
1.5.2
Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Niederlassung bzw. Filialbildung wird in Form eines zweckgebundenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung, dem Aufbau bzw. der Erweiterung einer Praxis oder einer Filiale stehen. Nicht zuwendungsfähig sind laufende Betriebsausgaben (Sach- und Personalausgaben).“
1.5.3
Abs. 2 wird gestrichen.
1.6
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Abs. 1 und Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort „beträgt“ und nach den Wörtern „beträgt die Zuwendung“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
1.6.2
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„Die Höhe der Zuwendung reduziert sich um die Hälfte, wenn der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag nach § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV erteilt wurde.“
1.6.3
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
1.6.4
In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „vertragsärztlichen Versorgung“ die Wörter „in Gemeinden nach Nr. 4 Spiegelstrich 1“ eingefügt.
1.6.5
Dem Abs. 5 werden folgende Spiegelstriche 3 und 4 angefügt:
„–
Ist die Gesamtfördersumme, die eine Zuwendungsempfängerin bzw. ein Zuwendungsempfänger mit einem vollen Versorgungsauftrag aus den Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Spiegelstriche 1 bzw. 2 erhält, niedriger als die Fördersumme, die allein aus den Mitteln des Freistaates Bayern nach Abs. 1 bzw. 2 bei einer Niederlassung bzw. Filialbildung außerhalb eines (drohend) unterversorgten Planungsbereichs (Regelförderung) ausgereicht werden würde, kann der Förderbetrag nach Spiegelstrich 1 bzw. 2 mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege um die Differenz zwischen der Gesamtfördersumme und der Regelförderung erhöht werden.
Abs. 3 gilt entsprechend.“
1.7
Nr. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach den Wörtern „Dem Antrag sind“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.
1.7.2
Nach Spiegelstrich 5 wird folgender Spiegelstrich 6 eingefügt:
„–
ein Arztregisterauszug der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, der bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf,“.
1.7.3
Der bisherige Spiegelstrich 6 wird Spiegelstrich 7.
1.8
In Nr. 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.
1.9
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 1 werden die Wörter „30. Juni 2013 bei der Bayerischen Gesundheitsagentur“ durch die Wörter „30. November 2015 bei der Bewilligungsbehörde“ ersetzt und wird die Angabe „31. März 2014“ durch die Angabe „31. März 2016“ ersetzt.
1.9.2
In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2014“ durch die Angabe „1. April 2016“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin