Stellenausschreibungen
Die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts München (BesGr R 6) ist demnächst neu zu besetzen.
Bis zum 21. Dezember 2015 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Referat A 2) eingereicht werden.
Im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes wird die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien vorausgesetzt:
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- deutlich überdurchschnittliches Examensergebnis (Zweite Juristische Staatsprüfung),
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- hinreichende Vorerfahrung in der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit,
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- ausgeprägte Führungs-, Verwaltungs- und Berufserfahrung, Flexibilität bezüglich der Wahrnehmung neuer Aufgaben,
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- ausgezeichnete Beurteilung und entsprechende Verwendungseignung.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) wird hingewiesen. Die Stelle ist aufgrund der besonderen Aufgabenstellung und der Amtsgebundenheit dieser Leitungsfunktion nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Es ist demnächst ein Stellenanteil in Höhe von 75 % für eine Richterin/einen Richter am Bayerischen Landessozialgericht (BesGr R 2) zu besetzen.
Bis zum 21. Dezember 2015 können auf dem Dienstweg Bewerbungen bei der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
Die Bereitschaft zu einer entsprechenden, auf ca. drei Jahre angelegten Ermäßigung des Dienstes gemäß den diesbezüglichen Vorschriften des BayRiG und zu einer evtl. Tätigkeit bei der Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt wird vorausgesetzt.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.