2330-I
Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 1. Dezember 2015, Az. IIC1-4700-022/15
- 1.
- Die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl. S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2014 (AllMBl. S. 327) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Die Angabe zu Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„Einkommensorientierte Förderung (EOF)“.
- 1.1.2
- Nach Nr. 17 wird folgende Nr. 17a eingefügt:
„17a. Zuschuss“.
- 1.1.3
- Der Angabe zu Nr. 25a wird die Angabe „(AOF)“ angefügt.
- 1.1.4
- In der Angabe zu Nr. 50 wird das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Zweckbestimmung“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 7.1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Darlehen“ die Wörter „der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt,“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 12 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Einkommensorientierte Förderung (EOF)“.
- 1.3.2
- In Nr. 12 Satz 1 wird das Wort „einem“ nach den Wörtern „Grundförderung mit“ gestrichen und nach dem Wort „Darlehen“ werden die Wörter „, einem ergänzenden Zuschuss“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 14.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.4.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Beteiligt sich eine Gemeinde an der Finanzierung mit eigenen Fördermitteln, insbesondere durch ein vergünstigtes Grundstück, kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Berücksichtigung wohnungswirtschaftlicher Belange von Satz 1 abweichende Regelungen treffen; unabdingbare mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.“
- 1.5
- Nr. 16.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Für Wohnungen, die für Haushalte der Einkommensstufe I bestimmt sind und in einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Anlage zu § 3 Abs. 1 DVWoR) liegen, ist ein Benennungsrecht zu begründen und von der zuständigen Stelle entsprechend dem in Art. 5 BayWoBindG in Verbindung mit § 3 DVWoR geregelten Verfahren auszuüben; für die übrigen Wohnungen ist ein allgemeines Belegungsrecht zu begründen.“
- 1.6
- Nach Nr. 17.6 wird folgende Nr. 17a eingefügt:
- 1.7
- In Nr. 18.3 Satz 4 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 20 Satz 6 werden nach den Wörtern „des Innern“ die Wörter „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 1.9
- Nr. 22.6 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 2 werden die Wörter „und Datenverarbeitung“ gestrichen.
- 1.9.2
- Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 1.10
- Nr. 24 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Nr. 24.1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Darlehens“ die Wörter „und des Zuschusses“ eingefügt.
- 1.10.2
- Nach Nr. 24.1 wird folgende Nr. 24.2 eingefügt:
- „24.2
- Der Zuschuss nach Nr. 17a Satz 1 kann zusammen mit der ersten Rate ausbezahlt werden.“
- 1.10.3
- Die bisherigen Nrn. 24.2 und 24.3 werden die Nrn. 24.3 und 24.4.
- 1.11
- Nr. 25a wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Der Überschrift wird die Angabe „(AOF)‟ angefügt.
- 1.11.2
- Nach Nr. 25a.1 wird folgende Nr. 25a.2 eingefügt:
- „25a.2
- Die Förderung besteht aus einem Darlehen und einem ergänzenden Zuschuss.“
- 1.11.3
- Die bisherige Nr. 25a.2 wird Nr. 25a.2.1.
- 1.11.4
- Nach Nr. 25a.2.1 wird folgende Nr. 25a.2.2 eingefügt:
- „25a.2.2
- Zu dem Förderdarlehen wird ein ergänzender Zuschuss bis zu 300 € je m2 Wohnfläche gewährt. 2Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro zu runden.“
- 1.11.5
- In Nr. 25a.3 werden nach den Wörtern „Das Darlehen“ die Wörter „und der ergänzende Zuschuss“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
- 1.11.6
- Nr. 25a.4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.11.6.1
- Folgender Satz 3 wird eingefügt:
„3Liegt der Zinssatz für die Bundesanleihen bei 1 v. H. oder darunter, ist eine Mindestverzinsung von 1 v. H. p. a. anzusetzen.“
- 1.11.6.2
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
- 1.12
- Nach Nr. 48.2 wird folgende Nr. 48.3 angefügt:
- „48.3
- Die Bewilligungsstellen entscheiden über einen Widerruf und eine Rückforderung der Zuschüsse (Nrn. 17a, 25a.2.2, 31).“
- 1.13
- Nr. 49 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- In Nr. 49.2 wird Spiegelstrich 4 wie folgt gefasst:
- „− Ausreichung und Verwaltung der Darlehen und Zuschüsse.“
- 1.13.2
- In Nr. 49.4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Innern“ die Wörter „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 1.14
- Nr. 50 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- In der Überschrift wird das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Zweckbestimmung“ ersetzt.
- 1.14.2
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
- „4Zuschüsse werden nicht dinglich gesichert.“
- 1.15
- In Nr. 52.2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor