Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 545 vom 01.12.2015

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Az. IIC1-4700-022/15
2330-I
2330-I
Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 1. Dezember 2015, Az. IIC1-4700-022/15
1.
Die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl. S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2014 (AllMBl. S. 327) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angabe zu Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„Einkommensorientierte Förderung (EOF)“.
1.1.2
Nach Nr. 17 wird folgende Nr. 17a eingefügt:
„17a. Zuschuss“.
1.1.3
Der Angabe zu Nr. 25a wird die Angabe „(AOF)“ angefügt.
1.1.4
In der Angabe zu Nr. 50 wird das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Zweckbestimmung“ ersetzt.
1.2
In Nr. 7.1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Darlehen“ die Wörter „der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt,“ eingefügt.
1.3
Nr. 12 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
12.
Einkommensorientierte Förderung (EOF)“.
1.3.2
In Nr. 12 Satz 1 wird das Wort „einem“ nach den Wörtern „Grundförderung mit“ gestrichen und nach dem Wort „Darlehen“ werden die Wörter „, einem ergänzenden Zuschuss“ eingefügt.
1.4
Nr. 14.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.4.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:
2Beteiligt sich eine Gemeinde an der Finanzierung mit eigenen Fördermitteln, insbesondere durch ein vergünstigtes Grundstück, kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Berücksichtigung wohnungswirtschaftlicher Belange von Satz 1 abweichende Regelungen treffen; unabdingbare mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.“
1.5
Nr. 16.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Für Wohnungen, die für Haushalte der Einkommensstufe I bestimmt sind und in einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Anlage zu § 3 Abs. 1 DVWoR) liegen, ist ein Benennungsrecht zu begründen und von der zuständigen Stelle entsprechend dem in Art. 5 BayWoBindG in Verbindung mit § 3 DVWoR geregelten Verfahren auszuüben; für die übrigen Wohnungen ist ein allgemeines Belegungsrecht zu begründen.“
1.6
Nach Nr. 17.6 wird folgende Nr. 17a eingefügt:
17a.
Zuschuss“.
1Zu dem Förderdarlehen nach Nr. 17 wird ein ergänzender Zuschuss bis zu 300 € je m2 Wohnfläche gewährt. 2Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro zu runden.“
1.7
In Nr. 18.3 Satz 4 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
1.8
In Nr. 20 Satz 6 werden nach den Wörtern „des Innern“ die Wörter „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
1.9
Nr. 22.6 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 2 werden die Wörter „und Datenverarbeitung“ gestrichen.
1.9.2
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
1.10
Nr. 24 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Nr. 24.1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Darlehens“ die Wörter „und des Zuschusses“ eingefügt.
1.10.2
Nach Nr. 24.1 wird folgende Nr. 24.2 eingefügt:
„24.2
Der Zuschuss nach Nr. 17a Satz 1 kann zusammen mit der ersten Rate ausbezahlt werden.“
1.10.3
Die bisherigen Nrn. 24.2 und 24.3 werden die Nrn. 24.3 und 24.4.
1.11
Nr. 25a wird wie folgt geändert:
1.11.1
Der Überschrift wird die Angabe „(AOF)‟ angefügt.
1.11.2
Nach Nr. 25a.1 wird folgende Nr. 25a.2 eingefügt:
„25a.2
Die Förderung besteht aus einem Darlehen und einem ergänzenden Zuschuss.“
1.11.3
Die bisherige Nr. 25a.2 wird Nr. 25a.2.1.
1.11.4
Nach Nr. 25a.2.1 wird folgende Nr. 25a.2.2 eingefügt:
„25a.2.2
Zu dem Förderdarlehen wird ein ergänzender Zuschuss bis zu 300 € je m2 Wohnfläche gewährt. 2Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro zu runden.“
1.11.5
In Nr. 25a.3 werden nach den Wörtern „Das Darlehen“ die Wörter „und der ergänzende Zuschuss“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
1.11.6
Nr. 25a.4.3 wird wie folgt geändert:
1.11.6.1
Folgender Satz 3 wird eingefügt:
3Liegt der Zinssatz für die Bundesanleihen bei 1 v. H. oder darunter, ist eine Mindestverzinsung von 1 v. H. p. a. anzusetzen.“
1.11.6.2
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
1.12
Nach Nr. 48.2 wird folgende Nr. 48.3 angefügt:
„48.3
Die Bewilligungsstellen entscheiden über einen Widerruf und eine Rückforderung der Zuschüsse (Nrn. 17a, 25a.2.2, 31).“
1.13
Nr. 49 wird wie folgt geändert:
1.13.1
In Nr. 49.2 wird Spiegelstrich 4 wie folgt gefasst:
„− Ausreichung und Verwaltung der Darlehen und Zuschüsse.“
1.13.2
In Nr. 49.4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Innern“ die Wörter „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
1.14
Nr. 50 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In der Überschrift wird das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Zweckbestimmung“ ersetzt.
1.14.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Zuschüsse werden nicht dinglich gesichert.“
1.15
In Nr. 52.2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor