Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 550 vom 09.12.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): b147748531314630c6ab7cf95574f1ac505c1a005811819431f869edade8960b

 

Az. IIC1-4764.6-001/15
2330-I
2330-I
Änderung des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms
zur Förderung von Eigenwohnraum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 9. Dezember 2015, Az. IIC1-4764.6-001/15
 
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum vom 3. Januar 2005 (AllMBl. S. 9), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2013 (AllMBl. 2014 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, teilweise mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Schaffung und den Erwerb von Eigenwohnraum durch zinsverbilligte Darlehen.“
1.2
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung erfolgt mittels eines Kapitalmarktdarlehens der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, das teilweise mit Unterstützung der KfW
a)
für einen Zeitraum von zehn oder 15 Jahren zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 8.3 getilgt wird oder
b)
für die Dauer von 30 Jahren zinsverbilligt und nach dem ersten tilgungsfreien Jahr innerhalb des verbleibenden Verbilligungszeitraums in gleich hohen monatlichen Raten vollständig getilgt wird (Volltilgerdarlehen).
Eine Aufteilung des Darlehens mit unterschiedlichen Zinsbindungszeiträumen ist nicht möglich. Werden zur Finanzierung des Vorhabens neben Darlehen nach Satz 1 Buchst. a keine Fördermittel aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm eingesetzt, wird im Rahmen der verfügbaren Mittel eine weitere Zinsverbilligung um mindestens 0,5 Prozentpunkte gewährt.“
1.3
Nr. 6.1 wird wie folgt gefasst:
„Der Darlehensbetrag darf ein Drittel der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums nicht überschreiten.“
1.4
In Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 8.7“ durch die Angabe „Nr. 8.6“ ersetzt.
1.5
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Zinssatz“ die Wörter „für Darlehen nach Nr. 5 Satz 1 Buchst. a“ eingefügt.
1.5.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
1.5.2
In Nr. 8.3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Tilgung“ die Wörter „für Darlehen nach Nr. 5 Satz 1 Buchst. a“ eingefügt.
1.6
In Nr. 9 wird nach der Angabe „Nr. 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1.7
In Nr. 12 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
1.8
In Nr. 13.1 Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor