Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 552 vom 01.12.2015

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Az. 72-7625/512/1
7071-W
7071-W
Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren,
Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen
im Bereich Digitalisierung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 1. Dezember 2015, Az. 72-7625/512/1
 
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung. 2Mit den Richtlinien werden verschiedene Förderangebote des Freistaats Bayern zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung zusammengefasst. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1:
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Förderung
1Mit der bayernweiten Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen mit technologisch hochwertigen Geschäftskonzepten und einer erfolgversprechenden thematischen Ausrichtung im Bereich Digitalisierung sollen die Startbedingungen für Existenzgründer verbessert werden. 2Die fortschreitende Digitalisierung stellt eine der Zukunftsherausforderungen für die bayerische Wirtschaft dar. 3Daher sollen in allen Regionen Bayerns Unternehmensgründungen im Bereich Digitalisierung unterstützt und der Austausch zwischen etablierten Unternehmen und jungen Gründern gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Errichtung der Gründerzentren
Mit dieser Förderung sollen die Errichtung sowie die Ausstattung von Gründerzentren im Rahmen der beihilferechtlich veranlassten Maßgaben gefördert werden.
2.2
Netzwerkaktivitäten
Gefördert werden auf der Grundlage des Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Netzwerkaktivitäten, um Existenzgründern ein umfassendes Unterstützungsangebot rund um das Thema Existenzgründung zur Verfügung zu stellen.
2.3
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 soll die Förderung technologieorientierte Unternehmensneugründungen in der Startphase unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Errichtung eines Gründerzentrums, Anbieter der Netzwerkaktivitäten
1Als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten kommen Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände, bayerische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Betracht. 2Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind. 3Der Zuwendungsempfänger als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten muss identisch sein.
3.2
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
Gründer, deren Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können sich für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 9 bewerben.
4.
Gemeinsame Zuwendungsvoraussetzungen für die Errichtung eines Gründerzentrums und das Anbieten von Netzwerkaktivitäten
4.1
Konzept
1Im Rahmen eines dem regulären Antragsverfahren vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens muss ein umfassendes, qualitativ hochwertiges Konzept eingereicht werden. 2Das Konzept muss dabei unter anderem folgende zentrale Punkte umfassen:
1Darstellung der angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Preispolitik des Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung. 2Die Gesamtfinanzierung des Gründerzentrums muss sichergestellt sein. 3Auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss darüber hinaus für einen Zeitraum von 15 Jahren der Betrieb gesichert erscheinen.
Es muss nachgewiesen werden, dass der Standort ausreichendes Potenzial an Gründern aus dem Bereich Digitalisierung und eine breite Digitalisierungslandschaft hat.
Es muss dargelegt werden, welche räumlichen Möglichkeiten für die Existenzgründer nach der Zeit im Gründerzentrum bestehen, um die Weiterentwicklung der Unternehmen sicherzustellen und ein Abwandern der Existenzgründer in andere Regionen zu vermeiden.
1Darstellung der geplanten Netzwerkaktivitäten: 2Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 3Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie WERK1.Bayern, BayStartUP, Zentrum Digitalisierung.Bayern, Bayern Kapital, Haus der Forschung) in die Netzwerke sein. 4Hierfür können Räume im Gründerzentrum zur Verfügung gestellt werden. 5Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 6Im Konzept muss dargestellt werden, wie nach Abschluss der Förderung eine Fortführung der Netzwerkaktivitäten für den Zeitraum der Bindungsfrist des Gründerzentrums von 15 Jahren durch die Region sichergestellt werden soll. 7Sollten aus einem Regierungsbezirk mehrere Konzepte ausgewählt werden, müssen die Netzwerkaktivitäten abgestimmt erfolgen.
4.2
Eigenmittel
1Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. 2Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.
4.3
Getrennte Buchführung
Hinsichtlich der Errichtung des Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten sind jeweils getrennte Bücher zu führen.
4.4
Kein Anteil an den Start-up-Unternehmen
Der Zuwendungsempfänger darf keinen Anteil an den Start-up-Unternehmen und somit an der zukünftigen Gewinnausschüttung als Gegenleistung für die Nutzung der Infrastruktur und der Netzwerkaktivitäten verlangen.
4.5
Veröffentlichung
1Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO. 2Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe für die Förderung von Netzwerkaktivitäten über 500 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (unter anderem Name des Empfängers und Beihilfebehörde) auf einer nationalen oder regionalen Internetseite zu veröffentlichen.
4.6
Unternehmen in Schwierigkeiten
1Der Anbieter der Netzwerkaktivitäten darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO sein. 2Dies gilt insbesondere für Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragssteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.7
Nichtfolgeleisten einer Rückforderung
Einem Antragsteller, der einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.8
Aufbewahrungsfristen
1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für die Netzwerkaktivitäten auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).
5.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung richten sich nach den Einzelbestimmungen in Teil 2 der Richtlinien.
6.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Kumulierung der Förderung der Netzwerkaktivitäten mit anderen staatlichen Mitteln ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
Teil 2:
Einzelbestimmungen
7.
Errichtung der Gründerzentren für Gründer aus dem Bereich Digitalisierung
7.1
Gegenstand der Förderung
1Mit der Förderung soll die Errichtung sowie die Ausstattung (inklusive Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen) des Gründerzentrums gefördert werden. 2Eine Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten ist auch förderfähig.
7.2
Zuwendungsvoraussetzungen
7.2.1
Vergabebestimmungen
Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des Gründerzentrums sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.
7.2.2
Nutzungs- und Betriebszeitraum
1Die Förderung setzt voraus, dass das Gründerzentrum für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben bzw. einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. 2Um sicherzustellen, dass nach 15 Jahren kein Vorteil auf Ebene des Eigentümers und/oder Betreibers verbleibt, ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cash-flow-Methode) oder einer anderen von der Europäischen Kommission anerkannten Methode durchzuführen. 3Hierbei werden die Gewinne und Verluste einschließlich des Gebäuderestwerts, sofern vorhanden, berücksichtigt, die in den 15 Jahren des Betriebs des Gründerzentrums entstanden sind.
7.2.3
Vermietung der Räumlichkeiten an Existenzgründer
1Die Räume des Gründerzentrums sind an Existenzgründer als Nutzer zu vermieten, vgl. Nr. 7.2.5. 2Die Leistungen der Gründerzentren werden in Bezug auf die Vermietung zu vergünstigten Konditionen und in Bezug auf die Nutzung der übrigen Infrastruktur grundsätzlich kostenlos erbracht. 3Als Nutzer der Gründerzentren kommen nicht börsennotierte kleine Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Frage, deren Eintragung ins Handelsregister bei Beginn der Nutzung höchstens fünf Jahre zurückliegt. 4Bei förderfähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung im Sinn von Satz 3 erachtet werden. 5Als Nutzer des Gründerzentrums kommen darüber hinaus auch Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Betracht, die sich in der Vorgründungsphase befinden. 6Die Räumlichkeiten und die Dienstleistungen sind den Existenzgründern von drei Monaten bis zu fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen bis zu acht Jahre, aber nicht darüber hinaus, zur Verfügung zu stellen. 7Der Zeitraum wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung bzw. bei Vorgründungsunternehmen ab dem Zeitpunkt ihres Einzugs in das Gründerzentrum. 8Die Auswahl der Gründer soll transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. 9Dabei können auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
es liegt ein innovatives Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung vor und
die Geschäftsidee des Unternehmens lässt hinreichend Marktpotenzial erkennen.
7.2.4
Leistungskonditionen
1Der für die Existenzgründer durch die vergünstigten Leistungen entstehende Vorteil wird nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung gewährt. 2Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen ist auf 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
7.2.5
Vermietung der Räumlichkeiten an Nichtexistenzgründer
1Ein Jahr nach Eröffnung des Gründerzentrums ist es ferner zulässig, bis zu 10 % der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht für Existenzgründer benötigt werden. 2In diesem Fall hat die Miete zum marktüblichen Preis zu erfolgen, der auch der Nutzung zentraler Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen Rechnung trägt.
7.2.6
Einbindung der Hochschulen
Es ist zulässig, dass auch Hochschulen die Räumlichkeiten der Gründerzentren kostenlos im Rahmen der Entrepreneurship-Ausbildung der Studierenden nutzen, sofern diese Ausbildung dem staatlichen Bildungssystem zugeordnet werden kann.
7.2.7
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. 2Eine Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn ist nach Antragstellung möglich.
7.2.8
Barrierefreiheit
Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.
7.2.9
Gesamtfinanzierung
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
7.2.10
Bericht
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich bis zum Ende der Bindungsfrist über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die vermietete Fläche, die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Arbeitsplätze und die Entwicklung des Vorhabens vorzulegen.
7.2.11
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.
7.2.12
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung (Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. 2Hierzu gehören die Bauausgaben und die Baunebenausgaben. 3Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils gültige Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. 4Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch eigenes Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden. 5Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. 6Ausgaben für den Erwerb bestehender Gebäude können grundsätzlich in Höhe des Kaufpreises (ohne anteilige Grundstückskosten) in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. 7Nicht zuwendungsfähig sind bei der Errichtung die Ausgaben für reine Ersatzinvestitionen, des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten (Kostengruppe 100), Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200) mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230), Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790), Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. 8Alternativ zum Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau sind beim Zuwendungsempfänger auch die Ausgaben für die Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten förderfähig, maximal die ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokaltmiete). 9Die Förderintensität entspricht der Investitionsförderung. 10Sollte bei diesen Räumlichkeiten noch ein Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen erforderlich sein, gelten die Regelungen nach den Bestimmungen für die Investitionsförderung.
7.2.13
Höhe der Förderung
Die Höhe der Investitionsförderung beträgt bis zu 75 % und in den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.3
Geografischer Anwendungsbereich
1Fördergebiet ist das Gebiet des Freistaats Bayern. 2Ausgenommen sind die Gebiete der Landeshauptstadt München und des Landkreises München.
8.
Netzwerkaktivitäten
8.1
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Netzwerkaktivitäten. 2Mit der Förderung von Netzwerkaktivitäten soll zum einen den Nutzern des Gründerzentrums ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3Zum anderen sollen die Netzwerktätigkeiten aber vor allem über das Gründerzentrum hinausgehen und die Regionen in die Aktivitäten einbinden. 4Dabei stehen die Netzwerkaktivitäten regierungsbezirksübergreifend allen Interessierten zur Verfügung. 5Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. 6Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) in die Netzwerke sein. 7Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. 8Unter Netzwerkaktivitäten versteht man aus EU-beihilferechtlicher Sicht sogenannte Innovationscluster. 9Innovationscluster sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (zum Beispiel innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.
8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
8.2.1
Vergabebestimmungen
Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Umsetzung der Netzwerkaktivitäten hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.
8.2.2
Beitrag
1Für die Nutzung der Netzwerkaktivitäten ist ein dem Marktpreis entsprechender Beitrag zu leisten. 2Die Höhe des Beitrags wird von den Anbietern der Netzwerkaktivitäten festgelegt und kann differenziert ausgestaltet werden. 3Die Netzwerkaktivitäten stehen jedem offen, der den Beitrag entrichtet.
8.2.3
Förderdauer
1Die Förderung wird zunächst für drei Jahre gewährt. 2Bei erfolgreicher Umsetzung kann eine Verlängerung um zwei weitere Jahre erfolgen.
8.2.4
Bericht
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die durchgeführten Netzwerkaktivitäten vorzulegen.
8.3
Art und Umfang der Zuwendung
8.3.1
Art der Förderung
1Die Betriebskostenförderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Insgesamt stehen dem Zuwendungsempfänger maximal 250 000 Euro pro Jahr für maximal fünf Jahre zur Verfügung.
8.3.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Gefördert werden die Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 8 AGVO. 2Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
3Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nur dann, wenn auf Nutzerebene das Erfordernis des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs gewahrt wird (Art. 27 Abs. 3 AGVO).
8.3.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung für Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 9 AGVO beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
9.
Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
9.1
Gegenstand der Förderung
1Die Förderung soll Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung mit einem besonders zukunftsfähigen, innovativen Geschäftsmodell in den ersten zwei Jahren nach der Gründung unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können. 2Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist der jeweilige Stichtag für die Bewerbung.
9.2
Zuwendungsvoraussetzungen
9.2.1
Anzahl der Gründer
Pro Jahr werden maximal 20 Unternehmen in Bayern gefördert.
9.2.2
Auswahl der Gründer
1Die Auswahl erfolgt durch eine Jury auf Basis der eingereichten Bewerbungen. 2Erforderlich ist, dass im Rahmen der Bewerbung unter anderem das Geschäftsmodell im Bereich Digitalisierung dargestellt wird. 3Die Jury besteht aus jeweils einem Vertreter des Trägers des Gründerzentrums (in der Regel den Geschäftsführern) sowie zwei Vertretern, die seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie benannt werden, darunter in der Regel der Geschäftsführer des WERK1.Bayern. 4Die Geschäftsführer betreuen das Auswahlverfahren und dienen den Gründern, unabhängig davon, ob diese in einem der Gründerzentren ansässig sind, als Ansprechpartner.
9.2.3
Beteiligung an Netzwerkaktivitäten
Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an den nach Nr. 8 geförderten Netzwerkaktivitäten.
9.3
Art und Umfang der Zuwendung
9.3.1
Art der Förderung
1Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung. 2Für Unternehmen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen auf 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. 3Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 4Das Unternehmen wird einmalig für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gefördert.
9.3.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Gefördert werden die Anlaufkosten, das heißt insbesondere die Ausgaben für Miete und Personal, Markteinführung des Produkts, Forschung und Entwicklung. 2Sämtliche Ausgaben müssen mit der Neugründung des Unternehmens einhergehen und einen Bezug zu dieser Neugründung aufweisen.
9.3.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 3 000 Euro pro Monat, maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Teil 3:
Verfahren
10.
Wettbewerbsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8
10.1
Wettbewerbsverfahren
Dem Antragsverfahren nach den Nrn. 7 und 8 ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet.
10.2
Zuständigkeit für das Wettbewerbsverfahren
Zuständig für die Annahme des Konzepts für das Wettbewerbsverfahren ist:
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Prinzregentenstraße 28
80538 München
Telefon 089 2162-0, Telefax 089 2162-2760
10.3
Bewerbungsbogen
1Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie veröffentlicht den Bewerbungsbogen mit den Kriterien für die Konzepterstellung. 2Dieser wird auf der Internetseite www.gruenderland.bayern und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
10.4
Auswahl
Die fachliche Prüfung und die Auswahl erfolgen durch eine vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie eingesetzte Jury unabhängiger Experten.
11.
Antragsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8
11.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung), die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können. 3Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 4Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden.
11.2
Formblatt
1Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. 2Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.
11.3
Auskunftserteilung
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich. 4Der Zuwendungsempfänger muss ferner soweit erforderlich der Veröffentlichung der nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 AGVO festgelegten Zuwendungsdaten zustimmen.
11.4
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft.
12.
Antragsverfahren für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 9
12.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Zuständig für Antragsverfahren für die Förderung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung ist die Regierung, in deren Bezirk die Unternehmensneugründung ansässig ist. 2Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. 3Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden. 4Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.
12.2
Förderaufrufe
1Die Förderung setzt eine erfolgreiche Teilnahme des Zuwendungsempfängers an Förderaufrufen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie voraus, in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. 2Diese Aufrufe werden im Internet unter www.gruenderland.bayern veröffentlicht. 3Es gelten besondere Antragsfristen.
12.3
Auswahl
Die Auswahl erfolgt jeweils durch eine Jury.
12.4
Formblatt
Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen.
12.5
Auskunftserteilung
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. 3Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.
12.6
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
1Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. 3Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 4Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft. 5Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.
13.
Schlussvorschriften
13.1
Evaluation
1Nach Abschluss der Förderungen soll im Rahmen einer externen Evaluation geprüft werden, ob die angestrebten Ziele erreicht werden/wurden. 2Hierbei sind unter anderem die Anzahl der Gründer, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Auslastung der Gründerzentren sowie die Überlebensrate der Unternehmen nach Verlassen der Gründerzentren anzugeben.
13.2
Zusätzliche Prüfung
Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und die zuständigen Regierungen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zusätzlich zu prüfen.
14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor