787-L
Richtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen
im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“
(Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“)
im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“
(Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 12. November 2015, Az. M1-3180-1/411
- 1.
- Rechtliche Grundlagen
- 1.1
- Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind nach Art. 20 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
- 1.2
- Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz.
- 2.
- Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken und einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Qualitätsproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Vertrauensbildung beim Verbraucher leisten.
- 3.
- Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden obligatorische Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ durch akkreditierte Zertifizierungsstellen. 2Diese obligatorischen Kontrollen umfassen eine Eingangskontrolle sowie maximal drei Folgekontrollen auf der Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“.
- 4.
- Begünstigte
1Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern, deren Betrieb ein KMU-Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist und die an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ teilnehmen. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- –
- Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission befinden,
- –
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- 5.
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Durchführung der obligatorischen Kontrollen gewährleisten (Lizenznehmer) und mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Zeichenträger einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen haben. 2Die Lizenznehmer müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie für die Finanzierung der obligatorischen Kontrollen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
- 6.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 6.1
- Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die obligatorischen Kontrollen zur Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechend der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
- 6.2
- 1Die Prüfungen müssen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchgeführt werden. 2Die Prüfeinrichtung muss nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. 3Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.
- 6.3
- 1Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass der Begünstigte von der für die Kontrollmaßnahme zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung erhalten hat, die bestätigt, dass die betreffende obligatorische Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. 2Details zu Prüfhäufigkeit und Erfüllung der Prüfkriterien sind in den produktspezifischen Prüfberichten geregelt.
- 7.
- Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass
- –
- die obligatorischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ eingehalten wird und
- –
- die eingesetzten Zertifizierungsstellen nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
- 8.
- Art und Umfang der Förderung
1Die Zuwendung erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. 2Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 3Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. 4Der maximale Fördersatz beträgt für die
- –
- erste obligatorische Kontrolle bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 180 Euro,
- –
- zweite obligatorische Kontrolle bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 135 Euro,
- –
- dritte obligatorische Kontrolle bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 113 Euro,
- –
- vierte obligatorische Kontrolle bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 90 Euro.
5Begünstigte, die bereits an der von der EU-Kommission notifizierten Beihilferegelung „Geprüfte Qualität“ teilgenommen haben, müssen die in diesem Rahmen von neutralen Prüfstellen bereits durchgeführten Kontrollen berücksichtigen lassen.
- 9.
- Verpflichtungen des Begünstigten
- 9.1
- Der Begünstigte ist verpflichtet, die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof zuzulassen.
- 9.2
- 1Für jeden Produktbereich, der im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ berücksichtigt ist, sind vom Begünstigten spezifische Kriterien einzuhalten, die den Produktionsprozess und/oder die Produktqualität regeln. 2Diese sind in den jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ geregelt. 3Nachfolgend aufgeführte Kriterien gehen hierbei über die rechtlichen Grundlagen hinaus:
Produktbereich
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Anforderungen über dem gesetzlichen Standard
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Tierische Produktbereiche
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Eier
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Gehegewild/Fleisch von Gehegewild
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Honig
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Kälber/Kalbfleisch
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Lämmer/Lammfleisch
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Masthähnchen/ Masthähnchenfleisch und Puten/Putenfleisch
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Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
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Rinder/Rindfleisch
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Schweine/ Schweinefleisch
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Pflanzliche Produktbereiche
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Bier
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Brot und Kleingebäck
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Brotgetreide
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Feinsauere Delikatessen und Gemüsekonserven
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Gemüse einschließlich Salate
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Kern- und Steinobst
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Mehl und andere Mahlerzeugnisse
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Nudeln
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Obstbrände/andere Spirituosen
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Raps-Speiseöl
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Saatgut
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Speise- und Speisefrühkartoffeln
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Veredelungskartoffeln
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4Weitere Produktbereiche werden bei Bedarf nach dem Verfahren gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ festgelegt.
- 10.
- Verfahren
- 10.1
- Verfahren für den Begünstigten
- 10.1.1
- Antragstellung
1Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
- –
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
- –
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- –
- Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
- –
- die Kosten des Vorhabens,
- –
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
- –
- KMU-Erklärung,
- –
- UiS-Erklärung,
- –
- Erklärung Rückforderungsanordnung.
- 10.1.2
- Entscheidung
1Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. 2Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
- 10.1.3
- Abrechnung
1Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert ausgewiesen und mindert diesen Rechnungsbetrag.
- 10.2
- Verfahren für den Zuwendungsempfänger
- 10.2.1
- Antragstellung
1Der Zuwendungsempfänger stellt beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Bewilligungsbehörde bis zum 15. November einen Förderantrag, in welchem er den erwarteten Umfang getrennt nach Kontrollstufen, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht anders festgelegt, darf der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung in Ausnahme von Art. 44 BayHO mit den durchzuführenden obligatorischen Kontrollen beginnen.
- 10.2.2
- Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 10.2.3
- Verwendungsnachweis
- 10.2.3.1
- Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.
- 10.2.3.2
- Inhalte
1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
- 10.2.3.3
- Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
- –
- Anträge der Begünstigten,
- –
- Protokolle der obligatorischen Kontrollen,
- –
- Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
- –
- Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Zertifizierungsstelle
der Bewilligungsbehörde auf Antrag vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
- 10.2.3.4
- Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen bis zur Höhe von maximal 80 % des jeweils förderfähigen Betrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- 10.2.3.5
- Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
- 10.3
- Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- –
- Kurzbeschreibung,
- –
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
- –
- Informationen gemäß Anhang III der Freistellungs-Verordnung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
- 11.
- Maßnahmen bei Verstößen und Zuwiderhandlungen
Wird festgestellt, dass die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ vom Zuwendungsempfänger nicht eingehalten wird, so gilt Folgendes:
- 11.1
- Bei erstmaligem Verstoß gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ wird der Zuwendungsempfänger, soweit er dies zu vertreten hat, verwarnt; bei einem weiteren Vertragsverstoß wird eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 25 000 Euro fällig.
- 11.2
- Bei erneutem oder erstmalig schwerwiegendem Verstoß gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ wird dem Zuwendungsempfänger die Lizenz entzogen.
- 11.3
- 1Werden bei Kontrollen Mängel bzw. Verstöße gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ festgestellt und mit dem Zuwendungsempfänger Maßnahmen zur Behebung inhaltlich und zeitlich vereinbart, so wird die weitere Zulassung vom Ergebnis der Nachkontrolle abhängig gemacht. 2Sind die Mängel bis zur Nachkontrolle nicht behoben, wird wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen den Zuwendungsempfänger gemäß den Nrn. 11.1 und 11.2 verfahren. 3Nur wenn Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu verantworten hat, kann eine weitere Nachkontrolle vereinbart werden.
- 11.4
- Die Entscheidungen über die Maßnahmen nach den Nrn. 11.1 bis 11.3 werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen.
- 11.5
- Für Nachkontrollen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, hat grundsätzlich der Zuwendungsempfänger die Kosten zu tragen.
- 12.
- Weiterleitung der Zuwendung
1Werden die obligatorischen Kontrollen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern von einer zertifizierten Kontrollstelle erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Förderbescheids eingehalten werden und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 2Die Weiterleitung ist auf Anforderung dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachzuweisen.
- 13.
- Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen
1Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 führt der Zuwendungsempfänger ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. 2Wichtige einzelbetriebliche Prüfergebnisse sind in Form einer Excel-Liste zu speichern und mit den Förderakten zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vorgegeben.
- 14.
- Sonstige Bestimmungen
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
- 15.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. November 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor