Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 562 vom 12.11.2015

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Az. M1-3180-1/411
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen
im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“
(Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 12. November 2015, Az. M1-3180-1/411
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind nach Art. 20 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
1.2
Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz.
2.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken und einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Qualitätsproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Vertrauensbildung beim Verbraucher leisten.
3.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden obligatorische Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ durch akkreditierte Zertifizierungsstellen. 2Diese obligatorischen Kontrollen umfassen eine Eingangskontrolle sowie maximal drei Folgekontrollen auf der Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“.
4.
Begünstigte
1Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern, deren Betrieb ein KMU-Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist und die an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ teilnehmen. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind:
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission befinden,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Durchführung der obligatorischen Kontrollen gewährleisten (Lizenznehmer) und mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Zeichenträger einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen haben. 2Die Lizenznehmer müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie für die Finanzierung der obligatorischen Kontrollen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die obligatorischen Kontrollen zur Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechend der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
6.2
1Die Prüfungen müssen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchgeführt werden. 2Die Prüfeinrichtung muss nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. 3Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.
6.3
1Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass der Begünstigte von der für die Kontrollmaßnahme zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung erhalten hat, die bestätigt, dass die betreffende obligatorische Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. 2Details zu Prüfhäufigkeit und Erfüllung der Prüfkriterien sind in den produktspezifischen Prüfberichten geregelt.
7.
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass
die obligatorischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ eingehalten wird und
die eingesetzten Zertifizierungsstellen nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
8.
Art und Umfang der Förderung
1Die Zuwendung erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. 2Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 3Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. 4Der maximale Fördersatz beträgt für die
erste obligatorische Kontrolle bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 180 Euro,
zweite obligatorische Kontrolle bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 135 Euro,
dritte obligatorische Kontrolle bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 113 Euro,
vierte obligatorische Kontrolle bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 90 Euro.
5Begünstigte, die bereits an der von der EU-Kommission notifizierten Beihilferegelung „Geprüfte Qualität“ teilgenommen haben, müssen die in diesem Rahmen von neutralen Prüfstellen bereits durchgeführten Kontrollen berücksichtigen lassen.
9.
Verpflichtungen des Begünstigten
9.1
Der Begünstigte ist verpflichtet, die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof zuzulassen.
9.2
1Für jeden Produktbereich, der im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ berücksichtigt ist, sind vom Begünstigten spezifische Kriterien einzuhalten, die den Produktionsprozess und/oder die Produktqualität regeln. 2Diese sind in den jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ geregelt. 3Nachfolgend aufgeführte Kriterien gehen hierbei über die rechtlichen Grundlagen hinaus:
Produktbereich
Anforderungen über dem gesetzlichen Standard
Tierische Produktbereiche
Eier
Ausschließlich Boden- und Freilandhaltung
Einsatz von NSP-Enzymen bei der Verfütterung von Triticale, Roggen oder Gerste an Legehennen
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Futtermittel
Luftkammerhöhe maximal 4 mm
Maximal 3 % Schmutz- und Knickeier-Anteil (maximal 11 Stück im 360er Gebinde)
Gewichtsklassen XL, L und M
Mindestanforderungen an die Eiklarqualität: Median der Gallertartigkeit des Eiklars bei frischen Eiern mindestens 70 Haugh Units
Gehegewild/Fleisch von Gehegewild
Gehegewild ist ganzjährig im Gehege zu halten
Nur Jungtiere bis zu einem Alter von 22 Monaten
Grundsätzliches Verbot der Pestizidanwendung im Gehege
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Honig
Wassergehalt maximal 18 % (Heidehonig maximal 21,4 %)
Enzym Invertase: Mindestaktivität 64 U/kg, Honige mit natürlicher Enzymschwäche Mindestaktivität von 45 U/kg (Voraussetzung: HMF-Gehalt höchstens 5 mg/kg)
Ergänzende HMF-Untersuchung bei Invertase-Werten zwischen 64 und 45 U/kg (insbesondere bei Honigtauhonigen)
HMF-Gehalt: Honig allgemein maximal 15 mg/kg, natürlich enzymschwache Honige 5 mg/kg, Beanstandung von Honigen über 15 mg/kg, auch wenn Invertaseaktivität über 64 U/kg liegt
Kälber/Kalbfleisch
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Kein Anzeichen von DFD-Fleisch
pH-24-Wert < 6,0 (pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Einbindung der Futtermittel in das Qualitätssicherungssystem
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Lämmer/Lammfleisch
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Schlachtalter der Lämmer maximal 9 Monate
pH-24-Wert < 6,0 (pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Masthähnchen/ Masthähnchenfleisch und Puten/Putenfleisch
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
10 % Beifütterung von Ganzkörnerweizen im Durchschnitt der Produktion
Rohproteinarme Futtermischung (RAM-Futter) mit Zusatz von Phytase und mindestens zwei essentiellen Aminosäuren
Maximal zulässige Aufstallungsdichte 5 % unter den freiwilligen bundeseinheitlichen Eckwerten bei Puten, zusätzliche Zwangslüftung bei Puten in Offenställen
Mindestens 7 Tage Serviceperioden zwischen zwei Mastdurchgängen
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Mindestens 90 % S-Klasse-Milch nach § 3 Abs. 3 Milch-Güteverordnung
Regelmäßige Untersuchung der Anlieferungsmilch auf Gehalt an Aflatoxin M1, Grenzwert liegt bei 10 ng/kg Milch
Aflatoxin B1: 0,001 mg/kg Futtermittel
Dioxine: 0,1 bis 0,4 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg
PCB: 0,005 mg je Kongener/kg
Rinder/Rindfleisch
Überprüfung der Klauengesundheit
Beobachtung von Verhaltensauffälligkeiten
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Anwendung von innovativen Schlachttechniken
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert < 6,0 (pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Einbindung der Futtermittel in das Qualitätssicherungssystem
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Schweine/ Schweinefleisch
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel ab 40 kg
Verbot der Verfütterung von Fischöl bei Mastschweinen
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
pH-1-Wert im Kotelett von mindestens 5,8 (gemessen ca. 45 Minuten nach dem Schlachten) oder mit einer vergleichbaren Methode (z. B. Leitfähigkeit oder Reflexionswert)
Magerfleischanteil im Schlachtkörper > 50 %
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Pflanzliche Produktbereiche
Bier
Mindestwerte Braugetreide
OTA: < 3,0 g/kg
DON: < 500 g/kg
Mindestwerte Hopfen:
Wassergehalt: maximal 11,5 %
Blatt- und Stängelanteil
sowie Hopfenabfall: maximal 2,39 %
Doldenblätter
Mindestwerte Malz:
Wassergehalt: maximal 5,0 %
Extraktgehalt: > 80,5 %
Mürbigkeit: > 80,0 %
Ganzglasigkeit: < 3,0 %
GQ-Bier muss nach dem Bayerischen Reinheitsgebot von 1516 gebraut werden
Brot und Kleingebäck
Bewertung der Backwaren anhand des DLG-Prüfschemas mindestens mit Kennzahl 4,0 oder Bestehen der DLG-Prüfung mit Auszeichnung
Brotgetreide
Weizen:
Rohprotein 12,5 %
Sedimentationswert 30
Fallzahl 230 sec.
Roggen:
Amyloeinheiten 250
Verkleisterungstemperatur 63 °C
Höchstanteil an Mutterkorn 0,05 %
Dinkel:
Rohprotein 12,5 %
Fallzahl 230 sec.
Gerste:
Schälausbeute 65 %
Hektolitergewicht 65 kg
kein sichtbarer Auswuchs
Hafer:
Hektolitergewicht 65 kg
kein sichtbarer Auswuchs
Emmer:
kein sichtbarer Auswuchs
Einkorn:
kein sichtbarer Auswuchs
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Feinsauere Delikatessen und Gemüsekonserven
Höchstnitratgehalte:
Möhren: < 250 mg
Grüne Bohnen: < 400 mg
Knollensellerie: < 1.000 mg
Kohlarten: < 1.000 mg
darunter Weißkraut: < 1.750 mg
Rote Beete: < 2.500 mg
Sicherstellung einer unmittelbaren Verarbeitung bzw. einer geeigneten Zwischenlagerung: Grobgemüse und Spargel 2 °C bis 12 °C, Fruchtgemüse (ohne grüne Bohnen und Erbsen) 5 °C bis 10 °C
Gemüse einschließlich Salate
Höchstnitratgehalt:
Kohl: < 800 mg/kg
Blattsalate Freiland: < 1.750 mg/kg
Rote Beete: < 2.000 mg/kg
Blattsalate
geschützter Anbau: < 2.500 mg/kg
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Obst in einem geeigneten Temperaturbereich:
Fruchtgemüse ohne grüne Bohnen und Erbsen: 7 °C bis 12 °C
Salate, Spargel und Zuchtpilze: 2 °C bis 7 °C
Grobgemüse und
Rettiche: 2 °C bis 12 °C
Sicherstellung der Kühl- bzw. Klimatisierungskette bis zur nächsten Stufe
Zuchtpilze der Gattung Agaricus sind nach der UNECE-Norm FFV 24 „Cultivated Mushrooms (Agaricus)“ aufzubereiten
Zuchtpilze der Gattung „Pleurotus“ müssen einlagig gelegt angeboten werden
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Kern- und Steinobst
Mindestzuckergehalte
Äpfel: 12° Brix
Birnen: 12° Brix
Pflaumen: 13° Brix
Sauerkirschen: 13° Brix
Süßkirschen: 14° Brix
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Gemüse in einem optimierten Temperaturbereich zwischen 0 °C bis 8 °C
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Mehl und andere Mahlerzeugnisse
Weizenmehl:
Fallzahl 230 sec. (Mindestwert)
Roggenmehl:
Amyloeinheiten 250 (Mindestwert)
Fallzahl 120 sec. (Mindestwert)
Verkleisterungstemperatur 63 °C (Mindestwert)
Dinkelmehl:
Fallzahl 230 sec. (Mindestwert)
Nudeln
Restfeuchte: maximal 13,0 %
Nährwerte durchschnittlich pro 100 g rohe Teigware:
Nudel aus Hartweizen:
a)
Brennwert: 1.483 kJ (348 kcal)
b)
Protein (N x 6,25): 13,1 g
c)
Kohlenhydrate: 71,5 g
d)
Fett: 1,2 g
Nudel aus Dinkelmehl:
a)
Brennwert: 1.591 kJ (400 kcal)
b)
Protein (N x 6,25): 15,0 g
c)
Kohlenhydrate: 71,5 g
d)
Fett: 3,5 g
Obstbrände/andere Spirituosen
Gehalt an Ethylcarbamat maximal 0,8 mg/l
Folgende Maximalwerte dürfen im
Destillat bzw. im fertigen Obstbrand nicht überschritten werden:
1-Propanol: 800 mg/100 ml
Reinalkohol 2-Butanol: 50 mg/100 ml
Reinalkohol 2-Propen-1-ol (Allylalkohol): 10 mg/100 ml Reinalkohol
Essigsäureethylesther (Ethylacetat): 300 mg/100 ml Reinalkohol
Ethyllactat: 100 mg/100 ml Reinalkohol
Gesamtsäure, berechnet als Essigsäure: 100 mg/100 ml Reinalkohol
Raps-Speiseöl
Geforderte Mindestwerte:
Säurezahl < 3,0 mg KOH/g Öl
Peroxidzahl < 5,0 mval O2/kg Öl
Verunreinigungen < 0,05 %
Kaltpressung der Rapssaat bei maximal 40 °C und keine Raffination
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Saatgut
Der Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten ist bei zertifiziertem Saatgut erster Generation wie bei zertifiziertem Saatgut zweiter Generation auf 5 Körner je 500 g beschränkt.
Der Spreuanteil ist auf 0,3 % begrenzt.
Bei gebeiztem Saatgut ist ein Beizgrad von 80 bis 125 % einzuhalten.
Speise- und Speisefrühkartoffeln
Höchstnitratgehalt: 250 mg/kg Frischsubstanz
Mindeststärkegehalt: 10 %
Lagertemperatur zwischen 5 °C bis 8 °C
Umlagern, Sortieren und Waschen bei über 8 °C
Beschränkung der Gesamtmängel auf 6 % gemäß Berliner Vereinbarungen
Lichtgeschützte Lagerung
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
Veredelungskartoffeln
Höchstnitratgehalt: 250 mg/kg Frischsubstanz
Sachgerechte sowie lichtgeschützte Lagerung in einem geeigneten Temperaturbereich zwischen 4 °C und 8 °C
Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
4Weitere Produktbereiche werden bei Bedarf nach dem Verfahren gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ festgelegt.
10.
Verfahren
10.1
Verfahren für den Begünstigten
10.1.1
Antragstellung
1Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung.
10.1.2
Entscheidung
1Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. 2Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
10.1.3
Abrechnung
1Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert ausgewiesen und mindert diesen Rechnungsbetrag.
10.2
Verfahren für den Zuwendungsempfänger
10.2.1
Antragstellung
1Der Zuwendungsempfänger stellt beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Bewilligungsbehörde bis zum 15. November einen Förderantrag, in welchem er den erwarteten Umfang getrennt nach Kontrollstufen, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht anders festgelegt, darf der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung in Ausnahme von Art. 44 BayHO mit den durchzuführenden obligatorischen Kontrollen beginnen.
10.2.2
Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
10.2.3
Verwendungsnachweis
10.2.3.1
Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.
10.2.3.2
Inhalte
1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
10.2.3.3
Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
Protokolle der obligatorischen Kontrollen,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Zertifizierungsstelle
der Bewilligungsbehörde auf Antrag vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
10.2.3.4
Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen bis zur Höhe von maximal 80 % des jeweils förderfähigen Betrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
10.2.3.5
Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
10.3
Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Freistellungs-Verordnung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
11.
Maßnahmen bei Verstößen und Zuwiderhandlungen
Wird festgestellt, dass die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ vom Zuwendungsempfänger nicht eingehalten wird, so gilt Folgendes:
11.1
Bei erstmaligem Verstoß gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ wird der Zuwendungsempfänger, soweit er dies zu vertreten hat, verwarnt; bei einem weiteren Vertragsverstoß wird eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 25 000 Euro fällig.
11.2
Bei erneutem oder erstmalig schwerwiegendem Verstoß gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ wird dem Zuwendungsempfänger die Lizenz entzogen.
11.3
1Werden bei Kontrollen Mängel bzw. Verstöße gegen die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ festgestellt und mit dem Zuwendungsempfänger Maßnahmen zur Behebung inhaltlich und zeitlich vereinbart, so wird die weitere Zulassung vom Ergebnis der Nachkontrolle abhängig gemacht. 2Sind die Mängel bis zur Nachkontrolle nicht behoben, wird wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen den Zuwendungsempfänger gemäß den Nrn. 11.1 und 11.2 verfahren. 3Nur wenn Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu verantworten hat, kann eine weitere Nachkontrolle vereinbart werden.
11.4
Die Entscheidungen über die Maßnahmen nach den Nrn. 11.1 bis 11.3 werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen.
11.5
Für Nachkontrollen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, hat grundsätzlich der Zuwendungsempfänger die Kosten zu tragen.
12.
Weiterleitung der Zuwendung
1Werden die obligatorischen Kontrollen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern von einer zertifizierten Kontrollstelle erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Förderbescheids eingehalten werden und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 2Die Weiterleitung ist auf Anforderung dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachzuweisen.
13.
Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen
1Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 führt der Zuwendungsempfänger ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. 2Wichtige einzelbetriebliche Prüfergebnisse sind in Form einer Excel-Liste zu speichern und mit den Förderakten zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vorgegeben.
14.
Sonstige Bestimmungen
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. November 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor